TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/16 93/05/0016

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark;
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §44 Abs6;
AWG Stmk 1990 §21;
B-VG Art10 Abs1 Z12;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 1991, Zl. 03-38 H 2 - 91/80, betreffend Bewilligung nach dem steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz (mitbeteiligte Partei: Abfallwirtschaftsverband in X), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Über Ersuchen der mitbeteiligten Partei vom 23. Juli 1990 um Erteilung der Genehmigung für die Errichtung einer Bezirksmülldeponie von Hausmüllreststoffen auf dem Grundstück Nr. 1114/1 KG J nach dem steiermärkischen Müllwirtschaftsgesetz hat die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 7. November 1990 die beantragte Bewilligung erteilt. Gegen diesen Bescheid erhoben zahlreiche Anrainer Berufungen, welchen mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1991 keine Folge gegeben wurde. Der Beschwerdeführer, dessen Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 7. November 1990 zunächst nicht erledigt wurde, hatte zur hg. Zl. 92/05/0211 eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Nach Einleitung des Vorverfahrens stellte die belangte Behörde an den Beschwerdeführer einen mit 9. Dezember 1991 datierten Bescheid zu, der mit Ausnahme des Datums und der Zustellverfügung, in welcher nur der Beschwerdeführer und der Verwaltungsgerichtshof aufschien, inhaltlich mit dem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1991, Zl. 03-38 H 2 - 91/80, ident war.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 91/12/0187, hat der Verwaltungsgerichtshof den inhaltlich gleichlautenden Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 1991 aufgrund einer Beschwerde anderer Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen ausgeführt, der Begriff der "anhängigen Genehmigungsverfahren" im § 44 Abs. 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, könne nur auf solche Verfahren bezogen sein, die spezifisch abfallrechtliche Normen der Länder oder des Bundes vor Inkrafttreten des AWG zum Gegenstand hatten. Die belangte Behörde, die die - verfehlte - Rechtsansicht vertreten hatte, daß unter diesem Begriff auch ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren zu verstehen sei, habe es unterlassen, weitere Ermittlungen anzustellen, ob sich eine Zuständigkeit der Landesbehörden allenfalls aufgrund einer sonstigen Bestimmung des AWG ergeben könnte. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das bereits zitierte Erkenntnis vom 28. September 1993 verwiesen. Da der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid wortgleich mit jenem ist, der dem Erkenntnis vom 28. September 1993 zugrundelag, war auch der vorliegende Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren für Stempelgebühren für nicht in diesem Verfahren vorgelegte Beilagen war abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993050016.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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