TE Vwgh Erkenntnis 1993/7/8 93/18/0215

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AAV;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/18/0216 E 8. Juli 1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Lande Niederösterreich vom 8. Februar 1993, Zl. Senat-MD-92-058, betreffend Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 1 AAV bestraft, weil er es "als Gesellschafter der als Arbeitgeber fungierenden X-OHG, sohin als deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ", zu verantworten habe, "daß diese Gesellschaft am 26. September 1990, an welchem Tag Arbeitnehmer beschäftigt waren, in der Filiale in V" kein Waschwasser zur Verfügung gestellt habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0416) kommt es für den Bereich des VStG in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen - und dies trifft auch auf in Filialen gegliederte Unternehmungen zu -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes); vielmehr ist gemäß § 27 Abs. 1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen.

Im vorliegenden Fall läßt sich allerdings weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 24. Dezember 1991 insoweit der Tatort entnehmen; vielmehr ist die in diesem Straferkenntnis enthaltene örtliche Umschreibung der Filiale lediglich als ein - wenn auch wesentliches - Sachverhaltselement im Sinne des § 44a Z. 1 VStG anzusehen. Für einen solchen Fall muß nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1991, G 187/91 und Folgezahl, sowie das bereits angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993) der Tatzuschreibung in örtlicher Beziehung der konkretisierte Tatvorwurf, wie er sich aus den Akten in Verbindung mit der Bescheidbegründung in der Regel notwendig ergibt, zugrunde gelegt werden. Im vorliegenden Beschwerdefall ist entsprechend der Aktenlage der Sitz der Leitung des Unternehmens, zu dem die in Rede stehende Filiale gehört, nicht in Niederösterreich, sondern in Wien gelegen.

Damit aber war die belangte Behörde im Grunde des § 51 Abs. 1 VStG für die Erledigung der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung örtlich nicht zuständig.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen bzw. die weiteren Ausführungen in den Gegenschriften der belangten Behörde weiter einzugehen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Mängel im Spruch Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180215.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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