TE Vfgh Beschluss 2007/2/26 G154/06

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Veröffentlicht am 26.02.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag VfGG §17 Abs2, §18, §19 Abs3 Z2 litc VerbotsG
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen das Verbotsgesetz gerichteten Eingabe mangels Zulässigkeit; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbst verfasstem Schreiben vom 25. Juli 2006 brachte der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art140 B-VG gestützten Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Verbotsgesetzes 1947, insbesondere dessen §§3 ff., ein.

Nach Abweisung des gemeinsam mit dem Antrag gestellten Verfahrenshilfeantrages forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter mit Verfügung vom 7. November 2006 - zugestellt am 13. November 2006 - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, den Antrag binnen vier Wochen durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

2. Der Antragsteller kam dem Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht nach. Der Antrag war daher wegen eines nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfGH 24.2.2004, G224,225/03; VfGH 8.6.2004, G240/03).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Nationalsozialistengesetzgebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G154.2006

Dokumentnummer

JFT_09929774_06G00154_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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