TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/14 93/18/0032

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §4;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll,

Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in F, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 29. Dezember 1992, Zl. Frb-4250/92, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Becheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Z. 2 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 31. Dezember 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet von Österreich erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer mehrfach wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden sei, so am 29. Februar 1988, 23. Oktober 1990 und 23. Jänner 1992 wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO und am 5. Juni 1992 wegen der Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG. Ferner weise er eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz (§ 14b Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 2) auf und habe zweimal nach Verursachung eines Verkehrsunfalles in alkoholisiertem Zustand "Fahrerflucht" begangen. Obwohl dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 16. Februar 1988 fremdenpolizeiliche Maßnahmen für den Fall weiterer Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften angedroht worden seien, sei er abermals straffällig geworden. Die erkennbare Einstellung des Beschwerdeführers zur Mißachtung wesentlicher straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften und die aus seinem Verhalten resultierende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ließen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten erscheinen. Die Interessenabwägung, bei der zu berücksichtigen gewesen sei, daß sich der Beschwerdeführer, der mit seiner Ehegattin und vier Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe, seit 1973 in Österreich aufhalte und hier als Hilfsarbeiter beschäftigt sei, falle zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, weil aufgrund der mehrmaligen Begehung gravierender Verwaltungsübertretungen "sowie der Erfolglosigkeit gegensteuernder behördlicher Maßnahmen" die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wögen als die zweifellos erheblichen Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die - zutreffende - Annahme der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) Fremdenpolizeigesetz verwirklicht sei; er bekämpft mit der Behauptung, daß sich der Ausspruch eines befristeten Aufenthaltsverbotes zufolge der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme unter Bedachtnahme auf die dadurch entstehenden Folgen als nicht gerechtfertigt und damit rechtswidrig erweise, die im Grunde des § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorgenommene Interessenabwägung, ohne jedoch eine der belangten Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzeigen zu können. Daß - wie der Beschwerdeführer ausführt - die meisten und die gravierendsten Verstöße gegen die Rechtsordnung auf einem einzigen Vorfall vom 23. Oktober 1990 beruhten, findet in der Aktenlage keine Deckung. Mit Recht wurde die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit und die solcherart herbeigeführte Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit von der belangten Behörde als besonders groß gewertet. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Sicherheitsgefährdung wird noch dadurch verstärkt, daß er sich auch durch die Androhung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht von der Begehung weiterer Alkoholdelikte abhalten ließ. Dazu kommt, daß nicht nur die dem Beschwerdeführer zur Last liegende Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes nicht als geringfügig einzustufen ist, sondern auch die Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG sowie die von ihm begangenen Verstöße gegen § 4 StVO beträchtlich zu seinen Lasten ins Gewicht fallen. Ob dem Beschwerdeführer "zwischenzeitig" die Lenkerberechtigung wieder "ausgefolgt" wurde, ist in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich wie der von ihm ins Treffen geführte Umstand, bis 1988 nicht "mit dem Gesetz in Konflikt" geraten zu sein.

Auf die Intensität der familiären Bindungen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde ebenso Bedacht genommen wie auf dessen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Auch hat sie darauf Bezug genommen, daß der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter eine Tätigkeit ausübe, die auch in anderen Ländern verrichtet werden könne. Ob für den Beschwerdeführer - wie er behauptet - in der Türkei keine Arbeitsmöglichkeit bestehe, ist nicht entscheidend. Wenn die belangte Behörde beim gegebenen Sachverhalt angesichts der Vielzahl und des nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehaltes der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Rechtsverletzungen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen gegenüber den Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie als unverhältnismäßig schwerer wiegend gewertet hat, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180032.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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