TE Vwgh Beschluss 1993/10/13 93/03/0212

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Veröffentlicht am 13.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs2 Satz2;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des R in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 5. Juli 1993, Zl. UVS 30.14-80/93-7, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 1993 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer am 20. August 1991 begangenen Übertretung gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 1.500,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 1983, Zl. 81/02/0248, bzw. vom 11. Mai 1984, Zl. 83/02/0515, bezieht, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt der im vorliegenden Fall bekämpften Entscheidung der belangten Behörde aus. Im übrigen wird auf die vom Beschwerdeführer selbst zitierte Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1985, Zl. 85/02/0208) verwiesen, von der abzugehen die Ausführungen in der Beschwerde keinen Anlaß bieten.

Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993030212.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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