TE Vfgh Beschluss 1991/6/10 B191/91

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0020 Auskunft

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Vlbg AuskunftsG §4 Abs4
AVG §58 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidcharakters des bekämpften Aktes; bescheidmäßige Auskunftserteilung nur auf Antrag

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Beschwerdeführer haben beim Grundverkehrssenat des Landes Vorarlberg eine Berufung gegen die (für sie negative) Entscheidung der Landes-Grundverkehrskommission eingebracht, welche von diesem abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 25. Februar 1991, B1186/90 abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben beim Grundverkehrssenat des Landes Vorarlberg zum vorangegangenen, grundverkehrsbehördlichen Verfahren Auskunft über folgende Fragen verlangt:

"1. Wie haben die Mitglieder des Grundverkehrssenates anläßlich der Beschlußfassung über diese Angelegenheit gestimmt?

2. Haben sich Mitglieder des Grundverkehrssenates anläßlich dieser Abstimmung für befangen erklärt?

3. Aufgrund welcher fachlichen Voraussetzungen wurden die Senatsmitglieder G B und K W zu Mitgliedern des Grundverkehrssenates bestellt?"

3. Der Grundverkehrssenat wies mit formlosem Schreiben vom 16. Jänner 1991 darauf hin, daß dem Auskunftsbegehren aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nicht entsprochen werden kann. Dagegen richtet sich die von den Beschwerdeführern eingebrachte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

II. 1. Gemäß §4 Abs4 erster Satz Vorarlberger Auskunftsgesetz, LGBl. 17/1989, ist die Auskunftsverweigerung dem Auskunftswerber unter Angabe von Gründen mitzuteilen. §4 Abs4 zweiter Satz leg.cit. bestimmt, daß eine Verweigerung der Auskunftserteilung mit Bescheid dann auszusprechen ist, wenn der Auskunftswerber dies beantragt. Die Beschwerdeführer haben im bekämpften Verfahren nur die Erteilung der Auskunft verlangt. Der Ausspruch der Verweigerung durch Bescheid wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt.

2. Dem Antwortschreiben, welches von den Beschwerdeführern als Bescheid gewertet wird, fehlen wesentliche, durch §58 Abs1 AVG geforderte Bestandteile eines Bescheides. Da der Grundverkehrssenat des Landes Vorarlberg eine Kollegialbehörde ist, wäre zur Erlassung eines Bescheides außerdem ein kollegialer Beschluß des Grundverkehrssenates notwendig (vgl. VwGH vom 11.3.1983, 82/17/68; VfSlg. 11420/1987).

3. Dem angefochtenen Verwaltungsakt fehlt daher der - für eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde notwendige - Bescheidcharakter. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (vgl. z. B. VfSlg. 9244/1981, 11415/1987, 11420/1987, 11605/1988).

III. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Auskunftspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B191.1991

Dokumentnummer

JFT_10089390_91B00191_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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