TE Vfgh Beschluss 1991/10/1 B1371/90

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs3
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Landesgrundverkehrsbehörde. Bei der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung handelt es sich um einen Fall, der nach Art133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (s. bereits VfSlg. 7538/1975). Abweisung des Antrages auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof.

Spruch

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 26. Juni 1991, B1371/90-6, die von E und M K erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom 5. August 1991 - zur Post gegeben am 6. August 1991 - stellten die Einschreiter rechtzeitig den Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Gemäß §87 Abs3 VerfGG 1953 idF. BGBl. 297/1984 hat der Verfassungsgerichtshof, wenn er die Behandlung einer Beschwerde ablehnt oder die Beschwerde abweist, falls bis dahin ein darauf zielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, wenn jedoch dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, der Referent auszusprechen, daß die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird. Ein solcher Ausspruch hat nicht zu erfolgen, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Art133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.

Der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, da es sich bei der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung um einen Fall handelt, der nach Art133 B-VG - entgegen dem Vorbringen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (s. bereits VfSlg. 7538/1975).

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1371.1990

Dokumentnummer

JFT_10088999_90B01371_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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