TE Vfgh Beschluss 2008/10/9 B696/07 ua

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Veröffentlicht am 09.10.2008
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91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art139 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art140 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Zurücknahme
KommAustria-G §10, §17a
SchwellenwertVen Telekommunikation 2004. 2005 und 2006
TelekommunikationsG §17
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung von amtswegigen Normenprüfungsverfahren wegen Entfalls der Präjudizialität infolge Zurückziehung der Beschwerden in den Anlassfällen

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 17. September 2008 zog die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerden zurück. Die Verfahren waren daher einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Anlassverfahren, KommAustria, Fernmelderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B696.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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