TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/18 90/10/0063

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/03 Weinrecht;

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WeinG 1985 §31 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der F-reg. Gen.m.b.H. in D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den am 7. März 1990 zugestellten undatierten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Zl. 26.039/204-II D/15/89, betreffend die Entziehung des Rechts zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 Weingesetz 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 21. Dezember 1987 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (belangte Behörde) den Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 des Weingesetzes 1985 für den in einer Zisterne gelagerten Wein "Farbe: weiß", "Jahrgang: 1987", "Qualitätsweinrebsorte: Riesling", "31.000 1", "örtliche Herkunft (Weinbaugebiet): Wachau", "Qualitätsstufe: Kabinett", "Nummer der Weinart: 281", "Lesegradation: 17,5" mit der Angabe "Aufgebessert: nein". Mit Bescheid vom 7. Jänner 1988 erteilte die belangte Behörde für den beantragten Wein die staatliche Prüfnummer K xxxx/87. Anläßlich eines beabsichtigten Exportes in die Schweiz wurde von der Beschwerdeführerin eine Probe des mit der staatlichen Prüfnummer K xxxx/87 bezeichneten Weinvorrates bei der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg zur Untersuchung eingereicht und von dieser als nicht ident mit dem Wein mit der staatlichen Prüfnummer K xxxx/87 beurteilt und daher kein Exportzeugnis ausgestellt.

Mit Schreiben vom 6. September 1989 (Einleitung des Verfahrens zum Entzug der staatlichen Prüfnummer K xxxx/87) teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, es habe sich aufgrund des Untersuchungsergebnisses der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt Klosterneuburg vom B. August 1989 herausgestellt, daß der Wein mit der ursprünglich eingereichten Probe nicht ident sei. Die staatliche Prüfnummer sei daher entgegen § 31 Abs. 9 Z. 4 Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444 "i.d.g.F.", für einen Wein verwendet worden, für den diese nicht zugeteilt worden sei. Demnach habe der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen.

Die Beschwerdeführerin legte der belangten Behörde am 18. September 1989 zusammen mit einer Stellungnahme vom 14. September 1989, in der sie im wesentlichen darauf hinwies, daß sie sich entschlossen habe, in Zukunft die Weine, für welche sie um eine staatliche Prüfnummer ansuche, erst nach einer entsprechenden Holzfaßlagerung einzureichen, einen mit 21. August 1989 datierten Brief an die Landwirtschaftliche Bundesanstalt (und das von dieser Anstalt daraufhin erstattete Gutachten vom 25. August 1989) vor, in dem sie um Untersuchung des Weines mit der staatlichen Prüfnummer K xxxx/87 bat, welchen sie nach Erteilung dieser Prüfnummer in einige Holzfässer zum weiteren Ausbau gepumpt und nach achtmonatiger Holzfaßlagerung in Flaschen abgefüllt habe; es sei im Rahmen einer Untersuchung zur Vorbereitung des Exports in die Schweiz ein abschlägiger Bericht erteilt worden, in dem darauf hingewiesen worden sei, daß der Zucker nicht stimme.

Die ersuchte Bundesanstalt erstellte daraufhin am 25. August 1989 ein Gutachten, wonach keine Bedenken hinsichtlich der Zugehörigkeit der am 27. Juli 1989 zur Exportuntersuchung eingereichten und der im Dezember 1987 geprüften Probe zu einer Weinpartie bestünden, wenn man die zwischenzeitliche und etwa acht Monate dauernde Faßlagerung berücksichtige. Die sich aus den Befunden ergebenden Divergenzen ließen sich aus weinchemischer und weintechnologischer Sicht damit begründen, daß durch die Aufteilung der ursprünglich einheitlichen Weinpartie von 31.000 l in mehrere Holzfässer und etwa achtmonatige Lagerung sicherlich eine sowohl in analytischer als auch in kostmäßiger Hinsicht feststellbare Qualitätsveränderung eingetreten sei; dies sei offensichtlich auch der tiefere Sinn dieser technologischen und relativ kostenintensiven Maßnahme gewesen. Durch eine länger dauernde Faßlagerung würden unter anderem Holzsubstanzen (z.B. Pentosen und Hexosen) an den Wein abgegeben, welche mit der vergleichsweise unselektiven Methodik der routinemäßigen Zuckerbestimmung gemeinsam mit den reduzierenden Zuckern des Weines erfaßt würden. Der gegenständliche Anstieg des Zuckergehaltes könne daher keine Begründung für das Vorliegen einer substanziell nicht einer Weinpartie zugehörigen Probe liefern. Bei einer Lagerung im Holzfaß seien vergleichsweise hohe Alkoholverluste zu beobachten, weshalb auch die Verminderung des Alkoholgehaltes der nunmehr geprüften Ware gegenüber der im Jahre 1987 untersuchten Probe ihre Begründung finde. Ebenso träten bei der Lagerung eines relativ jungen Weines in Holzfässern Säuren- und Ascheverminderungen durch Weinsteinausfall auf, was sich auch im Extraktgehalt bemerkbar mache. Darüberhinaus könnten anhand der Untersuchungsergebnisse mikrobiell induzierte Umsetzungen im Zuge der Faßlagerung (z.B. biologischer Säureabbau) nicht ausgeschlossen werden. Somit ließen sich die gegenständlichen Divergenzen durch die mitgeteilte "Geschichte" des Weines erklären, weshalb gegen die Zugehörigkeit der geprüften Proben zu einer einheitlichen Weinpartie keine Bedenken bestünden. Die im Zuge der Einreichung zur staatlichen Prüfnummer gewählte Vorgangsweise müsse aus fachlicher Sicht jedoch strikt abgelehnt werden, da die nach der Bescheiderteilung vorgenommene Aufteilung der ursprünglich einheitlichen Weinpartie von 31.000 1 in mehrere Holzfässer, die etwa achtmonatige Lagerung und die anschließende Wiedervereinigung und Flaschenfüllung als keineswegs qualitätsneutral qualifiziert werde. Sachgerechterweise hätte die Einreichung zur staatlichen Prüfnummer erst nach dem Zeitpunkt der Wiedervereinigung der Teilpartien aus den Holzfässern und nach Abfüllung an den Flaschenweinen erfolgen müssen. Gegen die, Ablehnung des gegenständlichen Exportantrages durch die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg ließen sich daher aus fachlicher Sicht keine Bedenken ableiten. Überdies wird in diesen Gutachten darauf hingewiesen, daß bei den gegenständlichen Divergenzen auch in Deutschland mit Beanstandungen wegen nicht zeugniskonformer Weinlieferung gerechnet werden müsse. Zusammenfassend wird festgestellt, daß die seinerzeit gewählte Vorgangsweise im Zuge der Einreichung zur staatlichen Prüfnummer und des erst anschließend erfolgten Ausbaues in Holzfässern jedenfalls aus fachlicher Sicht als nicht adäquat angesehen werden müsse.

Über Veranlassung der Bundeskellereiinspektion wurde der gegenständliche Wein am 24. Oktober 1989 von der Landwirtschaftlich- chemischen Bundesanstalt untersucht. Das dementsprechende, der belangten Behörde am 17. November 1989 vorgelegte Gutachten führt aus, eine Kongruenz mit der seinerzeit im Zuge der Erteilung der staatlichen Prüfnummer festgestellten Produktbeschaffenheit in qualitativer Hinsicht müsse zwingend ausgeschlossen werden. Das Vorliegen eines substantiell fremden (d.h. ursprünglich nicht einer Weinpartie zugehörigen) Weines könne jedoch nicht festgestellt werden.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Recht zur Verwendung der oben genannten staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 Abs. 9 Z. 2 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444 "i.d.g.F.", und verfügte, daß die bereits angebrachten Prüfnummern entsprechend § 33 Abs. 11 leg. cit. von den in der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin befindlichen Flaschen zu entfernen sind. Unter einem wurde auch die Verlautbarung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreffend den Entzug der in Rede stehenden staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 Abs. 12 leg. cit. auf Kosten der Beschwerdeführerin im Amtsblatt der Wiener Zeitung angeordnet und die Beschwerdeführerin vom Exportverfahren nach § 56 Abs. 7 Weingesetz 1985 für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen.

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. September 1989 und dem beigefügten von der Beschwerdeführerin eingeholten Gutachten der Landwirtschaftlich- chemischen Bundesanstalt vom 25. August 1989 gehe hervor, daß die gegenständliche, ursprünglich einheitliche Weinmenge zwecks weiteren Ausbaues in mehrere Holzfässer aufgeteilt und etwa acht Monate gelagert worden sei. Unter Ausbau sei eine Maßnahme zu verstehen, die darauf abziele, das Produkt zumindest in sensorischer Hinsicht zu verändern, und die über die übliche Pflege des Weines hinausgehe. Im gegenständlichen Fall sei auch eine analytische Veränderung des Produkts eingetreten. Da gemäß § 31 Abs. 6 Weingesetz 1985 vom Zeitpunkt der Antragstellung an am Wein keine Veränderungen vorgenommen werden dürften, die über Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege eines Weines erfordern, hinausgingen, sei die staatliche Prüfnummer gemäß § 31 Abs. 9 Z. 2 Weingesetz 1985 zu entziehen.

Weiters enthält die Begründung den Text der von der belangten Behörde gemäß § 31 Abs. 12 Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444 "i.d.g.F."" auf Kosten der Beschwerdeführerin im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlichten Einschaltung. Abschließend wird begründend ausgeführt, es ergebe das Untersuchungsergebnis der Landwirtschaftlich- chemischen Bundesanstalt über die Rückstellprobe gemäß § 56 Abs. 7 Weingesetz 1985 für den Export in die Schweiz vom 26. Juli 1989, daß der exportierte Wein gegenüber dem zur staatlichen Prüfnummer K xxxx/87 eingereichten verändert worden sei. Es sei daher der Exporteur für zwei Jahre von diesem Exportverfahren auszuschließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 31 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 9 Z. 2 und Z. 4 Weingesetz 1985 (im

folgenden: WeinG lauten:

"(1) Die staatliche Prüfnummer ist das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen: Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muß eine Probe des Weines den in der Anlage 1 angeführten Untersuchungen unterzogen werden. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, daß die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß S 29 und § 30 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.

(3) Die staatliche Prüfnummer darf nur zur Bezeichnung jenes Weines verwendet werden, von dem die Probe gezogen wurde.

(6) Vom Zeitpunkt der Antragstellung an dürfen am Wein keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Von diesem Verbot bleiben Vorkehrungen, wie sie die übliche Pflege des Weines erfordert, unberührt.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn

...

2.. sich nachträglich herausstellt, daß der Verfügungsberechtigte

gegen die Bestimmungen des Abs. 6 verstoßen hat,

...

4. eine staatliche Prüfnummer für einen Wein verwendet wird, für den diese nicht zugeteilt wurde."

Die belangte Behörde hatte im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Maßnahme eine Vorkehrung darstellt, die über die übliche Pflege des Weines im Sinne des § 31 Abs. 6 WeinG hinausgeht.

Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit, die belangte Behörde hätte in rechtlicher Hinsicht angenommen, es wären "am Wein ... Veränderungen vorgenommen worden". Dies ergebe sich jedoch nicht aus dem zugrundegelegten Sachverhalt, da die bloße Lagerung des Weines in Holzfässern keine Veränderung "am Wein" sei. Diese Maßnahme diene zwar "zum Ausbau des Weines", aber der Wein sei nicht verändert worden, sondern er habe sich verändert. Selbst wenn die Lagerung in Fässern das "Sichändern" ("Ausbau") des Weines (positiv) beeinflußt habe, liege darin doch keine vorgenommene Veränderung, wie sie im § 31 Abs. 6 Weingesetz gemeint sei. Man könne bei einer Lagerung, die zum Ausbau des Weines führe, in keinem Sinn von einer "Manipulation" ("Fehlverhalten") sprechen und es könnten mit den im § 31 Abs. 6 WeinG erwähnten "Veränderungen" nicht bloße "Änderungen" in der Lagerung verstanden werden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe die belangte Behörde aufgrund des Gutachtens der Landwirtschaftlichchemischen Bundesanstalt vom 25. August 1989 zu Unrecht angenommen, daß die von der Beschwerdeführerin gesetzte Lagerungsmaßnahme über die übliche Pflege des Weines hinausgehe, obwohl das Gutachten darüber keine Aussage mache; als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht sie weiters geltend, die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Umstände aufzuklären, ob in der Reifung des Weines durch Holzfaßlagerung ein verändernder Eingriff vorliege, und ob eine solche Maßnahme zu der üblichen Pflege des Weines gehöre. Die belangte Behörde habe aus dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Sachverhalt und dem von ihr vorgelegten Gutachten vom 25. August 1989 unzutreffenderweise den Tatbestand des § 31 Abs. 6 Weine abgeleitet.

In der Beschwerde wird noch vorgebracht, es sei das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verfahren ein solches wegen Verstoßes gegen § 31 Abs. 9 Z. 4 Weine gewesen, daher habe die Beschwerdeführerin in diese Richtung ihr Parteiengehör ausgeübt; es sei ihr jedoch keineswegs Gelegenheit gegeben worden, zu dem Vorliegen des ihr im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Verstoßes gegen § 31 Abs. 9 Z. 2 Weine Stellung zu nehmen, insbesondere sei ihr dadurch die Möglichkeit genommen worden, zur Frage der üblichen Pflegemaßnahmen Stellung zu nehmen und allenfalls dazu ein Gutachten vorlegen zu können; sie sei daher in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Abschließend wird in der Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde habe es dabei bewenden lassen, den von der Beschwerdeführerin angegebenen Sachverhalt anzunehmen und aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten - unzutreffenderweise - Schlüsse zu ziehen und das Vorliegen des Tatbestands des § 31 Abs. 6 Weine abzuleiten; insofern sei daher die Begründung der Behörde unzulänglich, wobei die Behörde, hätte sie sich um eine ausreichende Begründung bemüht, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Das vorangeführtre Beschwerdevorbringen verhilft der Beschwerde zum Erfolg. Die belangte Behörde hat es nämlich im Verfahren und in der Begründung ihres Bescheides - obwohl von der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen -unterlassen, sich mit der Frage - allenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen aus der Wein- und Kellerwirtschaft auseinander zu setzen, ob es sich beim bloßen Umfüllen des Weines in Holzfässer um eine übliche (und nicht verbotene) Pflegemaßnahme im Sinne der Bestimmung des § 30 Abs. 6 zweiter Satz leg. cit. handelt; es findet sich diesbezüglich auch keine konkrete Aussage in den Verwaltungsakten. Die Ausführungen der belangten Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift können weder die mangelhafte Begründung des Bescheides nachholen noch Versäumnisse des Ermittlungsverfahrens - wie z.B. Gewährung des Parteiengehörs, Einholung eines die Begründung des Bescheides tragenden schlüssigen Sachverständigengutachtens - ersetzen. Da die belangte Behörde somit Verfahrensvorschriften verletzt hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Wien, am 18. Oktober 1993

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100063.X00

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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