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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §71 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. März 1993, Zl. 4.282.244/4-III/13/92, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit des Asylwesens, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 1. August 1991 wurde - in Erledigung des Asylantrages des Beschwerdeführers vom 21. September 1989 - festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei. Dieser Bescheid wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. F, am 14. August 1991 zugestellt und ist mangels fristgerechter Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen. Mit seiner am 28. November 1991 zur Post gegebenen Eingabe beantragte der Beschwerdeführer, indem er gleichzeitig die versäumte Prozeßhandlung nachholte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, wobei er davon ausging, daß er von dem von ihm behaupteten Wiedereinsetzungsgrund am 14. November 1991 Kenntnis erlangt habe. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Jänner 1992 ab, während er über Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. März 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung auf § 71 Abs. 2 AVG 1950, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990, wonach der Antrag auf Wiedereinsetzung BINNEN EINER WOCHE nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden muß. Sie vertrat die Auffassung, daß diese Bestimmung im vorliegenden Fall zufolge des AVG-Übergangsrechtes 1991, Anlage 2 der Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 51/1991, welches dahingehend lautet, daß am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 357/1990 (1. Jänner 1991) geltenden Rechtslage zu Ende zu führen sind, anzuwenden sei. Ihrer Meinung nach sei daher der gegenständliche Antrag verspätet eingebracht worden. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, daß bereits § 71 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (ident mit § 71 Abs. 2 AVG 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 357/1990), wonach die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages ZWEI WOCHEN ab Wegfall des Hindernisses beträgt, heranzuziehen gewesen wäre. Ihm ist jedenfalls im Ergebnis beizupflichten.
Richtig ist zwar, daß am 1. Jänner 1991 das Verfahren über den vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrag noch anhängig war. Davon zu unterscheiden ist aber das Verfahren, welches über Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeleitet wurde und in dem ausschließlich über die Zulässigkeit bzw. Berechtigung dieses Antrages zu entscheiden war. Daß dieses Verfahren im Zusammenhang mit dem Asylverfahren stand, vermochte an der Eigenständigkeit dieses Verfahrens nichts zu ändern. Das Asylverfahren war bereits rechtskräftig beendet und hätte erst nach Bewilligung der Wiedereinsetzung fortgeführt werden können. Die belangte Behörde hat sich daher in Verkennung der Rechtslage mit den Behauptungen des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag nicht auseinandergesetzt.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010366.X00Im RIS seit
11.07.2001