TE Vwgh Beschluss 1993/4/28 93/12/0091

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/01 Jurisdiktionsnorm;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §1;
AVG §8;
BDG 1979;
B-VG Art132;
JN §1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, in der Beschwerdesache des Dr. R in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bundesminister für Unterricht und Kunst wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der 1930 geborene und seit 1. September 1980 ununterbrochen als Vertragslehrer an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in XY in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beschwerdeführer ersuchte mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 28. November 1991 unter Angabe von Vergleichsfällen um Zustimmung zur Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis unter Nachsichterteilung wegen Überschreitung der oberen Altersgrenze bzw. um bescheidmäßige Absprache über seinen Antrag.

Nach den vom Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vorgelegten Unterlagen beschäftigte sein Fall auch den Volksanwalt, der darüber eine Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst einholte, die in weiterer Folge auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde.

Seitens der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 4. Juni 1992 wie folgt beantwortet:

"Sie sind am 7. Juli 1930 geboren und seit 1. September 1980 ununterbrochen im Schuldienst tätig. Sohin sind Sie erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres in den Bundesdienst eingetreten. Da auch ein Voransetzen der nach § 12 Absatz 2 Ziffer 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956, in der derzeit geltenden Fassung, zu berücksichtigenden Zeiten ein Unterschreiten der Altersgrenze von 45 Lebensjahren nicht ergibt, ist die Erteilung der Nachsicht vom allgemeinen Ernennungserfordernis des § 4 Absatz 1 Ziffer 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 wegen Überschreitung der oberen Altersgrenze zur Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis nicht mehr möglich.

Was den von Ihnen angesprochenen Vergleichsfall Dr. D betrifft, ist festzustellen, daß nach Beischaffung des entsprechenden Ernennungsaktes festgestellt werden muß, daß es sich bei der Genannten seinerzeit um eine Ausnahme gemäß § 7 Beamtenüberleitungsgesetz gehandelt hat. Obwohl die Genannte am 12. März 1938 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden war, ist nach dem 27. April 1945 eine dienstrechtliche Behandlung irgendwelcher Art nach dem Beamtenüberleitungsgesetz vorerst unterblieben. Da die Betreffende nicht schlechter gestellt werden sollte, als ehemalige aufgrund der Bestimmungen der Verbotsgesetze 1945 und 1947 enthobene bzw. entlassene Bedienstete, war ihre Übernahme nach § 7 Beamtenüberleitungsgesetz vorzunehmen.

Im Hinblick auf diesen anders gelagerten Sachverhalt war auch die unterschiedliche Behandlung der Dienstnehmerin rechtlich zulässig."

Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht geltend.

Nach § 34 VwGG sind Beschwerden, denen u.a. der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, zurückzuweisen.

Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N. F. Nr. 9459/A, zum Ausdruck gebracht, daß einem öffentlich-rechtlich Bediensteten als Antragsteller, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann, die Beschwerdeberechtigung nach Art. 132 B-VG zukommt.

Da der Beschwerdeführer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, mangelt es für das Begehren des Beschwerdeführers von vornherein an einer Grundvoraussetzung, weil dem Beschwerdeführer als Vertragsbediensteter schon deshalb keine Parteistellung zukommt. (Vermeintliche) Ansprüche aus einem privatrechtlichen Dienstverhältnis sind vielmehr im ordentlichen Rechtsweg auszutragen.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 VwGG zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120091.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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