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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §423 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines Antrages auf Ergänzung der Kostenentscheidung als verspätetSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde der Antragsteller mit Erkenntnis vom 12. Oktober 1990 abgewiesen und die Beschwerdeführer für schuldig erkannt, dem Bund die Kosten des Verfahrens in der Höhe von S 25.000,-- binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
2. Die Beschwerdeführer stellen nunmehr den Antrag, die im damaligen Erkenntnis ergangene Kostenentscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu ergänzen. Sie begründen ihren Antrag damit, die ursprüngliche Kostenentscheidung des Verfassungsgerichtshofes sei unvollständig, da über den Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenseparation in zwei der vier durchgeführten Beweistagsatzungen nicht abgesprochen worden sei.
II. 1. Gemäß §423 Abs2 ZPO, den der Verfassungsgerichtshof gemäß §35 VerfGG sinngemäß anzuwenden hat, sind Anträge auf Ergänzung eines Urteiles (§423 Abs1 ZPO) binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Urteiles beim Prozeßgericht anzubringen. Das Erkenntnis, dessen Ergänzung beantragt wird, wurde den Beschwerdeführern am 20. November 1990 zugestellt; der mit 9. April 1991 datierte Ergänzungsantrag der Beschwerdeführer langte am 10. April 1991 beim Verfassungsgerichtshof ein.
2. Der Antrag war deshalb als verspätet zurückzuweisen.
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 lit2 b VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B20.1989Dokumentnummer
JFT_10089390_89B00020_2_00