TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/29 93/11/0095

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455;
KDV 1967 §30 Abs2 idF 1987/362;
KDV 1967 §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. April 1993, Zl. I/7-St-D-923, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm bis zur Feststellung der Wiedererlangung der körperlichen und geistigen Eignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der ärztliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 12. November 1992 (sowie in der Ergänzung vom 5. Februar 1993) ausgeführt hat, der Beschwerdeführer sei geistig und körperlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Der Sachverständige stützte sich dabei seinerseits auf den Befund der Universitätsklinik für Psychiatrie in Wien vom 21. Oktober 1992. Die geistige und körperliche Nichteignung des Beschwerdeführers erblickte der Sachverständige auf Grund dieses Befundes im Mangel der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sowie im Fehlen der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

Der Beschwerdeführer verkennt in seinen Beschwerdeausführungen, daß die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im Sinne des zweiten Satzes des § 30 Abs. 1 sowie des § 31a KDV 1967 unter die gesetzlichen Begriffe der geistigen und körperlichen Eignung (§ 67 Abs. 2 KFG 1967) fällt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 1989, Slg. Nr. 12.855/A, sowie das Erkenntnis vom 24. September 1991, Zl. 91/11/0050). Dasselbe gilt in Ansehung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung hinsichtlich des gesetzlichen Merkmals der geistigen Eignung (vgl. das Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/11/0143). Beim Fehlen der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit ist ein Ausgleich dieses Mangels durch erlangte Geübtheit im Sinne des § 30 Abs. 2 KDV 1967 nicht möglich (vgl. die zitierten Erkenntnisse vom 3. Februar 1989 und vom 24. September 1991); für die Voraussetzung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung muß begrifflich dasselbe angenommen werden.

Daraus folgt entgegen der Beschwerde, daß auch Personen, die ausreichend frei von psychischen Krankheiten und geistigen Behinderungen sind, die die nötige Körpergröße, Körperkraft und Gesundheit besitzen und ausreichend frei von Gebrechen sind, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geistig und körperlich nicht geeignet anzusehen sind, wenn ihnen die in Rede stehenden Fähigkeiten abgehen. In diesen Fällen erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die bisherige Fahrpraxis der betreffenden Person für sie positiv ins Gewicht fallen könnte.

Aus diesem Grunde liegt einerseits der vom Beschwerdeführer gerügte inhaltliche Mangel des angefochtenen Bescheides nicht vor, andererseits vermag der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde auch keinen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel zu entnehmen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das amtsärztliche Gutachten vom 12. November 1992 und seine Ergänzung vom 5. Februar 1993 stünden zueinander in Widerspruch, ist unzutreffend.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110095.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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