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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des H in P, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. September 1993, Zl. Ve1-550-1725/6, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P a.A., vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 20. Mai 1992 beantragte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung eines Holzzaunes, entlang der öffentlichen Verkehrsfläche. In der über dieses Ansuchen abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 1992 wurde festgestellt, daß der Einfriedungszaun bereits vor ca. zweieinhalb Jahren errichtet wurde und hiefür ein rechtskräftiger Abbruchbescheid vom 25. Juli 1990 vorliege. Eine Besichtigung an Ort und Stelle habe ergeben, daß die in der Vermessungsurkunde des Dipl.Ing. R.R. vom 7. November 1969 dargestellten Punkte 5, 7, 8, 9 und 12, die in der Natur anläßlich einer Grenzvermessung vom 25. Mai 1990 durch die Ingenieurgemeinschaft AVT vermarkt worden seien, zwischen 5 und 20 cm innerhalb der Außenkante des Zaunes lägen. Der Beschwerdeführer brachte in dieser Verhandlung vor, daß der gegenständliche Zaun exakt an der gleichen Stelle errichtet worden sei, wie der vor zwei Jahren abgebrochene Zaun. Anläßlich der Vermessung im Jahre 1969 sei der alte, mittlerweile abgerissene Zaun bereits vorhanden gewesen. Mit Bescheid vom 9. März 1993 versagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der beantragten Baubewilligung. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Einfriedungszaun entspreche nicht dem im Grenzkataster eingetragenen Grenzverlauf laut Grenzrekonstruktion vom 25. Mai 1990. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wies der Beschwerdeführer neuerlich darauf hin, daß der Zaun an derselben Stelle errichtet wurde, wie der Zaun, der anläßlich der Vermessung im Jahre 1969 bereits errichtet war. Mit Bescheid des Gemeindesvorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 17. Juni 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 9. März 1993 abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung hat der Beschwerdeführer zu den Feststellungen der Gemeinde, wonach eine Grenzrekonstruktion ergeben habe, daß sich aufgrund des Grenzkatasters Teile des Zaunes auf öffentlichem Gut-Gemeindeweg befänden, ausgeführt, daß er diesen Umstand ja nie bestritten habe, sondern nur immer wieder darauf hingewiesen habe, daß er den Zaun nur so errichten möchte, wie er jahrzehntelang gestanden sei. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist, daß der verfahrensgegenständliche Zaun in einer Zeit nach 1990 errichtet wurde und vorher an der gleichen Stelle ein Zaun bestand, der jedoch abgebrochen wurde.
Zutreffend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß bei Abbruch einer baulichen Anlage ein allenfalls bis dahin bestehender Konsens jedenfalls untergegangen ist. Bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des neu errichteten Zaunes war die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde 2. Instanz maßgeblich. Eine Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit war, daß der Zaun zur Gänze auf einem Grundstück des Beschwerdeführers errichtet würde, da der Aktenlage nach davon auszugehen ist, daß die Gemeinde als Eigentümerin des öffentlichen Gutes (Gemeindeweg) die allenfalls erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers gemäß § 27 Abs. 3 lit. b der Tiroler Bauordnung nicht erteilt hat. Das Beschwerdevorbringen und auch das Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verwaltungsverfahrens ist aber offensichtlich so zu verstehen, daß der Beschwerdeführer davon ausgeht, er habe jene Teile des öffentlichen Gutes, die durch die Bauführung in Anspruch genommen würden, ersessen, da sein Zaun in dieser Form seit "unvordenklichen Zeiten" gestanden sei.
Gemäß § 8 Z. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968, BGBl. Nr. 306, über die Landvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz-VermG) in der Fassung BGBl. Nr. 238/75 und 480/1980, ist der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt. Nun hat der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung ausdrücklich eingeräumt, er habe den Umstand nie bestritten, daß sich Teile des Zaunes aufgrund des Grenzkatasters auf öffentlichem Gut befänden. Damit ist aber ein verbindlicher Nachweis der Grenzen der Grundstücke gegeben. Gemäß § 50 VermG ist die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ausgeschlossen. Bei dieser Sach- und Rechtslage durften schon die Gemeindebehörden zutreffend davon ausgehen, daß die Vorfragenbeurteilung hinsichtlich des Grenzverlaufes aufgrund des Grenzkatasters zu erfolgen hatte. Durch die Abweisung des Bauansuchens und in der Folge der Vorstellung wurden daher Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Wäre der Grenzverlauf infolge Ersitzung durch den Beschwerdeführer schon vor Anlegung des Grenzkatasters (bzw. vor Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes) ein anderer gewesen, so wäre jedenfalls spätestens mit der Aufnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers in den Grenzkataster dieser - seinerzeitige - Grenzverlauf, soweit er von dem aus dem Grenzkataster ersichtlichem abgewichen sein sollte, gemäß § 8 Z. 1 VermG gegenstandslos (vgl. das in §§ 24 ff VermG festgelegte Verfahren).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060223.X00Im RIS seit
29.01.2002