TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/24 90/17/0128

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

ViehWG 1976 §13 idF 1980/287 ;
ViehWG 1976 §13 idF 1982/310;
ViehWGNov 1980 Art3 Abs2;
ViehWGNov 1982 Art3 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde 1. der XY-Gesellschaft m.b.H. & Co KG, 2. des JH und der MH, 3. des EB und der CB, 4. des AK und 5. der DH, alle in G, alle vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Februar 1990, Zl. 17.355/1381-IC7b/89, betreffend Haltungsbewilligung für Lege- und Junghennen,

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern erhoben wurde, zurückgewiesen.

Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. zu Recht erkannt:

Auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Punktes I. Z. 2 sowie Absatz 2 ("Insoweit diese drei Personen das Verfügungsrecht über die Standplätze für die in Z. 2 genannten Tierbestände auf Dauer (z.B. durch Eigentumsübertragung) an die XY-Gesellschaft m.b.H. & Co KG übertragen, wird in diesem Ausmaß jeweils die Haltungsbewilligung zu einer auf unbeschränkte Dauer.") wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 20. September 1980 an die belangte Behörde den Antrag, ihr gemäß § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes 1976 (VWG) in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1980, BGBl. Nr. 287, eine Bewilligung für die Haltung von 220.000 Stück Legehennen zu erteilen.

Mit Schreiben vom 25. Jänner 1982 stellten JH, EB, AK und DH für den Fall, daß dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin nicht Folge gegeben werden sollte, je einen Antrag, ihnen eine Bewilligung für die Haltung einer bestimmten, in der oben genannten Zahl enthaltenen Anzahl von Legehennen zu erteilen.

Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1982, BGBl. Nr. 310, mit 1. Juli 1982 erweiterte die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer am 24. September 1982 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe ihren Antrag dahin, daß eine Bewilligung für die Haltung von 231.988 Legehennen "und/oder" 216.818 Junghennen erteilt werden möge. In diesem Antrag heißt es weiter:

"Der Antrag gliedert sich wie folgt auf:

Filiale JH ......... 13.440 Legehennen oder 18.816 Junghennen

Filiale AK ......... 15.840 Legehennen oder 22.176 Junghennen

Filiale DH ......... 13.440 Legehennen oder 18.816 Junghennen

Filiale EB ......... 39.268 Legehennen oder 52.010 Junghennen

Hauptbetrieb

XY-GesmbH. & Co.KG. 150.000 Legehennen und 105.000 Junghennen"

    Gleichzeitig stellten die weiteren oben genannten

Antragsteller neue Anträge auf Haltungsbewilligungen, auch

diese jedoch nur für den Fall, daß der oben genannte Antrag der

Erstbeschwerdeführerin vom 24. September 1982 rechtskräftig

abgewiesen werden sollte.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 1983 stellte die Erstbeschwerdeführerin weiters für den Fall, daß sie "mit ihrer Rechtsansicht ... nicht durchdringen sollte", 1. den "Alternativ"-(richtig: Eventual-)Antrag, ihr

231.988 Legehennenplätze im "Hauptbetrieb" und insgesamt

111.816 Junghennenplätze aufgeteilt auf die "Filialbetriebe" zu bewilligen, bzw. 2. den "Alternativ"-(richtig: Eventual-)Antrag, für ihren "Hauptbetrieb" die Haltung von 150.000 Legehennen und 105.000 Junghennen und für die "Filialbetriebe" die Haltung von insgesamt 81.988 Legehennen zu bewilligen.

Mit Bescheid vom 28. Juni 1983 erteilte die belangte Behörde den Antragstellern folgende Haltungsbewilligungen:

1. Der Erstbeschwerdeführerin im eigenen Betrieb: 150.000 Legehennen und 105.000 Junghennen;

2.

JH im eigenen Betrieb: 13.440 Legehennen;

3.

EB im eigenen Betrieb: 39.268 Legehennen;

4.

AK im eigenen Betrieb: 15.840 Legehennen und

5.

DH im eigenen Betrieb: 13.440 Legehennen.

Im übrigen wurden die Anträge abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 26. Juni 1984, Zl. 83/07/0242, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß der Sachverhalt hinsichtlich der Prüfung der Frage, ob im Beschwerdefall ein einziger Betrieb der Erstbeschwerdeführerin, eine gemeinsame Tierhaltung oder getrennte Betriebe bei den einzelnen Antragstellern vorlägen, einer Ergänzung durch Ermittlung der konkreten Gestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Beschwerdeführern bedürfe. Weiters sei die belangte Behörde insoweit nicht dem Gesetz entsprechend vorgegangen, als sie zwar sämtliche Standplätze für Legehennen im beantragten Ausmaß bewilligt, daraus aber eine Konsumation der damals noch gar nicht bewilligungspflichtigen Standplätze für Junghennen im Ausmaß dieser Legehennenplätze abgeleitet habe. Vielmehr wären in einem so gelagerten Fall im Umfang der - durch die Verwendung von sogenanntene Kombibatterien gegebenen - Überschneidung nur alternative Bewilligungen gesetzesgemäß, durch welche einerseits die bereits nach der VWG-Novelle 1980 zustehenden Legehennenbewilligungen voll gewahrt, andererseits aber zum Stichtag der VWG-Novelle 1982 vorhandene Standplätze für Junghennen im vollen Umfang bewilligt würden, ohne daß es auf der anderen Seite zu einer Bewilligung käme, die den vom Gesetz vorgesehenen Umfang in der einen oder der anderen Richtung überschreiten würde.

Mit Schriftsatz vom 28. Jänner 1985 sind CB und MH den Anträgen ihrer Ehegatten EB bzw. JH beigetreten.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 1986 entschied die belangte Behörde über die dargestellten Anträge neuerlich dahin, daß in Spruchpunkt I. der Erstbeschwerdeführerin die Haltung von

1. 75.000 Legehennen und alternativ von 75.000 Lege- oder 105.000 Junghennen (Standort: Hauptbetrieb in G),

2. 39.268 Legehennen oder 52.010 Junghennen alternativ (Standort: Betrieb von Herrn und Frau EB und CB in G, S-Weg),

3. 13.440 Lege- oder 18.860 Junghennen alternativ (Standort: Betrieb des Herrn und Frau JH und MH in G, T-Weg),

4. 15.840 Lege- oder 22.176 Junghennen alternativ (Standort: Betrieb des AK in G, U-Weg) und von

5. 13.440 Lege- oder 18.816 Junghennen alternativ

(Standort: Betrieb von Frau DH in G, V-Weg)

bewilligt wurde.

In Spruchpunkt II. dieses Bescheides sprach die belangte Behörde aus, hinsichtlich des Restbegehrens der Erstbeschwerdeführerin betreffend eine Haltungsbewilligung für 75.000 Legehennen im Hauptbetrieb werde in einem gesonderten Verfahren abgesprochen werden.

Mit hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1987, Zl. 87/17/0189, AW 87/17/0017, wurde die dagegen von den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Weiters wurde auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin der Bescheid vom 15. Dezember 1986 hinsichtlich seines Punktes I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Anträge der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer ausdrücklich nur für den Fall gestellt worden seien, daß die belangte Behörde dem Standpunkt der Beschwerdeführer, sämtliche Standplätze seien ausschließlich der Erstbeschwerdeführerin zuzurechnen, nicht Rechnung tragen sollte. Die belangte Behörde habe sich jedoch im zweiten Rechtsgang dieser Auffassung angeschlossen, weshalb dem Standpunkt der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei.

Zum meritorischen Teil seines Erkenntnisses führte der Gerichtshof im wesentlichen aus, nur im Fall, daß EINE Person MEHRERE Betriebe bewirtschafte, wäre eine Beschränkung der insgesamt erteilten Bewilligung dahingehend zulässig, daß eine Festlegung auf bestimmte Standorte erfolge; andernfalls, also beim Vorliegen bloß dislozierter Standorte eines einheitlichen Betriebes, böte das Gesetz für eine solche Vorgangsweise keinen Anhaltspunkt. Ob es sich im vorliegenden Fall um einen solchen einheitlichen Betrieb mit dislozierten Standorten oder aber um mehrere selbständige Betriebe handle, habe die belangte Behörde nicht festgestellt.

Hinsichtlich Punkt II. ihres Bescheides sei der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit nicht unterlaufen. Nach den unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde seien die durch den (im Jahre 1981 erfolgten) Stallneubau geschaffenen 75.000 Legehennenplätze zum Stichtag 1. Juli 1980 noch nicht vorhanden gewesen. Ein sogenannter "Wahrungsfall" nach Art. III Abs. 2 erster Satz der VWG-Novelle 1980 sei daher in diesem Umfang nicht vorgelegen. Wenn die Erstbeschwerdeführerin dagegen ins Treffen führe, sie habe bis zum Stichtagszeitpunkt 1. Juli 1982 die Junghennenkapazität ausweiten können, was auch tatsächlich geschehen sei, und es seien die Legehennen im Ausmaß der Wahrungsrechte im Hauptbetrieb zusammengezogen worden, so könne das an dieser klaren Rechtslage nichts ändern.

Inzwischen hatte die belangte Behörde mit weiterem Bescheid vom 22. April 1987 das "Restbegehren der Erstbeschwerdeführerin auf Erteilung einer Haltungsbewilligung für 75.000 Legehennen gemäß § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621, in der Fassung BGBl. Nr. 264/1984", abgewiesen, weil die Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle für eine Bewilligung nach Dauerrecht nicht gegeben seien.

Mit Erkenntnis vom 10. Juli 1987, Zlen. 87/17/0217, AW 87/17/0020, wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet ab. Er führte hiezu nach Hinweis auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 15. Mai 1987 ergänzend aus, aus der Gegenüberstellung zwischen dem Erhebungsbericht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 1984 und dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 24. September 1982 ergebe sich, daß die Erstbeschwerdeführerin die im Altbestand in Form von Kombibatterien vorhandenen 75.000 Legehennenplätze ODER 105.000 Junghennenplätze nunmehr zur Haltung von 105.000 Junghennen habe verwenden wollen, sodaß die 75.000 Legehennenplätze im Neubau gegenüber dem Stand vom 1. Juli 1980 ein echtes Plus darstellten. Dies auch dann, wenn man die Standplätze im Hauptbetrieb und in den "Filialen" zusammenrechne, weil die Standplätze bei den "Filialbetrieben" gegenüber dem Stand vom 1. Juli 1980 gleichgeblieben seien. Einer Berücksichtigung des Antrages als Härtefall stünde die Versäumung der hiefür offenstehenden Frist im Wege. Auch ein Wahrungsfall sei nicht gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 1990 entschied die belangte Behörde über den noch offenen Teil des Antrages wie folgt:

"I.

Gemäß Art. III Abs. 2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1980, BGBl. Nr. 287, und Art. III Abs. 2 der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1982, BGBl. Nr. 310, wird den Anträgen insoweit stattgegeben, als der XY-Gesellschaft m.b.H. & Co KG die Haltung von

1. 75.000 Legehennen und alternativ von 104.280 Lege- oder

145.962 Junghennen in ihrem Betrieb auf Dauer und

2. alternativ von 52.708 Lege- oder 70.826 Junghennen in ihrem Betrieb die für" (richtig wohl: für die) "Dauer des Vertragsverhältnisses mit Frau DH bzw. Herrn und Frau EB und CB bewilligt wird.

Insoweit diese drei Personen das Verfügungsrecht über die Standplätze für die in Z. 2 genannten Tierbestände auf Dauer (z.B. durch Eigentumsübertragung) an die XY-Gesellschaft m.b.H. & Co KG übertragen, wird in diesem Ausmaß jeweils die Haltungsbewilligung zu einer auf unbeschränkte Dauer.

Im übrigen werden die Anträge der XY-Gesellschaft m.b.H. & Co KG abgewiesen.

II.

Es wird festgestellt, daß durch die Entscheidung im Spruchabschnitt I. die Eventualanträge von Frau und Herrn CB und EB, Frau DH, Herrn AK, Frau und Herrn MH und JH als erledigt anzusehen sind."

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im wesentlichen damit, auf Grund der Ermittlungen durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung sei davon auszugehen, daß in den "Vertrags- bzw. Filialbetrieben" am 1. Juli 1982 unverändert die von den Organen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft am 21. Dezember 1981 ermittelten Legehennen- bzw. Junghennenplätze vorhanden gewesen seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 10. Juli 1987 eine Ausweitung um 75.000 Legehennenplätze in Form von Einfachbatterien im Stammbetrieb "festgestellt". Nur bezüglich der im "Vertrags- bzw. Filialbetrieb B" am 8. August 1980 montierten Kombibatterien (für 12.282 Legehennenplätze, die auch als 18.278 Junghennenplätze geeignet seien), nicht aber für weitere nach dem 1. Juli 1980 im Stammbetrieb der Erstbeschwerdeführerin geschaffene 75.000 Legehennenplätze (in Form von Einfachbatterien) liege ein Härtefall vor. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge neben den Standplätzen in ihrem Stammbetrieb auch über eigene Standplätze in den Betrieben ihrer Vertragspartner JH und MH sowie AK. Zusätzlich stünden noch sogenannte "angemietete" Standplätze der Vertragspartner EB und CB sowie DH (jeweils Eigentümer sowohl des Stalles als auch der Batterien) zur Verfügung. Daraus folge, daß die Standplätze der drei letztgenannten Vertragspartner nicht zeitlich unbeschränkt, sondern nur für die Dauer des mit diesen Personen bestehenden Vertragsverhältnisses der Erstbeschwerdeführerin zur Verfügung stünden. Die wirtschaftliche Gestion bezüglich der Erzeugung und Vermarktung der Produkte stehe ausschließlich der Erstbeschwerdeführerin zu. Es sei daher von einem einheitlich geführten Betrieb der Erstbeschwerdeführerin (mit dislozierten Standorten) auszugehen, wobei jedoch die Standplätze von DH (für 13.440 Lege- oder 18.816 Junghennen) sowie EB und CB (Standplätze für 39.268 Lege- oder 52.010 Junghennen) der Erstbeschwerdeführerin nur für die Dauer der mit diesen Personen bestehenden Vertragsverhältnisse zugerechnet werden könnten. Dies bedeute andererseits, daß im Falle der Auflösung dieser Vertragsverhältnisse - soferne nicht eine Eigentumsübertragung von diesen Personen an die Gesellschaft erfolgen sollte - die darauf entfallenden Standplätze wieder diesen Personen voll zur Nutzung zustünden (Hinweis auf die Bestimmungen über die Betriebsnachfolge in § 13 VWG).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdepunkt wörtlich wie folgt bezeichnet wird:

"Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft richtet sich dagegen, daß insgesamt nur 231.708 Legehennenplätze gewahrt wurden (Punkt 1) und 2) des Bescheides) (75.000 Legehennen und 104.280 Legehennen und Punkt 2) des Bescheides 52.708 Legehennen) und darüberhinaus nicht noch zusätzlich 111.818 Junghennen bewilligt wurden, wobei auf die Berechtigungen, die sich aus der Kombibatteriensituation ergibt, nicht geachtet wurde und dagegen, daß im Falle der Teilabweisung des Hauptbegehrens nicht dem Alternativantrag Folge gegeben wurde, die Bewilligung für 231.988 Legehennen und für 111.818 Junghennen auszusprechen (also ohne Berücksichtigung der Alternativberechtigungen). Als Beschwerdepunkt wird weiters die Fassung des Absatzes nach Punkt 2) des Spruches ausgeführt, nach welcher 52.708 Legehennen der Erstantragstellerin nur für die Dauer des Vertragsverhältnisses mit DH bzw. Herrn und Frau EB und CB gewahrt werden und trotz Abweisung des Hauptbegehrens nicht zusätzlich 70.826 Junghennen für die Zweit- und Drittbeschwerdeführer allenfalls nur für die Dauer ihres Vertragsverhältnisses mit der Erstantragstellerin gewahrt werde und im übrigen über die Alternativanträge nicht begründet entschieden wurde."

Die Beschwerdeführer stellen den Antrag, den angefochtenen Bescheid

"in seinem angefochtenen Teil, sohin hinsichtlich der Abweisung der beantragten zusätzlichen Wahrung von 111.816 Junghennen und lediglicher Genehmigung dieser Junghennenplätze bei gleichzeitiger Anrechnung auf die bewilligten Legehennenplätze bei gleichzeitiger Nichterledigung der Alternativanträge infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben; dies auch im Hinblick darauf, daß die Bewilligung von 52.708 Lege- oder

70.825 Junghennen nur für die Dauer des Vertragsverhältnisses mit Frau DH bzw. Herrn und Frau EB und CB, sohin zeitlich beschränkt, erteilt wurden."

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

ad I.:

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 1987, Zlen. 87/17/0189, AW 87/17/0017, ausgeführt hat, wurden die Anträge der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer ausdrücklich nur für den Fall gestellt, daß die belangte Behörde dem Standpunkt der Beschwerdeführer, sämtliche Standplätze seien ausschließlich der Erstbeschwerdeführerin zuzurechnen, nicht Rechnung tragen sollte.

Nun hat sich aber die belangte Behörde auch im dritten Rechtsgang dieser Auffassung angeschlossen und die Haltungsbewilligung im oben dargelegten Umfang ausschließlich der Erstbeschwerdeführerin erteilt. Da somit dem Standpunkt der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, können sie - ebenso wie im Fall des zitierten Vorerkenntnisses - auch diesmal in ihren Rechten durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt worden sein.

Die Beschwerde ist daher, insoweit sie von ihnen erhoben wurde, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Dies betrifft auch den lediglich die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer betreffenden Punkt II. des angefochtenen Bescheides.

ad II.:

Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren ausführliche Darstellung in den erwähnten Vorerkenntnissen verwiesen.

Angesichts der nahezu unverständlichen Formulierung von Beschwerdepunkten und Beschwerdeantrag soll im folgenden noch einmal dargestellt werden, was von der Erstbeschwerdeführerin beantragt und worüber entschieden wurde:

Auszugehen ist von dem oben wörtlich wiedergegebenen Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 24. September 1982. Er umfaßte insgesamt 81.988 Legehennen ODER 111.818 Junghennen in den "Filialen" sowie 150.000 Legehennen UND 105.000 Junghennen im "Hauptbetrieb". Laut Erhebungsbericht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 1984 entsprachen diese Zahlen hinsichtlich der "Filialbetriebe" dem am 1. Juli 1980 und am 1. Juli 1982 vorhanden gewesenen Substrat. Im "Hauptbetrieb" waren laut demselben Erhebungsbericht zum 1. Juli 1980 75.000 Standplätze für Legehennen in Einfachbatterien sowie 75.000 Standplätze für Legehennen oder 105.000 Junghennen in Kombibatterien vorhanden. Durch einen Stallneubau im Jahre 1981 wurden weitere 75.000 Legehennenplätze in Einfachbatterien geschaffen.

Hinsichtlich letzterer, im Antrag auf Wahrung von 150.000 Standplätzen für Legehennen enthaltenen 75.000 Legehennen wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 1987 rechtskräftig abgewiesen (vgl. dazu das oben erwähnte hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1987); er ist daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Zu entscheiden war daher über den Antrag vom 24. September 1982 nur noch in folgendem Umfang:

Insgesamt 81.988 Legehennen ODER 111.818 Junghennen

(Kombibatterien) in den "Filialen" sowie

75.000 Legehennen UND 105.000 Junghennen im "Hauptbetrieb".

    Bewilligt wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Haltung

von

       Legehennen                     Junghennen

        104.280         oder           145.992 (Z. 1)

         52.708         oder            70.826 (Z. 2)

        156.988         oder           216.818

sowie von weiteren 75.000 Legehennen (ohne Alternative).

    Dies entspricht genau den laut dem oben genannten

Erhebungsbericht zu den jeweiligen Stichtagen vorhandenen

Standplätzen, nämlich

                  Legehennen               Junghennen

"Filialen"          81.988       oder        111.818

"Hauptbetrieb"      75.000       oder        105.000

                   156.988       oder        216.818

sowie weiters 75.000 Legehennen (Einfachbatterien im Altbestand).

ZIFFERNMÄßIG wurde der Erstbeschwerdeführerin sohin alles zugesprochen, was ihr auf Grund der vorhandenen Standplätze im Sinne des erwähnten Erkenntnisses vom 26. Juni 1984 zustand, wobei die belangte Behörde sogar - anders als noch im Bescheid vom 28. Juni 1983 - über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin hinausgegangen ist. Denn wie der Gerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom 10. Juli 1987 dargetan hat, konnte der Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 24. September 1982 (arg.: "150.000 Legehennen UND 105.000 Junghennen") nur so verstanden werden, daß die im Altbestand in Form von Kombibatterien vorhandenen 75.000 Legehennenplätze ODER 105.000 Junghennenplätze (nur) zur Haltung von Junghennen verwendet werden sollten, was als Verzicht auf die Bewilligung einer alternativen Haltungsbewilligung gedeutet werden konnte. Danach wären der Erstbeschwerdeführerin von den Standplätzen im "Hauptbetrieb" nur mehr 75.000 Legehennen UND 105.000 Junghennen zu bewilligen gewesen. Wenn die belangte Behörde demgegenüber 75.000 Legehennen ODER 105.000 Junghennen UND ZUSÄTZLICH noch 75.000 Legehennen bewilligt hat, hat sie der Erstbeschwerdeführerin im Umfang der ihr eingeräumten Wahlmöglichkeit ein Plus zugesprochen, wodurch sie in ihren Rechten freilich nicht verletzt sein kann.

Was die Erstbeschwerdeführerin gegen dieses Ergebnis einwendet, vermag ihrer Beschwerde in diesem Punkt nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Insoweit sie sich hiebei in ihrer Sachverhaltsdarstellung auf den Inhalt einer Stellungnahme vom 20. Oktober 1989 beruft, ist zu sagen, daß Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren - insbesondere im Verwaltungsverfahren - eingebrachten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG darstellen und daher unbeachtlich sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 89/17/0222, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Im Hinblick darauf, daß es sich bei der Frage der 75.000 Standplätze für Legehennen im Neubau um eine res iudicata handelt, gehen alle Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin hiezu ins Leere, was insbesondere für den behaupteten Widerspruch zwischen den hg. Erkenntnissen vom 26. Juni 1984 und vom 15. Mai 1987 gilt. Die Beschwerdeführerin verschweigt zunächst schon, daß im Zeitpunkt der Erlassung des dem erstgenannten Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheides vom 28. Juni 1983 die Tatsache der Neuerrichtung von 75.000 Standplätzen für Legehennen nach dem Stichtag 1. Juli 1980 noch nicht bekannt war und insofern im zweiten Rechtsgang ein neuer Sachverhalt vorlag. Es handeln auch die in der Beschwerde wiedergegebenen Passagen der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 26. Juni 1984 nur darüber, was beim Vorliegen von Kombibatterien rechtens ist, während sich die in der Beschwerde gleichfalls zitierten Ausführungen im Erkenntnis vom 15. Mai 1987 (sowie auch jene im Erkenntnis vom 10. Juli 1987) auf die Standplätze in den neu angeschafften Einfachbatterien beziehen.

Weiters unterläßt es (worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend verweist) die Erstbeschwerdeführerin, die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 26. Juni 1984 vollständig zu zitieren. Dort heißt es nämlich (wie bereits dargestellt) im Anschluß an die in der Beschwerde wiedergegebenen Passagen weiters:

"Vielmehr wären in einem solchen Fall, sollten Rechte des Betriebsinhabers nicht verletzt werden, im Umfang der Überschneidung nur alternative Bewilligungen gesetzesgemäß, durch welche einerseits die bereits nach der VWG-Novelle 1980 zustehenden Legehennenbewilligungen voll gewahrt, andererseits aber zum Stichtag der VWG-Novelle 1982 vorhandene Standplätze für Junghennen im vollen Umfang bewilligt würden, ohne daß es auf der anderen Seite zu einer Bewilligung käme, die den vom Gesetz vorgesehenen Umfang in der einen oder der anderen Richtung überschreiten würde."

Von entscheidender Bedeutung ist hiebei insbesondere der letzte Halbsatz dieser Passage ("... ohne daß ... würde"). Es dürften daher, soweit es sich um Kombibatterien handelte, Bewilligungen nur im Umfang der durch sie zu den jeweiligen Stichtagen gegebenen ALTERNATIVEN Haltungsmöglichkeiten, nicht jedoch darüber hinaus erteilt werden. Genau das wäre jedoch mit der Bewilligung der neu errichteten 75.000 Standplätze für Legehennen geschehen.

Insoweit sich die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Sachverhaltsdarstellung neuerlich darauf beruft, sie habe zwischen den beiden Stichtagen die Legehennen in den Hauptbetrieb verlegt, so übersieht sie (vgl. hiezu die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis vom 10. Juli 1987) ein weiteres Mal, daß ja die Standplätze bei den "Filialbetrieben" gegenüber dem Stand vom 1. Juli 1980 gleichgeblieben waren und die Erstbeschwerdeführerin auch nicht etwa in ihrem Antrag vom 24. September 1982 auf die behauptete Verlegung der Legehennen in den Hauptbetrieb Bedacht genommen hat, sodaß die 75.000 neuen Legehennenplätze, insgesamt gesehen, tatsächlich ein echtes Plus darstellten. Dies - gleichfalls entgegen der von der Erstbeschwerdeführerin vertretenen Auffassung - gerade dann, wenn man "Hauptbetrieb" und "Filialen" mit der belangten Behörde als einheitlichen Betrieb auffaßt.

Gleichfalls auf das mit Bescheid vom 22. April 1987 bzw. Erkenntnis vom 10. Juli 1987 rechtskräftig beendete Verfahren bezieht sich das weitere Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dort sei über 75.000 Legehennenplätze entschieden worden, "die nie beantragt worden" seien, weil zuvor schon die Haltung von

231.988 Legehennen (das ist die Summe aller vorhandenen Legehennenplätze) bewilligt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin übersieht hiebei, daß es sich bei einem Teil dieser 231.988 Legehennenplätze lediglich um ALTERNATIV ausnutzbare Kombibatterien handelte und daß es daher unzulässig ist, die Standplätze in Einfach- und Kombibatterien (unter "Vernachlässigung der Junghennenfrage", wie die Erstbeschwerdeführerin selbst zugeben muß) einfach zusammenzuzählen.

Nicht nachvollziehbar ist die erstmals vorgetragene Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, die Ausweitung habe sich in Wahrheit "im Junghennenbereich zugetragen". Tatsächlich ist ja, wie sich aus einem Vergleich der von der Erstbeschwerdeführerin gestellten Anträge auf alternative Bewilligungen ("... oder ...") mit den zu den Stichtagen jeweils vorhandenen Standplätzen (Kombibatterien) ergibt, deren Anzahl, auch was die Zahl der einstellbaren Junghennen anlangt, zwischen den beiden Stichtagen gleichgeblieben. Auf diese alternativ nutzbaren Einstellplätze - und nicht etwa nur auf deren tatsächliche Ausnutzung durch die behauptete Umschichtung - bezog sich jedoch der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Antrag.

Wenn die Erstbeschwerdeführerin meint (und als Beschwerdepunkt geltend macht), ihr hätte im Falle der (Teil)Abweisung des Hauptbegehrens im Sinne des "Alternativ"- (richtig: Eventual-)Begehrens vom 2. Mai 1983 die Bewilligung von 231.988 Legehennen UND 111.818 Junghennen erteilt werden müssen, wobei das "Mehrbegehren der Alternativbewilligung als Minus" hätte abgewiesen werden können, so ist ihr entgegenzuhalten, daß ein solcher Zuspruch wegen der damit eingeräumten Wahlmöglichkeit in Wahrheit ein Plus gegenüber dem Hauptantrag dargestellt hätte. Schon im Erkenntnis vom 26. Juni 1984 wurde ja - wie gesagt - klargestellt, daß lediglich Alternativbewilligungen im Ausmaß der zu den Stichtagen vorhandenen Kombibatterien zu erteilen waren.

Auf die behauptete (tatsächliche) Verlegung der Legehennen in den "Hauptbetrieb" und die angeblich ausschließliche Aufzucht von Junghennen in den "Filialbetrieben" kam es daher nicht an, weshalb auch alle darauf bezughabenden Ausführungen in der Verfahrensrüge verfehlt sind. Auch die Anzahl der in den "Filialbetrieben" vom 1. Jänner bis 1. Juli 1982 eingestellten Kücken war (entgegen der Auffassung beider Streitteile) ohne Bedeutung.

Wieso die Inhaber von Kombibatterien schlechter gestellt wären als jene von Einfachbatterien, ist gleichfalls nicht erkennbar. Das Gegenteil trifft zu, weil jenen eine Wahlmöglichkeit zusteht, die diesen fehlt.

Grundsätzlich im Recht ist die Erstbeschwerdeführerin freilich, insoweit sie sich gegen die im angefochtenen Bescheid (Punkt I. Z. 2) ausgesprochene zeitliche Beschränkung der Bewilligung von alternativ 52.708 Legehennen oder 70.826 Junghennen "für die Dauer des Vertragsverhältnisses mit Frau DH bzw. Herrn und Frau EB und CB" wendet. Wie oben bereits wiedergegeben, hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom 15. Mai 1987 dargetan, daß beim Vorliegen bloß dislozierter Standorte eines einheitlichen Betriebes eine Festlegung der Bewilligung auf bestimmte Standorte nicht rechtens wäre. Genau das hat aber die belangte Behörde getan, wenn sie die Bewilligung diesbezüglich auf die Dauer der Verfügungsrechte der Erstbeschwerdeführerin über die konkreten, im Standort der beiden "Filialbetriebe" vorhandenen Standplätze beschränkte. Zwar kam es bei Beurteilung der Frage, in wessen - allenfalls mehrere Standorte umfassenden - Betrieb die in Rede stehenden Standorte AM STICHTAG vorhanden waren, darauf an, welcher Betrieb (ZU DIESEM ZEITPUNKT) das Verfügungsrecht über diese Standplätze besaß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1985, Zl. 84/07/0157, unter Hinweis auf das mehrfach erwähnte Vorerkenntnis vom 26. Juni 1984). Ein solches Verfügungsrecht konnte aber auch durch das von der belangten Behörde festgestellte Mietverhältnis über die hier gegenständlichen Standplätze begründet werden; ein solcherart erworbener, nicht an den Standort des "Filialbetriebes" gebundener Wahrungsanspruch kann jedoch nicht ohne weiteres dadurch untergehen, daß ein solches Mietverhältnis später aufgelöst wird. Im Fall dislozierter Standorte eines einheitlichen Betriebes kam somit nach der hier anzuwendenden Rechtslage die ansonsten grundsätzlich gegebene Betriebs- und Standortgebundenheit einer Bewilligung nach § 13 VWG nicht zum Tragen (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 29. April 1992, Zl. 89/17/0170, das seinerseits auf die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1985, Zl. 84/07/0157, und das Vorerkenntnis vom 15. Mai 1987 Bezug nimmt, und vom 13. März 1992, Zl. 89/17/0198).

Es ist daher auch die Auffassung der Streitteile unzutreffend, daß nach einer Beendigung dieser Mietverhältnisse die darauf entfallenden Standplätze auf Grund der Bestimmungen des § 13 VWG über die Betriebsnachfolge ohne weiteres wieder den oben genannten Personen zustünden (vgl. auch hiezu das den Fall der Auflösung eines Pacht- bzw. Mietverhältnisses betreffende Erkenntnis vom 13. März 1992, Zl. 89/17/0198).

Da die belangte Behörde die Rechtslage im aufgezeigten Sinn verkannte, mußte der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Punktes I. Z. 2 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Dasselbe gilt für den damit untrennbar verbundenen, feststellenden Ausspruch des zweiten Absatzes in Spruchpunkt I. Hinsichtlich der Trennbarkeit von Haltungsbewilligungen sei im übrigen nochmals auf das Vorerkenntnis vom 15. Mai 1987 verwiesen.

Hinsichtlich des Punktes I. Z. 1 des angefochtenen Bescheides war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch auf § 50 und § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170128.X00

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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