TE Vwgh Erkenntnis 1993/7/5 90/10/0142

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Veröffentlicht am 05.07.1993
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Index

80/03 Weinrecht;

Norm

WeinG 1985 §31;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des AH in E, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Mai 1990, Zl. 26.039/92-II/D/15b/90, betreffend die Entziehung des Rechtes zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 Weingesetz 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 14. Juni 1989 stellte der Beschwerdeführer (als Verfügungsberechtigter) bei der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt, Weinabteilung Burgenland, den Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 des Weingesetzes 1985 für den an einer bestimmten Anschrift unter der Betriebsnummer xxxxxxxxxx (SH-Gesellschaft m.b.H.) gelagerten Wein "Farbe: weiß", "Jahrgang: 1988", "Qualitätsrebsorte: Traminer"; "2418 Liter", "örtliche Herkunft (Weinbaugebiet): Neusiedlersee-Hügelland", Qualitätsstufe: Auslese", "Lesegradation: 21,0" mit der Angabe "Aufgebessert: nein".

Mit Bescheid vom 26. Juni 1989 erteilte die belangte Behörde (auf Grund einer von der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt durchgeführten analytischen Untersuchung und Sinnenprobe) für den beantragten Wein die staatliche Prüfnummer nnn/89.

Anläßlich einer Nachschau beim angegebenen Aufbewahrungsort des Weines wurde eine Probe des in Flaschen abgefüllten und mit der staatlichen Prüfnummer bezeichneten Weinvorrates entnommen und in der schon genannten Untersuchungsanstalt u.a. routinemäßig auch hinsichtlich des Gehaltes an Kupfer untersucht.

Mit Schreiben vom 26. März 1990 (Einleitung des Verfahrens zum Entzug der staatlichen Prüfnummer) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, es habe sich auf Grund des Untersuchungsergebnisses der amtlichen Probe KI 25/90 vom 24. Jänner 1990 herausgestellt, daß der (genannte) Wein einen überhöhten, instabilen und durch ein natürliches Zustandekommen nicht erklärbaren Kupfergehalt von 1,7 mg/l aufweise. Das gegenständliche Produkt sei daher als verfälscht und verkehrsunfähig zu beurteilen (Verstoß gegen S 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 Z. 4, S 58 Abs'. 2 und S 60 Abs. 1 Z. 4 des Weingesetzes 1985 BGBl. Nr. 444 i.d.g.F. und die Richtlinien der Methodenverordnung BGBl. Nr. 495/89). Gemäß § 31 Abs. 9 Z. 1 Weingesetz 1985 habe der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn sich nachträglich herausstelle, daß der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer nicht oder nicht mehr entspricht. Der Beschwerdeführer gab dabei die mit 12. April 1990 datierte und auf dem Geschäftspapier der X-Ges.m.b.H. SH verfaßte Stellungnahme folgenden Inhaltes ab:

"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben v. 26.3.90, erlauben wir uns Ihnen mitzuteilen, daß wir an das Gericht den Antrag gestellt haben, den Wein einer Blauschönung unterziehen zu dürfen, da damit der erhöhte Kupfergehalt zu entfernen wäre.

Wir sind der Meinung, daß der trockene Herbst des Lesejahres, die von uns vorgenommene Endspritzung mit einem Kupfermittel, nicht durch Regen entfernt hat, wobei wir über die Löslichkeit dieser Spritzmittel im Wein, zu wenig Bescheid wissen.

Wir werden uns erlauben Ihnen über den Erfolg unseres

Bemühens zu berichten.

Hochachtungsvoll AH eh."

In der Folge entzog die belangte Behörde mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 4. Mai 1990 das Recht zur Verwendung der oben genannten staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 Abs. 9 Z. 1 des Weingesetzes 1985 und verfügte, daß die bereits angebrachten Prüfnummern entsprechend § 31 Abs. 11 leg. cit. von den in der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers befindlichen Flaschen zu entfernen sind. Unter einem wurde auch die Verlautbarung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreffend den Entzug der in Rede stehenden Prüfnummer gemäß § 31 Abs. 12 leg. cit. auf Kosten des Beschwerdeführers im Amtsblatt der Wiener Zeitung angeordnet. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, es habe sich auf Grund des Untersuchungsergebnisses der amtlichen Probe KI 25/90 vom 24. Jänner 1990 herausgestellt, daß der (in Rede stehende) Wein entgegen § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 Z. 4, § 58 Abs. 2 und § 60 Abs. 1 Z. 4 Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 144 i.d.g.F. und der Methodenverordnung BGBl. Nr. 495/89 einen überhöhten, instabilen und durch ein natürliches Zustandekommen nicht erklärbaren Kupfergehalt von 1,7 mg/l enthalte. Laut der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. April 1990 sei an das Gericht der Antrag auf Wiederherstellung des Weines durch Blauschönung gestellt worden. Da dies eine Maßnahme sei, die über Vorkehrungen zur üblichen Pflege gemäß § 31 Abs. 6 leg. cit. eines Weines hinausgehe, habe dies zu keiner anderen Entscheidung führen können. (Im übrigen enthält die Begründung noch den Text der von der belangten Behörde gemäß § 31 Abs. 12 leg. cit. auf Kosten des Beschwerdeführers im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlichten Einschaltung.)

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer macht als Beschwerdepunkt geltend, daß er durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm durch die §§ 30 und 31 des Weingesetzes 1985 gewährleisteten Recht (österreichischen) Prädidikatswein in Verkehr zu bringen, verletzt sei. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach inhaltlicher Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 31 Abs. 9 Z. 1 und 31 Abs. 6 des Weingesetzes 1985 und der §§ 56, 37, 39, 45 Abs. 3, 58 Abs. 2 und 60 AVG wird in der Beschwerde ausgeführt, daß die belangte Behörde der im AVG normierten Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, weil sie im vorliegenden Fall den Entzug der staatlichen Prüfnummer (nur) damit begründet habe, daß der Wein

"aufgrund des Untersuchungsergebnisses der amtlichen Probe ... vom 24.1.1990 ... einen überhöhten, instabilen und durch ein

natürliches Zustandekommen nicht erklärbaren Kupfergehalt von 1,7 mg/l" enthalte. Da der vom Beschwerdeführer "an das Gericht" gestellte Antrag auf Wiederherstellung des Weines durch Blauschönung eine Maßnahme sei, "die über Vorkehrungen zur üblichen Pflege gemäß § 31 Abs. (6) leg. cit. eines Weines" hinausgehe, habe dies "zu keiner anderen Entscheidung führen" können. Durch die bloße - auszugsweise - Wiedergabe des amtlichen Untersuchungszeugnisses der Probe und die lapidare Feststellung, die vom Beschwerdeführer beantragte Blauschönung gehe über Vorkehrungen zur üblichen Pflege des Weines gemäß § 31 Abs. 6 WeinG hinaus, komme die belangte Behörde ihrer in § 58 Abs. 2 und § 60 AVG normierten Begründungspflicht in keiner Weise nach. Auch habe sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der bei der amtlichen Probe festgestellte erhöhte Kupfergehalt sehr wohl auf natürliche Weise entstanden sein könne, überhaupt nicht auseinandersetzt und auch in keiner Weise dargetan, aufgrund welcher Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sie die Voraussetzungen des § 31 Abs. 9 Z. 1 WeinG 1985 für gegeben erachte. Der lediglich bei der Probe - die aus zwei E 0,75 l-Flaschen bestanden habe - festgestellte erhöhte Kupfergehalt besage weder, daß die gemäß § 31 Abs. 4 erster Satz leg. cit. erforderlichen Angaben unrichtig gewesen seien, noch daß der (gesamte) Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer "in sonstiger Weise" nicht oder nicht mehr entspreche. Dies vor allem auch deshalb, da ja der festgestellte erhöhte Kupfergehalt mittels gesetzlich zulässiger Blauschönung - ohne Veränderung des Weines entfernt werden könne und diese Blauschönung - entgegen der unbegründeten Ansicht der belangten Behörde - sehr wohl eine Vorkehrung zur üblichen Pflege des Weines darstelle. Der "Begründung" des angefochtenen Bescheides sei weder der im konkreten Fall festgestellte maßgebende Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen und den diese erhärtenden Beweisen sowie die Art ihrer Würdigung noch die auf diese Grundlage gestützte Beurteilung der Rechtsfrage - geschweige denn in klarer und übersichtlicher Form - zu entnehmen. Dem angefochtenen Bescheid mangle es jedenfalls an einer der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts zugänglichen Begründung.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 26. März 1990 mitgeteilt hat, es habe sich auf Grund des Untersuchungsergebnisses vom 24. Jänner 1990 herausgestellt, daß der Wein einen überhöhten, instabilen und durch ein natürliches Zustandekommen nicht erklärbaren Kupfergehalt von 1,7 g/l aufweise, und daß der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme die Tatsache des erhöhten Kupfergehaltes nicht bestritten und zusätzlich sogar ausgeführt hat, daß dieser auf die vorgenommene Endspritzung mit einem Kupfermittel, das durch Regen nicht entfernt (worden) sei, zurückgeführt werden könnte. Wenn auch die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides nur auf das Ergebnis der Untersuchung vom 24. Jänner 1990 und auf die dazu abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers hingewiesen, jedoch die Norm, für den Grenzwert für Kupfer (Z. 20 des Anhanges der Methodenverordnung, BGBl. Nr. 495/89) nicht angeführt hat, ist der Bescheid für den Verwaltungsgerichtshof gerade noch nachvollziehbar. Da sich bei dem in Rede stehenden Wein nachträglich herausgestellt hat, daß er infolge des - unbestritten - überhöhten Kupfergehaltes den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer nicht entspricht, hat die belangte Behörde Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt, wenn sie ihm mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 31 Abs. 9 Z. 1 Weingesetz das Recht zur Verwendung der erteilten staatlichen Prüfnummer für diesen Wein entzogen hat. Im übrigen hat auch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, daß er einen anderen, als den in Rede stehenden Wein in Flaschen abgefüllt hätte, aus denen dann jene Proben gezogen wurden, die am 24. Jänner 1990 untersucht wurden. Daraus folgt, daß dem in Rede stehenden Wein wäre er vor Erteilung der staatlichen Prüfnummer routinemäßig auf seinen Kupfergehalt untersucht worden und hätte eine derartige Untersuchung das am 24. Jänner 1990 gezeigte Ergebnis gebracht - die Verwendung einer staatlichen Prüfnummer nicht hätte erteilt werden können.

In der Beschwerde wird auch noch ausgeführt, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, festzustellen, auf Grund welcher Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sie zur Ansicht gelangt sei, daß dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Probenziehung das (übertragbare) Verfügungsrecht über den verfahrensgegenständlichen Wein (und somit über die - übertragbare - staatliche Prüfnummer) zugestanden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer selbst sich bei der seinerzeitigen Antragstellung als Verfügungsberechtigter bezeichnet hat. Da der Beschwerdeführer auch im Verwaltungsverfahren, insbesondere auch in seiner Stellungnahme vom 12. April 1990 nicht mitgeteilt hat, daß er seit der Antragstellung sein Verfügungsrecht übertragen hätte, konnte die belangte Behörde mit Recht davon ausgehen, daß dies nicht geschehen ist; auch in der Beschwerde wird derartiges konkret nicht behauptet.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, daß durch eine mögliche "Blauschönung" der Kupfergehalt des in Rede stehenden Weines herabgesetzt werden könnte und daß es sich dabei um eine übliche Weinbehandlung handle, ist darauf nicht weiter , einzugehen, weil die Behörde bei der Entziehung der staatlichen Prüfnummer davon auszugehen hatte, ob der Wein (noch) den Kriterien entspricht, von denen bei der Zuerkennung ausgegangen worden war. Ob dem in Rede stehenden Wein aber nach Durchführung einer Blauschönung eine staatliche Prüfnummer zuerkannt werden könnte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Daß die belangte Behörde mit ihrem Bescheid Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf den geltend gemachten Beschwerdepunkt jedenfalls nicht zu erkennen. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

W i e n , am 5. Juli 1993

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100142.X00

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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