TE Vwgh Erkenntnis 1993/10/28 93/18/0485

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §64 Abs2;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19. August 1993, Zl. 5-Ä-2303, betreffend Durchsetzungsaufschub, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (der belangten Behörde) vom 19. August 1993 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 16. August 1993 auf Einräumung eines Durchsetzungsaufschubes hinsichtlich des mit Bescheid derselben Behörde vom 27. Juli 1993 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 22 Abs. 1 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, "nicht stattgegeben und die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes versagt".

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 22 Abs. 1 und 2 FrG lautet:

§ 22. (1) Die Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 (§ 27 Abs. 3) oder gegen das Aufenthaltsverbot (§ 27 Abs. 4) ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

2. Wie sich aus der im § 22 Abs. 1 leg. cit. enthaltenen Wortfolge "bei der Erlasssung ... eines Aufenthaltsverbotes" ergibt, ist die Behörde mit einem den Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes hinausschiebenden Ausspruch in zeitlicher Hinsicht dahingehend eingeschränkt, daß dieser gleichzeitig mit dieser Maßnahme zu treffen ist. Da ein Durchsetzungsaufschub nicht mehr angeordnet werden kann, wenn

die Durchsetzbarkeit bereits eingetreten ist (arg.: "... den Eintritt der Durchsetzbarkeit ... hinausschieben"), diese aber

im vorliegenden Fall infolge des laut Beschwerde verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid vom 27. Juli 1993 (§ 27 Abs. 4 FrG) jedenfalls mit der Erlassung dieses Bescheides dem Beschwerdeführer gegenüber gegeben war, mußte gleichzeitig mit dem Aufenthaltsverbotsbescheid der ersten Instanz (d.i. der belangten Behörde) der Ausspruch über den Durchsetzungsaufschub ergehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0095).

Da - unter Zugrundelegung der Beschwerdeangaben - der einen solchen Aufschub begehrende Antrag des Beschwerdeführers erst nach Erlassung des Aufenthaltsverbotsbescheides der belangten Behörde gestellt wurde, war dieser Antrag als verspätet eingebracht zurückzuweisen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 93/18/0095).

Dadurch daß die belangte Behörde die Erteilung des Durchsetzungsaufschubes versagte, also über den Antrag abweislich entschied, anstatt ihn zurückzuweisen, wurde der Beschwerdeführer aber nicht in seinen Rechten verletzt.

3. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180485.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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