TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/13 93/05/0062

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Veröffentlicht am 13.04.1993
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Index

L78004 Elektrizität Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art12 Abs3;
ElektrizitätsG OÖ 1982 §26;
ElektrizitätsG OÖ 1982 §27 Abs2;
ElektrizitätsG OÖ 1982 §27 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Koär Dr. Gritsch, über die Beschwerde

1) der FÖ, 2) des PÖ in W, 3) der GD und 4) des WD in G, alle vertreten durch Dr. A, RA in L, gegen den Bescheid des BM für wirtschaftl Angelegenheiten vom 8.2.1993, Zl. 551.600/3-VIII/1/93, betr Aberkennung der aW eines Devolutionsantrages gem Art. 12 Abs. 3 B-VG (mitbet Partei: W-Abfallverwertung GmbH in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 29. Mai 1992 wurde der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Berufung auf das O.ö. Elektrizitätsgesetz, LGBl. Nr. 41/1982, "die elektrizitätswirtschaftliche Bewilligung zur Errichtung der neugeplanten Abfallverbrennungsanlage mit einem angeschlossenen Heizkraftwerk" auf dem Grundstück Nr. 1396/6 des Grundbuches über die Kat. Gem. X erteilt, wobei unter Punkt A) Z. 2. des Spruches dieses Bescheides vorgeschrieben worden ist, daß die "Anlagen erst auf Grund einer eigenen Bewilligung

(= Betriebsbewilligung) in Betrieb genommen werden dürfen". Im anschließenden Punkt wurde vorgesehen, daß "vor der Entscheidung über die Betriebsbewilligung ein Probebetrieb auf die Dauer von einem Jahr ab Fertigstellung der Anlagen zugelassen wird".

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Februar 1993 wurde den auf Grund des erwähnten Bescheides der Landesregierung u.a. von den Beschwerdeführern eingebrachten "Anträgen ... nach Art. 12 Abs. 3 B-VG auf Übergang der Zuständigkeit an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 3 des Bundesgesetzes vom 12. 3. 1926, BGBl. Nr. 62, die aufschiebende Wirkung aberkannt".

Die Behörde vertrat in der Begründung ihres Bescheides zusammenfassend die Auffassung, daß im Hinblick auf die vorerst erteilte bloße Errichtungsbewilligung und Probebetriebsgenehmigung eine Gesundheitsgefährdung und unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch die Müllverbrennungsanlage jedenfalls nicht befürchtet werden müsse, sodaß die möglichst rasche Errichtung der Abfallverbrennungsanlage im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung und somit im öffentlichen Interesse dringend geboten sei.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 3 des erwähnten Bundesgesetzes vom 12. März 1926, BGBl. Nr. 62, über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 B-VG, hat das rechtzeitig gemäß dieser Verfassungsbestimmung eingebrachte Parteienverlangen aufschiebende Wirkung. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die sofortige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist.

Die Beschwerdeführer dürften übersehen haben, daß mit dem Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 29. Mai 1992, gegen welchen sich ihr auf Art. 12 Abs. 3 B-VG gestützter Devolutionsantrag richtet, wie schon erwähnt, lediglich die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zur ERRICHTUNG der Abfallverbrennungsanlage sowie des Heizkraftwerkes erteilt, die INBETRIEBNAHME der Anlage jedoch einer gesonderten Betriebsbewilligung vorbehalten worden ist. Auf Grund dieses Bescheides der Landesregierung darf daher noch nicht mit dem Betrieb der Abfallverbrennungsanlage und des Heizkraftwerkes begonnen werden, weshalb die nach Ansicht der Beschwerdeführer mit dem Betrieb dieser Anlagen (möglicherweise) verbundene Gesundheitsgefährdung nicht die Folge davon sein kann, daß die Mitbeteiligte von der ihr erteilten Bewilligung zur ERRICHTUNG der Anlagen Gebrauch macht. Es kann daher aus der Sicht der Interessen der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht vom Bestehen eines Müllnotstandes ausgegangen ist, und darüber hinaus annehmen durfte, daß im Falle des Betriebes bei Vorschreibung der von den Sachverständigen geforderten Maßnahmen durch die aus der geplanten Müllverbrennungsanlage resultierenden Luftschadstoffimmissionen und Lärmimmissionen keine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigungen verursacht werden.

Im übrigen bestand für die belangte Behörde kein Grund, den im erwähnten elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsbescheid zugelassenen Probebetrieb zum Anlaß für eine Stattgebung des Aufschiebungsantrages der Beschwerdeführer zu nehmen, weil dieser Probebetrieb die Fertigstellung der bewilligten Anlage und die Einbringung eines Ansuchens um Erteilung der Betriebsbewilligung voraussetzt (vgl. § 27 Abs. 2 des O.ö. Elektrizitätsgesetzes), über welches die Landesregierung gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden hat. Der Probebetrieb ist lediglich bis zur Entscheidung über dieses Ansuchen zulässig und darf entsprechend der geschilderten Auflage den dort genannten Zeitraum nicht überschreiten. Daß die Interessen der Beschwerdeführer durch diesen - gemäß § 27 Abs. 3 leg. cit. der "besseren Beurteilung" der Anlage dienenden - Probebetrieb beeinträchtigt werden, haben sie nicht einmal behauptet, wobei nicht unerwähnt bleiben soll, daß die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers mit dem erwähnten elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsbescheid "mangels Parteistellung" mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen worden sind, daß "deren Grundstücke nicht in dem im Elektrizitätsgesetz vorgesehenen räumlichen Naheverhältnis zur geplanten Anlage stehen". Sollte mit dem erwähnten Probebetrieb eine Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer verbunden sein, so hätte die Behörde im Sinne des § 68 Abs. 3 AVG die erforderlichen Verfügungen zu treffen.

Schließlich ist in Erwiderung auf das Beschwerdevorbringen, bei dem behaupteten Müllnotstand handle es sich um einen Vorwand der Mitbeteiligten, da sie in Wirklichkeit die "Vollstreckbarkeit des Bescheides" erreichen wollen, "weil ein Bieterkonsortium von Auftraggebern ein bindendes Angebot bis zu einem gewissen Zeitpunkt vorgelegt hat", und "bei Verlängerung des Anbotes" für die Mitbeteiligte "Mehrkosten entstanden wären", festzuhalten, daß ein derartiger Umstand durchaus ein "Interesse einer Partei" im Sinne der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung zu begründen vermag.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den mit der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050062.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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