TE Vfgh Erkenntnis 1991/6/14 G252/89, G253/89, G256/89, G112/90, G113/90, G129/90, G130/90, G133/90,

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Veröffentlicht am 14.06.1991
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
GSVG §60
GSVG §61
GSVG §130 Abs2

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §60 und §61 GSVG betreffend das Ruhen von Pensionsansprüchen bei Zusammentreffen mit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz; Hinweis auf Aufhebung der Ruhensbestimmungen im ASVG durch den Verfassungsgerichtshof

Spruch

I. §60 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. 560/1978, war in den Fassungen der 3. GSVG-Novelle (BGBl. 586/1980), der 4. GSVG-Novelle (BGBl. 283/1981), der 5. GSVG-Novelle (BGBl. 589/1981), der 8. GSVG-Novelle (BGBl. 591/1983), der 9. GSVG-Novelle (BGBl. 485/1984), der 10. GSVG-Novelle (BGBl. 112/1986), der 15. GSVG-Novelle (BGBl. 750/1988) und der 17. GSVG-Novelle (BGBl. 295/1990) verfassungswidrig.

II. §61 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes - GSVG, BGBl. 560/1978, war in der Fassung der 10. GSVG-Novelle (BGBl. 112/1986) verfassungswidrig.

Diese Gesetzesbestimmung ist auch in jener Rechtssache nicht mehr anzuwenden, welche dem Gesetzesprüfungsantrag des Oberlandesgerichtes Wien zu G228/91 zugrunde liegt.

III. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof sind folgende (jeweils mit der Geschäftszahl des Verfassungsgerichtshofs und dem korrespondierenden Aktenzeichen des antragstellenden Gerichts) angeführte Verfahren über Anträge des Obersten Gerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte Wien, Linz und Graz nach Art140 B-VG anhängig, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes betreffend das Ruhen von Pensionsansprüchen beim Zusammentreffen mit einer Erwerbstätigkeit in bestimmten (ebenfalls jeweils angeführten) Fassungen geltend gemacht wird:

A. Anträge betreffend §60 GSVG

a) anläßlich des Ruhens einer Alterspension:

1. G252,253/89 (OLG Wien 34 Rs 260/88; Ruhen und Überbezug vom 1.1.1986 bis 31.12.1986) - in den Fassungen der 8. und 9. Novelle;

2. G256/89 (OLG Wien 32 Rs 104/89; Ruhen vom 1.1.1986 bis 31.12.1987) - in der Fassung der 9. Novelle;

3. G129/90 (OGH 10 Ob S 50/90; Ruhen ab 1.1.1988) - in den Fassungen der 9., 10. und 15. Novelle;

4. G143/90 (OGH 10 Ob S 375/89; Ruhen vom 1.1.1987 bis 31.12.1987) - in den Fassungen der 9. und 10. Novelle;

5. G145/90 (OGH 10 Ob S 286/89; Ruhen und Überbezug vom 1.5.1982 bis 31.12.1987) - in den Fassungen von der 1. bis zur 10. Novelle;

6. G167/90 (OGH 10 Ob S 168/90; Ruhen und Überbezug ab 1.10.1978) - in den Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9. und 10. Novelle;

7. G169/90 (OLG Linz 13 Rs 73/90; Ruhen und Überbezug vom 1.1.1988 bis 31.12.1988) - in den Fassungen der 9., 10. und 15. Novelle.

b) anläßlich des Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:

1. G130/90 (OGH 10 Ob S 372/89; Ruhen vom 1.1.1986 bis 31.12. 1986) - in den Fassungen der 9. und 10. Novelle;

2. G133/90 (OLG Linz 12 Rs 78/90; Ruhen ab 7.6.1989) - in den Fassungen der 9., 10., 15. und 17. Novelle; letztere deshalb, weil diese - obwohl erst nach der Antragstellung erlassen - gemäß ihrem ArtIV Abs2 Z3 auf den 1. Jänner 1990 und damit auf die Zeit vor der Antragstellung so zurückwirkt, daß die in den Anträgen zitierte 16. Novellierung des §60 GSVG außer Kraft gesetzt wird.

3. G185/90 (OLG Linz 13 Rs 89/90; Ruhen und Überbezug vom 1.11.1986 bis 30.9.1989) - in den Fassungen der 9. und 10. Novelle;

c) anläßlich des Ruhens einer Erwerbsunfähigkeitspension:

1. G90/91 (OLG Graz 8 Rs 84/90; Ruhen vom 1.7.1988 bis 31.12.1988) - in den Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9. und 10. Novelle;

2. G131/91 (OLG Graz 7 Rs 23/91; Ruhen und Überbezug vom 1.2.1988 bis 31.12.1989) - in den Fassungen der 3., 4., 5., 8., 9. und 10. Novelle;

Die den gerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Klagen sind durch Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers über das teilweise Ruhen von Pensionen und allfällige Rückforderungen eines Überbezuges während mehr oder weniger weit in die Vergangenheit reichender Zeiträume ausgelöst.

B. Anträge betreffend §60 und §61 GSVG anläßlich des gänzlichen Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:

1. G112,113/90 (OGH 10 Ob S 345/88; Ruhen ab 17.10.1986) - §60 in den Fassungen der 9. und 10. Novelle, §61 in der Fassung der 10. Novelle;

Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen den Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das gänzliche Ruhen einer der Klägerin gebührenden Witwenpension infolge einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit zugrunde. In der Klage werden Bedenken gegen die vom Gesetzgeber in §61 Abs2 zweiter Halbsatz GSVG vorgenommene Einschränkung der Ausnahme vom gänzlichen Ruhen und die damit bewirkte Ungleichbehandlung innerhalb des Personenkreises der nach dem GSVG pflichtversicherten, selbständig erwerbstätigen Witwen geltend gemacht und die Zahlung der Witwenpension in der jeweils gesetzlichen Höhe beantragt.

2. G186,187/90 (OLG Linz 13 Rs 90/90; Ruhen ab 1.9.1989) - §60 in den Fassungen der 9., 10., 15. und 17. Novelle (letztere deshalb, weil diese - obwohl erst nach der Antragstellung erlassen - gemäß ihrem ArtIV Abs2 Z3 auf den 1. Jänner 1990 und damit auf die Zeit vor der Antragstellung so zurückwirkt, daß die in den Anträgen zitierte 16. Novellierung des §60 GSVG außer Kraft gesetzt wird); §61 in der Fassung der 10. Novelle;

Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das gänzliche Ruhen einer der Klägerin gebührenden Witwenpension infolge einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit zugrunde. In der Klage führte die Klägerin aus, daß sie den Gewerbebetrieb ihres verstorbenen Mannes weiterführe. Die beklagte Partei wendete ein, selbst wenn die Klägerin den Betrieb ihres verstorbenen Ehemannes weiterführe, sei dieser Betrieb bereits vor dem Tod des Ehemannes übergeben worden und habe letzterer keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension gehabt.

C. Antrag betreffend §60 und §61 GSVG anläßlich des teilweisen Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:

G258,259/90 (OGH 10 Ob S 334/90; Ruhen vom 29.8.1986 bis 31.12.1986) - §60 GSVG in den Fassungen der 9. und 10. Novelle, §61 in der Fassung der 10. Novelle;

Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das teilweise Ruhen einer der Klägerin gebührenden Witwenpension infolge gewerblicher Einkünfte aus dem Verkauf des als Verlassenschaftsfortbetrieb geführten Unternehmens des verstorbenen Ehemannes zugrunde.

D. Antrag betreffend §61 GSVG anläßlich des gänzlichen Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:

G168/90 (OGH 10 Ob S 229/90; Ruhen ab 27.1.1989) - in der Fassung der 10. Novelle

Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das gänzliche Ruhen einer der Klägerin gebührenden Witwenpension infolge einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit zugrunde. In der Klage mit dem Begehren auf Zahlung der Witwenpension lediglich unter der Anwendung der Ruhensbestimmungen des §61 Abs2 GSVG iVm §60 GSVG behauptete die Klägerin, sie habe bis zum Tod ihres Gatten mit diesem gemeinsam einen Betrieb in Form einer bürgerlich rechtlichen Gesellschaft geführt; diesen Betrieb habe sie nach dem Tod ihres Ehemannes in Form eines Einzelunternehmens weitergeführt, weshalb zu Unrecht ein Ruhen nach §61 Abs1 GSVG ausgesprochen worden sei.

E. Anträge betreffend §61 Abs1 GSVG

a) anläßlich des gänzlichen Ruhens einer Witwen(Witwer)pension:

G192/90 (OLG Wien 34 Rs 70/90; Ruhen ab 1.6.1985) - in der Fassung der 10. Novelle;

Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers, mit dem der Antrag der Klägerin, das (gänzliche) Ruhen der Witwenpension gemäß §61 Abs1 GSVG in Anwendung der Bestimmungen des §61 Abs2 GSVG iVm ArtII Abs5 der 10. GSVG-Novelle aufzuheben, abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, daß gemäß §61 Abs2 GSVG die Ruhensbestimmungen des §61 Abs1 GSVG bei Witwenpensionen nur dann nicht anzuwenden sind, wenn die in Abs2 normierten Voraussetzungen vorliegen.

b) anläßlich des gänzlichen Ruhens einer Erwerbsunfähigkeitspension:

G204/91 (OLG Wien 32 Rs 18/91; Ruhen und Überbezug ab 1.1.1985) - in der Fassung der 10. Novelle;

Dem gerichtlichen Verfahren liegt eine Klage gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers über das Ruhen einer dem Kläger zuerkannten Erwerbsunfähigkeitspension infolge einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit und die Rückforderung eines Überbezuges zugrunde.

II. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

In den §§60 und 61 GSVG werden Bestimmungen über das Ruhen von Pensionsansprüchen bei deren Zusammentreffen mit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit getroffen.

Während §60 GSVG beim Zusammentreffen eines Pensionsanspruchs aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht begründenden Erwerbstätigkeit ein teilweises Ruhen der Pension vorsieht, bestimmt §61 Abs1 GSVG, daß beim Zusammentreffen eines Pensionsanspruchs aus der Pensionsversicherung mit einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pensionsanspruch zur Gänze ruht. Von der Rechtsfolge des gänzlichen Ruhens werden in §61 Abs2 GSVG allerdings Witwen(Witwer)pensionen ausgenommen, "wenn die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (i.e. GSVG) begründende Erwerbstätigkeit ausschließlich in der Führung eines Betriebes besteht, den der verstorbene Betriebsinhaber im Zeitpunkt seines Todes geführt hatte oder dessen Führung er schon vorher seinem Ehegatten ganz oder teilweise übertragen hat und wenn er in der Folge einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach §132 (GSVG) gehabt hat". Auf diese beiden Tatbestände wird der Anwendungsbereich des §60 GSVG ausgedehnt.

A. §60 Abs1 GSVG in der Stammfassung (BGBl. 560/1978), die Absätze 1 und 2 des §60 in den Fassungen der 8. Novelle (BGBl. 591/1983) und 9. Novelle (BGBl. 485/1984) sowie der gesamte §60 in der Fassung der 17. Novelle (BGBl. 295/1990) lauteten wie folgt:

1. §60 Abs1 GSVG in der Stammfassung:

"§60. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs2 und 3) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruht der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 4542 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7811 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 4542 S und 7811 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Richtzahl (§47) vervielfachten Beträge. Das Ruhen des Grundbetrages entfällt bei Pensionen aus eigener Pensionsversicherung, sobald

a)

der Pensionist das 65. Lebensjahr vollendet hat und

b)

die Summe der in dieser Pension berücksichtigten und

der nach deren Stichtag erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder der freiwilligen

Versicherung mindestens 540 beträgt; hiebei sind die Beitragsmonate der Pensionsversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen zusammenzuzählen.

Gebührt neben einer Pension aus eigener Pensionsversicherung, deren Grundbetrag wegen Zutreffens der Voraussetzungen gemäß lita und b nicht ruht, auch eine Witwenpension, so erstreckt sich der Entfall des Ruhens auch auf den Grundbetrag der Witwenpension."

              2.              §60 Abs1 und 2 GSVG in der Fassung der 8. GSVG-Novelle:

"§60. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruht unbeschadet des Abs2 der Grundbetrag mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 3 200 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7 000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 3 200 S und 7 000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1985, die unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Richtzahl (§47) vervielfachten Beträge.

(2) Ist Abs1 auf einen Anspruch auf

a)

Witwen-(Witwer-)pension anzuwenden,

b)

Erwerbsunfähigkeitspension anzuwenden und wird das Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, zu deren Ausübung der Versicherte durch Maßnahmen der Rehabilitation (§157 Abs1) befähigt wurde oder auf Grund deren der Versicherte während des Anspruches auf diese Pension, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in einer Pensionsversicherung erworben hat,

so ruht der Grundbetrag der Witwen-(Witwer-)pension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 5 959 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 10 247 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 5 959 S und 10 247 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1985, die unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Richtzahl (§47) vervielfachten Beträge."

              3.              §60 Abs1 und 2 GSVG in der Fassung der 9. GSVG-Novelle:

"§60. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 3 306 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 7 231 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 3 306 S und 7 231 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47) vervielfachten Beträge.

(2) Ist Abs1 auf einen Anspruch auf

a)

Witwen(Witwer)pension anzuwenden,

b)

Erwerbsunfähigkeitspension anzuwenden und wird das Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, zu deren Ausübung der Versicherte durch Maßnahmen der Rehabilitation (§157 Abs1 dieses Bundesgesetzes bzw. §§198 Abs1 und 300 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. §149 Abs1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) befähigt wurde oder aufgrund deren der Versicherte während des Anspruches auf diese Pension, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat,

so ruhen 40 vH der Witwen(Witwer)pension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 6 156 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 10 585 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 6 156 S und 10 585 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47) vervielfachten Beträge. Die Voraussetzung des Vorliegens von 36 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung entfällt, sofern der Versicherte Beitragsmonate der Pflichtversicherung erwirbt und ihm in dieser Zeit ein Freibetrag aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 65 vH nach §106 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, gebührt."

              4.              §60 GSVG in der Fassung der 17. Novelle:

"§60. (1) Wird neben einem Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Waisenpension noch Erwerbseinkommen (Abs3 und 4) aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit, die nicht die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, erzielt, so ruhen unbeschadet des Abs2 40 vH der Pension mit dem Betrag, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 8 000 S übersteigt, höchstens jedoch mit 50 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14 000 S übersteigt. An die Stelle der Beträge von 8 000 S und 14 000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, die unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47) vervielfachten Beträge.

(2) Ist Abs1 auf einen Anspruch auf Witwen(Witwer)pension anzuwenden, so ruhen 40 vH der Witwen(Witwer)pension mit 25 vH des Betrages, um den die Summe aus Pension zuzüglich Hilflosenzuschuß und Erwerbseinkommen im Monat den Betrag von 14 000 S übersteigt, höchstens jedoch mit dem Betrag des Erwerbseinkommens. An die Stelle des Betrages von 14 000 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1991, der unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47) vervielfachte Betrag.

(3) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs1 gilt bei einer gleichzeitig ausgeübten

a) unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

b) selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit.

Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist §149 Abs5 und 6 entsprechend anzuwenden. Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs1 gelten auch die im §23 Abs2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, bezeichneten Bezüge.

(4) Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich, sind vom Erwerbseinkommen für jedes Kind, für das Anspruch auf eine Beihilfe besteht, 1 585 S im voraus abzusetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf §51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47) vervielfachte Betrag.

(5) Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug Krankengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege der Pensionsanspruch in der bisherigen Höhe weiter; hiebei ist die Verwirkung (§88 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder Versagung (§142 Abs1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) des Krankengeldanspruches dem Krankengeldanspruch gleichzuhalten. Der Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß §131 oder §150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gleichzustellen.

(6) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Abs1 bzw. 2 nicht während eines ganzen Kalenderjahres gegeben, weil

a) der Pensionsberechtigte nicht während des ganzen Jahres Anspruch auf Pension hatte oder

b)

nicht ständig erwerbstätig war oder

c)

hat der Pensionsberechtigte während der Zeit, in der

er Anspruch auf Pension hatte, ein Erwerbseinkommen (Abs3) erzielt, das in den einzelnen

Kalendermonaten nicht gleich hoch war,

kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen der Abs1 bzw. 2 für das vorangegangene Kalenderjahr oder den Teil desselben, für den ein Pensionsanspruch bestand, neuerlich angewendet werden, in den Fällen der litb und c, sofern das erzielte Erwerbseinkommen während des ganzen Kalenderjahres das Zwölffache des nach §5 Abs2 litc des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommenden Monatseinkommens im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat; als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen ist dabei das im Durchschnitt auf die Monate, in denen Pensionsanspruch bestand, entfallende Erwerbseinkommen anzunehmen. Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten monatlichen Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.

(7) Wird neben mehreren Pensionsansprüchen Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt, ist zunächst Abs1 auf Pensionsansprüche aus eigener Pensionsversicherung anzuwenden. Dabei sind diese Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen. Der Ruhensbetrag ist auf diese Pensionsansprüche nach deren Höhe aufzuteilen. Besteht auch Anspruch auf Witwen(Witwer)pension, sind alle Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen und um den Ruhensbetrag nach Abs1 zu vermindern. Danach ist Abs2 anzuwenden."

B. §61 GSVG lautete in der Stammfassung, BGBl. 560/1978, sowie in der Fassung der 10. GSVG-Novelle, BGBl. 112/1986, wie folgt:

1. §61 GSVG in der Stammfassung:

"§61. Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Pensionsanspruch mit Ausnahme eines Anspruches auf Waisenpension für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit. Das Ruhen erfaßt auch die Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§141)."

2. §61 GSVG in der Fassung der 10. GSVG-Novelle:

"§61. (1) Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Pensionsanspruch mit Ausnahme eines Anspruches auf Waisenpension für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit.

(2) Abs1 ist auf Witwen(Witwer)pensionen nicht anzuwenden, wenn die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausschließlich in der Führung eines Betriebes besteht, den der verstorbene Betriebsinhaber im Zeitpunkt seines Todes geführt hatte oder dessen Führung er schon vorher seinem Ehegatten ganz oder teilweise übertragen hat und wenn er in der Folge einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach §132 gehabt hat. Eine solche Erwerbstätigkeit ist jedoch einer Erwerbstätigkeit im Sinne des §60 gleichzuhalten."

C. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991, BGBl. 157/1991, wurden die §§60 und 61 GSVG mit Wirksamkeit ab 1. April 1991 aufgehoben ( ArtII Z1 und 2 iVm ArtXI).

III. 1. In den Anträgen machen der Oberste Gerichtshof sowie die Oberlandesgerichte Wien, Linz und Graz die Verfassungswidrigkeit der jeweils genannten Bestimmung(en) in den (ebenfalls jeweils genannten Fassungen) wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot geltend.

2.1. Der Oberste Gerichtshof legte die gegen die Verfassungsmäßigkeit des §60 GSVG sprechenden (und von den antragstellenden Oberlandesgerichten geteilten) Bedenken folgendermaßen dar:

Im Anschluß an die Wiedergabe seiner in den Gesetzesprüfungsverfahren G33,34/89 ua. gegen die Verfassungsmäßigkeit des §94 ASVG ausgeführten Bedenken (vgl. dazu den im hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1990, G33,34/89, S. 10 ff., zitierten Antrag des Obersten Gerichtshofes) führt der Oberste Gerichtshof aus:

    "Diese gegen die Verfassungsmäßigkeit des §94 ASVG idF vor der

48. ASVGNov ... ausgeführten Bedenken bestehen auch gegen die im

wesentlichen gleiche Regelung des §60 GSVG in den hier

anzuwendenden ... Fassungen ... Dazu wäre noch darauf zu verweisen,

daß in den Materialien (343 BlgNR 8.GP 56) die damalige Regelung des §42 GSPVG nur damit begründet wurde, daß damit die gleiche Regelung wie im §94 ASVG vorgesehen sei. Auch in den Materialien zu den GSVGNov, so auch zu der die wesentlichen Verschärfungen der Ruhensbestimmungen des §60 GSVG einführenden 9.GSVGNov (einschließlich der Übergangsbestimmung des ArtII Abs3) wird ausschließlich auf die Ausführungen zum gleichzeitig vorgelegten Entwurf der 40.ASVGNov verwiesen (328 BlgNR 16.GP). Die Begründung der Ruhensbestimmungen im GSPVG und im GSVG stimmt daher mit jener der Regelung des §94 ASVG völlig überein, weshalb die gegen §94 ASVG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken auch für §60 GSVG gelten ...

Aus dem Statistischen Handbuch für die Republik Österreich 1989 ergibt sich, daß sich die in der wiedergegebenen Begründung des an den Verfassungsgerichtshof gerichteten hg Antrages vom 7.3.1989 10 Ob S 167/88 (s. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.1990, G33,34/89 ua.) angeführten statistischen Daten hinsichtlich der im Dezember 1986 nach §94 ASVG ruhenden Pensionen im folgenden Jahr nicht wesentlich geändert hat. Im Dezember 1987 ruhten nämlich nach der zit Gesetzesstelle insgesamt 21.682 Pensionen, davon aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit 2.103, des Alters 3.798 und des Todes 15.781 (S. 138).

Von den insgesamt 1,335.506 Pensionen in der Pensionsversicherung der Unselbständigen (Stand Dezember 1987), davon 277.971 aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, 625.036 dem des Alters und 432.499 dem des Todes (S 137, 138) ruhten daher im genannten Monat nach §94 ASVG insgesamt nur 1,62 %, also nach wie vor ein ganz geringer Teil.

Nach einer dem Obersten Gerichtshof bekanntgegebenen statistischen Auswertung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ruhten zum 1.7.1988 nach §60 GSVG 2.119 Pensionen mit einem Ruhensbetrag von 4,008.315,60 S und nach §61 GSVG 711 Pensionen mit einem Ruhensbetrag von 3,292.669,70 S. Von den nach §60 GSVG ruhenden Pensionen waren 47 Erwerbsunfähigkeitspensionen, 283 Alterspensionen und 1.789 Witwen- und Witwerpensionen.

Nach dem erwähnten Statistischen Handbuch betrug der Gesamtstand der Pensionen in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft im Dezember 1987 142.375, davon 17.796 aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, 73.754 Alterspensionen und 46.202 Witwen- und Witwerpensionen (S 138).

Der Anteil der nach den §§60 und 61 GSVG ruhenden Pensionen betrug daher nicht einmal 2 % aller Pensionen und ist daher - auch wegen der absolut gesehen geringen Ruhensfälle - so gering, daß von diesem Ruhen weder eine nennenswerte Entlastung des Bundeshaushalts noch eine solche des Arbeitsmarktes bewirkt werden kann."

2.2. Seine Bedenken gegen §61 GSVG legte der Oberste Gerichtshof (und ihm folgend die antragstellenden Oberlandesgerichte) wie folgt dar:

"Schon das GSPVG unterschied zwischen dem im §42 geregelten Zusammentreffen eines Pensionsanspruches mit Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht begründenden Erwerbstätigkeit und dem im §43 geregelten Zusammentreffen eines Pensionsanspruches mit einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit. Nach der RV zum GSPVG 343 BlgNR 8. GP 56 sollte diese gegenüber dem ASVG neue Regelung des §43 ein vollständiges Ruhen des Rentenanspruches für die Dauer einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach dem GSPVG oder in der Pensionsversicherung nach einem anderen Bundesgesetz oder nach dem LZVG begründe, herbeiführen. Diese Regelung stehe in einem gewissen Zusammenhang mit der im §72 Abs2 vorgesehenen Voraussetzung für den Rentenanspruch, wonach die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes am Stichtag erloschen sein müsse. Es solle hintangehalten werden, daß der Versicherte nach Anfall der Rente in einem späteren Zeitpunkt wieder eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit aufnehme, ohne daß dies einen Einfluß auf seinen Rentenanspruch haben würde, der Versicherte also die Möglichkeit hätte, die Wirkung der Anspruchsvoraussetzung des §72 Abs2 später wieder zunichte zu machen.

§43 GSPVG lautete in der Stammfassung:

'Übt der Rentenberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Rentenanspruch für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit.'

Durch ArtI Z9a und b der 1. GSPVGNov erhielt §43 die Bezeichnung Abs1, die Worte 'oder in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung' in diesem Absatz hatten zu entfallen und es wurde als Abs2 angefügt:

'Der Rentenanspruch ruht für die Dauer einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung begründet,

a) zur Gänze, sofern der für die gesamte bewirtschaftete Fläche für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag den Betrag von 56 S erreicht oder übersteigt, sofern aber dieser Meßbetrag den Betrag von 56 S nicht erreicht, nur wenn die persönliche Arbeitsleistung des Rentenberechtigten zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft nicht notwendig ist;

b) mit 30 vH der Rente, wenn der für die gesamte bewirtschaftete Fläche ermittelte Meßbetrag den Betrag von 56 S nicht erreicht und die persönliche Arbeitsleistung des Rentenberechtigten zur Aufrechterhaltung der Wirtschaft notwendig ist.'

Die RV 622 BlgNR 8. GP 9 führte zu dieser (in ihrem ArtI Z8) vorgeschlagenen Änderung aus, für Personen, die neben dem Gewerbebetrieb auch einen land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führten, ergebe sich, daß sie bei Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach dem GSPVG auf Grund der Ruhensbestimmung des §43 nicht in den tatsächlichen Rentengenuß kommen können, weil sie nunmehr der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung unterliegen. Die vorgesehene eingeschränkte Ruhensregelung habe die Ruhensregelung des §41 Abs1 LZVG zum Vorbild, wonach Rentenansprüche aus der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung für die Dauer einer selbständigen Erwerbstätigkeit, welche die landwirtschaftliche Zuschußrente begründe, nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Gänze bzw. zum Teil zum Ruhen gebracht werden. Diese Einschränkung der Ruhensbestimmung erfasse nur das Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung nach dem GSPVG mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft, nicht auch das Zusammentreffen mit einer die Pensionsversicherung nach dem GSPVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit; in letzterem Fall bleibe es bei der Regelung des §43, wonach der Rentenanspruch für die Dauer einer solchen Erwerbstätigkeit zur Gänze zu ruhen habe.

Durch ArtI Z5 der 4. GSPVGNov BGBl 1960/295 wurde §43 Abs1 folgender Satz angefügt:

'Das Ruhen erfaßt auch die Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§81).'

Durch ArtI Z5 der 16. GSPVGNov BGBl 1967/68 erhielt §43 folgende Fassung:

'Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so ruht der Pensionsanspruch für die Dauer dieser Erwerbstätigkeit. Das Ruhen erfaßt auch die Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§81).'

Durch ArtI Z11 der 18. GSPVGNov BGBl 1969/447 wurde im ersten Satz des §43 nach Pensionsanspruch 'mit Ausnahme eines Anspruches auf Waisenpension' eingefügt.

Der Wortlaut des §61 GSVG entsprach mit Ausnahme des durch §141 ersetzten Klammerzitates dem Wortlaut des §43 GSPVG idF der 18. Nov. Seit der 3. GSPVGNov (gemeint wohl: 3. GSVGNov) BGBl 1980/586 entfiel der letzte Satz.

Durch ArtI Z14 der 10. GSVGNov BGBl 1986/112 erhielt der bisherige Inhalt des §61 die Bezeichnung Abs1; als Abs2 wurde angefügt:

'Abs1 ist auf Witwen(Witwer)pensionen nicht anzuwenden, wenn die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausschließlich in der Führung eines Betriebes besteht, den der verstorbene Betriebsinhaber im Zeitpunkt seines Todes geführt hatte oder dessen Führung er schon vorher seinem Ehegatten ganz oder teilweise übertragen hat und wenn er in der Folge einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach §132 gehabt hat. Eine solche Erwerbstätigkeit ist jedoch einer Erwerbstätigkeit im Sinne des §60 gleichzuhalten.'

Die RV 775 BlgNR 16. GP führte zu dieser Novellierung aus:

'Im Rahmen der 6. BSVGNov wurde mit Wirksamkeit vom 1.1.1983 die Inanspruchnahme der Witwen(Witwer)pension im Falle der Fortführung des Betriebs des verstorbenen Ehegatten eröffnet und bestimmt, daß in diesen Fällen vom gänzlichen Ruhen der Pension Abstand genommen werde. Wird der land(forst)wirtschaftliche Betrieb des Verstorbenen vom überlebenden Ehegatten fortgeführt, so tritt nach der geänderten Rechtslage ein Ruhen der Hinterbliebenenpension nur nach Maßgabe der erzielten Erwerbseinkünfte ein. Eine Hinzurechnung von Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten bei Inanspruchnahme der Witwen(Witwer)pension ist weiterhin ausgeschlossen. Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag wird dem Anliegen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die die Auswirkungen der strengen Ruhensregelungen des §61 GSVG beklagt, dadurch Rechnung getragen, daß die eingangs erwähnte Rechtslage des BSVG bezüglich des Anspruches auf Witwen(Witwer)pension und der Ausnahme vom gänzlichen Ruhen übernommen wird. Darüberhinaus werden die erwähnten Rechtsfolgen einer Betriebsfortführung nach dem Tode des Ehegatten auch für jene Fälle zu gelten haben, in denen eine Person schon zu Lebzeiten dem Ehegatten den Betrieb oder einen Teil desselben offensichtlich aus Gründen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes übergeben hat, was durch den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension zum Ausdruck kommt. Mit einer solchen Änderung wird eine weitere Milderung von Härten in bezug auf die Inanspruchnahme der Witwen(Witwer)pension und auf die Ausnahme vom gänzlichen Ruhen erreicht ...'

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien, das bis 31.12.1986 letzte Instanz in Leistungsstreitsachen war, unterschieden sich die §§42 und 43 GSPVG nur dadurch, daß nach §42 das auf Grund unselbständiger Erwerbstätigkeit gebührende Entgelt nur in einem beschränkten Ausmaß zum Ruhen des Pensionsanspruches führte, während die auf Grund selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nach §43 das Ruhen des Pensionsanspruches zur Gänze zur Folge gehabt hätten. Diese unterschiedliche Regelung finde ausschließlich in praktischen Erwägungen ihre Begründung. Während bei unselbständiger Erwerbstätigkeit das erzielte Arbeitsentgelt feststellbar und überprüfbar sei, sei das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit schwer zu fassen. Ausschließlich diese Erwägungen wären maßgebend, daß bei selbständiger Erwerbstätigkeit der Pensionsanspruch zur Gänze ruhe (2.5.1963 SVSlg. 15.324). Die Regelung des §43 GSPVG stehe in einem gewissen Zusammenhang mit der im §72 Abs2 leg. cit. vorgesehenen Voraussetzung für den Pensionsanspruch, wonach die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes und bei Gesellschaftsverhältnissen auch dieses am Stichtag erloschen sein müsse. Dadurch solle hintangehalten werden, daß der Versicherte nach Anfall der Pension in einem späteren Zeitpunkt wieder eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit aufnehme, ohne daß dies einen Einfluß auf seinen Pensionsanspruch haben würde, der Versicherte also die Möglichkeit hätte, die Wirkung der Anspruchsvoraussetzung des §72 Abs2 GSPVG wieder zunichte zu machen. Daraus und aus §42 leg. cit. sei daher der Grundgedanke abzuleiten, daß der Pensionsanspruch nur dann gebühren solle, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werde (20.11.1978 SVSlg. 26.636 = SSV 18/113). Die Meinung, daß die Ruhensbestimmung des §43 GSPVG nur aus §72 Abs2 lita leg. cit. heraus zu verstehen sei, könne nicht geteilt werden. So wie auch andere Ruhensbestimmungen im Sozialversicherungsrecht sei die genannte Bestimmung sowohl unter dem Gesichtspunkt der Versicherung als auch der Versorgung zu betrachten. So wie grundsätzlich die Alterspension ein Ersatz für das verlorengegangene Arbeitseinkommen sein solle, hafteten der Witwenpension Elemente des Unterhaltsrechtes an. Wenn nun eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, bestehe nach Meinung des Gesetzgebers keine Notwendigkeit für die Versorgung der Witwe. Der Grund der unterschiedlichen Regelungen der §§42 und 43 GSPVG sei nur in praktischen Erwägungen zu suchen (20.3.1979 SVSlg. 26.637). Die Differenzierung der Ruhensbestimmungen in den §§60 und 61 GSVG je nach dem, ob eine Pension aus der gewerblichen Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit oder mit Erwerbseinkommen aus einer anderen Tätigkeit zusammentreffe, sei eine logische Konsequenz aus der differenzierten Regelung, die der Gesetzgeber hinsichtlich des Rechtes zur Weiterführung einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit bei Erwerb des Pensionsanspruches nach dem ASVG einerseits und dem GSVG andererseits treffe und die der VfGH in seiner E17.3.1966 G25 bis 27/1965 als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen habe. Die andere Ausgangssituation in den Anspruchsvoraussetzungen rechtfertige die unterschiedlichen Ruhensbestimmungen (11.11.1981 SVSlg. 28.375).

Während das Nichtvorliegen eines Pflichtpensionsversicherungsverhältnisses bzw. einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag in den Pensionsversicherungen der Arbeiter und der Angestellten nur besondere Voraussetzung für die Alterspension (§253 Abs1 und §270 ASVG) und die vorzeitigen Alterspensionen (§253a Abs1, §253b Abs1 litd und §270 leg. cit), nicht aber auch für die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension (§254 bzw §271 ASVG) ist, muß für einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nach §132 Abs1 GSVG die für den Versicherten in Betracht kommende weitere Voraussetzung des §130 Abs2 leg. cit. zutreffen, zB bei den gemäß §2 Abs1 Z1 Pflichtversicherten also am Stichtag die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes erloschen sein oder die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß §4 Abs3 Z3 vorliegen. Für einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nach §123 Abs1 BSVG muß die für den Versicherten in Betracht kommende weitere Voraussetzung des §121 Abs2 leg. cit. zutreffen, daß er am Stichtag keine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausübt. Die Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen sind allerdings auch nach dem GSVG und dem BSVG nicht an eine der genannten weiteren besonderen Voraussetzungen geknüpft. Deshalb war im vorliegenden Fall, in dem es um das Ruhen einer Witwenpension geht, auf die verfassungsrechtliche Problematik der dargestellten unterschiedlichen Regelung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen für die Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG einerseits und dem GSVG und BSVG andererseits nicht näher einzugehen. In diesem Zusammenhang sei aber bemerkt, daß der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 19.12.1989, 10 Ob S 194/88, beim Verfassungsgerichtshof den (zu G18/90 protokollierten) Antrag gestellt hat, im §253 Abs1 ASVG die Wortfolge '... und der (die) Versicherte am Stichtag (§223 Abs2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ...' als verfassungswidrig aufzuheben.

Auch wenn man - wie der Verfassungsgerichtshof in seinen E5.12.1960 G10/60 VfSlg 3836 und 17.3.1966 G25 bis 27/65 VfSlg 5241 - davon ausgeht, daß der einfache Gesetzgeber grundsätzlich Ruhensbestimmungen vorsehen kann, muß er dabei selbstverständlich die Verfassungsvorschriften, insbesondere auch das Gleichheitsgebot beachten, das ihm Differenzierungen verbietet, die nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar sind (so die beiden zit E). Dem Gesetzgeber kommt zwar trotz des Gleichheitsgrundsatzes eine - freilich nicht unbegrenzte - rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die - außer bei einem Exzeß - nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (VfSlg 9583 mwN). Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber ferner nur die Schaffung sachlich nicht begründbarer Differenzierungen (VfSlg. 6884 mwN), sodaß eine unterschiedliche Regelung, die aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt sein kann, nicht gleichheitswidrig ist (VfSlg 7400 mwN, 7947, 8600).

Bei Berücksichtigung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehen gegen die unterschiedliche Regelung des Ruhens beim Zusammentreffen eines Pensionsanspruches mit Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht begründenden (§60 GSVG) und begründenden (§61 GSVG) Erwerbstätigkeit erhebliche Bedenken.

Bei den das Zusammentreffen eines Pensionsanspruches mit Erwerbseinkommen regelnden Ruhensbestimmungen geht der Gesetzgeber davon aus, daß die Pension grundsätzlich Ersatz für entfallenes Erwerbseinkommen oder bei Witwenpensionen für den entfallenden Unterhaltsanspruch darstellt. Erwirbt daher ein Pensionist weiter Einkommen, wird (in der Regel nur) ein Teil der Pension - außer bei Knappschafts- und Waisenpensionen sowie beim Knappschaftssold - für die Dauer dieses Einkommensbezuges ruhendgestellt. Nur nach dem GSVG und BSVG sind die Ruhensfolgen dann wesentlich strenger, wenn eine die Versicherungspflicht nach diesen Gesetzen begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird: Dann ruht die Pension nämlich grundsätzlich - mit Ausnahme eines Witwen- oder Witwerfortbetriebes zur Gänze (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 217 B; Teschner in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 419 f).

Teschner weist aaO zutreffend darauf hin, daß die wesentlich strengeren Ruhensfolgen des §61 (Abs1) GSVG und des §57 (Abs1) BSVG gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig sind, weil die eine Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit nach diesen Gesetzesstellen zu einem vollständigen Ruhen der Pension (mit Ausnahme einer Waisenpension) führt, während jede sonstige Erwerbstätigkeit nur ein teilweises Ruhen zur Folge hat. Dazu kommt noch, daß für eine besondere Gruppe der Selbständigen, nämlich die (im Inland) freiberuflich selbständig Erwerbstätigen, die auf Grund des FSVG ua in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert sind, auch die Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbs

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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