TE Vwgh Beschluss 1993/10/12 93/05/0110

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Index

L78004 Elektrizität Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art12 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
ElektrizitätsG OÖ 1982 §2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der H-GesmbH & Co KG in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 20. 4. 1993, EnRo-100.203/13-1993/Win/Sch, EnRo-100.020/13-1993/Win/Sch, betr Feststellung gemäß § 2 O.ö. Elektrizitätsgesetz und Auftrag zur Einstellung von Bauarbeiten (mP: OÖ. Kraftwerke AG, Linz), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft zum einen ausgesprochen, daß es sich bei dem in Bau befindlichen Kraftwerk "X" um keine Eigenanlage im Sinne des § 2 O.ö. Elektrizitätsgesetz, LGBl. Nr. 41/1982, handelt, zum anderen, daß die Bauarbeiten an diesem Kraftwerk unverzüglich bis zur Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung gemäß § 34 O.ö. Elektrizitätsgesetz einzustellen sind.

Als über die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, das Vorverfahren gemäß § 35 Abs. 3 und § 36 VwGG eingeleitet wurde, teilte die Oberösterreichische Landesregierung mit, daß es die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vorgelegt habe, weil die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit in dieser Angelegenheit auf das sachlich zuständige Bundesministerium gestellt hätte. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wiederum gab auf Anfrage bekannt, daß es den bei ihm eingelangten Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft zu einer meritorischen Erledigung angenommen habe und übermittelte gleichzeitig eine Kopie des Antrages. Der gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gestellte Antrag vom 26. April 1993 (eingelangt am 28. April 1993) erfolgte offensichtlich innerhalb der in § 1 des Bundesgesetzes über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 B-VG normierten zweiwöchigen Frist ab Zustellung des die Angelegenheit erledigenden Bescheides (hier: 22. April 1993).

Damit steht fest, daß das Verwaltungsverfahren, das mit der angefochtenen Entscheidung der O.ö. Landesregierung abgeschlossen worden war, auf Grund des auf Art. 12 Abs. 3 B-VG gestützten Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft neu in Gang gesetzt wurde und nunmehr vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durchzuführen und abzuschließen sein wird. Mit der meritorischen Erledigung dieses Antrages wird der in Beschwerde gezogene Bescheid der O.ö. Landesregierung kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 12 Abs. 3 B-VG außer Kraft treten.

Daraus ergibt sich, daß sich die beschwerdeführende Gesellschaft, die von dem ihr im Art. 12 Abs. 3 B-VG eröffneten Recht, das Verwaltungsverfahren auf der Ministerialebene neuerlich in Gang zu setzen, Gebrauch gemacht hat, sich ihres Rechtes zur Beschwerdeführung nach Art. 131 Abs. 1 B-VG begeben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1964, Slg. 6442 A und das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1966, Slg. 7047 A).

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG als unzulässig zurückgewiesen werden.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050110.X00

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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