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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GehG 1956 §92 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 22. Februar 1993, Zl. 54 3500/1-III/8/92, betreffend Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV 1955, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor der Zollwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle ist die Zollwacheabteilung Salzburg, Bahnhof-Fracht.
Am 21. Dezember 1990 erließ der Leiter des Zollamts Salzburg eine Amtsverfügung Nr. 60/90, in der er mit Wirksamkeit ab 1. Februar 1991 in Abänderung der Amtsverfügung Nr. 4/90 in der zuletzt geltenden Fassung einvernehmlich mit den Leitern der Zollwachabteilung Salzburg Bahnhof-Fracht und dem Leiter der Zollwachabteilung Salzburg Flughafen die namentlich angeführten Bediensteten seiner Behörde zu Leitern bzw. zu Zollevidenzführern der Zollageraußenstellen bestellte. Mit dieser Amtsverfügung wurde ua. auch der Beschwerdeführer als Zollwacheorgan ("Beamter mit besonderer Verwendung") für das Zolleigenlager Qu. bestimmt und abschließend angeordnet, daß für die ordnungsgemäße Übergabe bzw. Übernahme der Zollageraufschreibungen die derzeitigen und die neubestellten Bediensteten Sorge zu tragen haben und die Amtsverfügung, welche vorbehaltlich allfälliger Änderungen bis 31. Jänner 1992 wirksam sei, den genannten Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen sei.
Mit Schreiben vom 6. Mai 1991 ersuchte der Beschwerdeführer die Finanzlandesdirektion für Salzburg um Erstattung des Differenzbetrages der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 ab 1. Februar 1991, weil infolge der Betrauung mit der Zollaufsicht in einem Zolleigenlager bedingt durch die Dauer der Anordnung bis 31. Jänner des nächsten Jahres eine Dienstzuteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV vorliege.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 1991 teilte die Finanzlandesdirektion für Salzburg dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit, daß es sich bei dieser regelmäßigen - wenn auch nur vorübergehenden - Dienstleistung im Zolleigenlager der Firma Qu. um eine Versetzung im Sinne der Reisegebührenvorschrift handle. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Jänner 1992 an die Dienstbehörde den Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Erstattung des Differenzbetrages der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV 1955.
Die Finanzlandesdirektion stellte mit Bescheid vom 1. Juli 1992 fest, daß eine Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV 1955 für die Dienstverrichtung im Zolleigenlager der Firma Qu. in Bergheim ab 1. Februar 1991 nicht gebühre. In der Begründung führte die Dienstbehörde aus, daß Zollämter im wesentlichen in Abteilungen und Abfertigungsdienststellen gegliedert seien, die - wenn es die betreffende Art des Zollverfahrens erfordere bzw. dies im Interesse des Verkehrs oder der Wirtschaft gelegen sei - vielfach vom Hauptamt örtlich getrennt seien. Alle diese örtlich getrennten Stellen seien Teile einer betrieblichen Einheit, die zusammen das Zollamt bildeten. Jeder Beamte eines solchen Zollamtes müsse entweder dem Hauptamt oder einer Zweigstelle zur ständigen Dienstleistung zugewiesen sein. Dieses Hauptamt oder die jeweilige Zweigstelle, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen sei, müsse für die Beurteilung von Ansprüchen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 als Dienststelle angesehen werden. Das Zolleigenlager der Firma Qu., dem der Beschwerdeführer zur Dienstleistung zugewiesen worden sei, sei ein örtlich getrennter Bestandteil des Zollamtes Salzburg und gelte somit für die Beurteilung seiner Ansprüche als seine Dienststelle. Da der Beschwerdeführer dauernd dem genannten Zollager zur Dienstleistung zugewiesen worden sei, handle es sich ausschließlich um Dienstverrichtungen innerhalb der Dienststelle. Daher bestehe für die dort dauernd tätigen Zollwachebeamten kein Anspruch auf Reisegebühren; die Zuteilung zu einem Zolleigenlager sei eine Versetzung im Sinne der Reisegebührenvorschrift.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, die Rechtsansicht, daß seine Zuteilung zum Zolleigenlager der Firma Qu. als Versetzung im Sinne der RGV zu qualifizieren sei, sei verfehlt, weil eine Versetzung (und damit kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für Dienstreisen) nur dann vorliege, wenn ein Beamter an einer Dienststelle auf nicht absehbare Zeit, also dauernd Dienst zu leisten habe. In seinem Fall liege deshalb eine Dienstzuteilung vor, weil er dem Zolleigenlager der Firm Qu. nicht dauernd, sondern eindeutig auf absehbare Zeit zur Dienstleistung zugewiesen worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 1993 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab, und führte nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage aus, daß mit Amtsverfügungen des Zollamtes Salzburg jedes Jahr zu Beginn des Monates Februar die Leiter der Zollageraußenstellen, die Zollevidenzführer in den Zolleigenlagern und weitere Beamte mit einer besonderen Verwendung neu bestellt bzw. bestätigt werden. Mit der Amtsverfügung des Zollamtes Salzburg Nr. 60/90 sei der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit als Beamter mit einer besonderen Verwendung im Zolleigenlager Qu. bestellt worden. Diese schriftliche Anordnung besage in ihrem letzten Absatz lediglich, daß die Amtsverfügung "vorbehaltlich allfälliger Änderungen bis 31. Jänner 1992" wirksam sei. Das heiße aber nicht, daß die Funktionsinhaber mit Ablauf dieses Tages automatisch ihre Funktion verloren hätten, wenn keine neue schriftliche Amtsverfügung ergangen wäre, weil eben die Funktionsinhaber nicht vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit, d.h. dauernd bestellt worden seien. Die Verwendung des Beschwerdeführers im Zolleigenlager Qu. habe bereits durch die Anordnung der Amtsverfügung Nr. 33/1991 des Zollamtes Salzburg mit Wirkung vom 13. Juni 1991 geendet, er sei von den bisherigen Aufgaben entbunden und aus wichtigen dienstlichen Interessen zum Beamten mit besonderer Verwendung im Zollager der Firma W. bestellt worden. Dies ändere aber nichts an dem Umstand, daß die Betrauung des Beschwerdeführers mit einer besonderen Funktion im Zolleigenlager der Firma Qu. zum Zeitpunkt seiner Bestellung auf eine nicht absehbare Zeit geplant und von ihm auch als solche zu erkennen gewesen sei, weil die Dienstanordnung nicht etwa zur Abdeckung eines vorübergehenden Personalbedarfs, sondern als dauernde Personalmaßnahme beabsichtigt gewesen sei. Es sei daher nicht richtig, wenn der Beschwerdeführer behaupte, er sei für den Zeitraum 1. Februar 1991 bis 31. Jänner 1992 zur Dienstverrichtung dem Zolleigenlager zugewiesen worden; richtig sei, daß er mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1991 bestellt worden sei, über das Ende der Funktion sei in der Amtsverfügung aber keine Aussage gemacht worden, sodaß keine Dienstzuteilung sondern eine Versetzung gemäß § 2 Abs. 4 RGV 1955 vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung einer Zuteilungsgebühr nach § 22 RGV 1955 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 leg. cit. sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Gemäß § 2 Abs. 3 RGV 1955, die aufgrund des § 92 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 als Bundesgesetz in Geltung steht, liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird. Eine Versetzung liegt dagegen nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 4 RGV 1955 vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist (§ 2 Abs. 5 erster Satz leg.cit).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf die den in § 2 RGV 1955 umschriebenen Begriffen jeweils vorangestellten Worte "im Sinne dieser Verordnung" diese Begriffe so auszulegen, daß der festzustellende Begriffsinhalt nur aufgrund der Bestimmung der Reisegebührenvorschrift 1955 selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1972, Slg. N.F. Nr. 8145/A, vom 18. Juni 1976, Slg. N.F. Nr. 9090/A, vom 10. September 1980, Slg. N.F. Nr. 10218/A, vom 30. Jänner 1985, Zl. 84/09/0066 und vom 14. März 1988, Zl. 87/12/0054 uva).
Im Hinblick auf den im § 1 Abs. 1 RGV dargelegten Zweck der Reisegebührenvorschrift (nämlich Ersatz des Mehraufwandes, der Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtungen erwächst) ist es unter Beachtung der gesetzlich festgelegten, meist pauschalierenden Methoden der Abgeltung grundsätzlich zutreffend, primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgebend sind daher für die Beantwortung der reisegebührenrechtlichen Frage "Versetzung oder Dienstzuteilung" die konkreten Verhältnisse sowie die dienstlichen Umstände, die zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben und die dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen (vgl. auch Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 1. Juli 1981, Zl. 09/3499/80, vom 9. Juli 1991, Zl. 89/12/0142 und vom 18. November 1992, Zlen. 92/12/0208, 0209).
Der Beschwerdeführer läßt unbestritten, daß das Zolleigenlager der Firma Qu. in Bergheim seine Dienststelle gewesen ist, der er zur regelmäßigen Dienstleistung zugewiesen wurde, wendet sich aber weiterhin dagegen, daß diese Dienstzuweisung von der belangten Behörde als dauernd bezeichnet wurde. Die Beschwerde bringt als inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, daß die Ansicht der belangten Behörde verfehlt sei, die im letzten Absatz der Amtsverfügung Nr. 60/90 enthaltene Aussage "diese Amtsverfügung, welche vorbehaltlich allfälliger Änderungen bis 31.1.1992 wirksam ist, ..." bedeute nicht, daß die Funktionsinhaber mit Ablauf des 31.1.1992 automatisch ihre Funktion verloren hätten. Die betreffende Formulierung sei nach Ansicht des Beschwerdeführers vielmehr eindeutig: wenn etwas "vorbehaltlich allfälliger Änderungen" bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam sei, so heiße das, daß die Wirksamkeit mit diesem Tag ende, sofern nicht ausdrücklich Änderungen verfügt werden. Das bedeute aber im gegenständlichen Fall, daß die Dienstzuweisung nach Bergheim für ein Jahr geplant gewesen sei und nicht für mehr.
Mit Erkenntnis vom 18. Juni 1976, Zl. 284/76, Slg. N.F. Nr. 9090/A, von dem abzugehen kein Anlaß gesehen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß in der Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV 1955 von der Behörde insbesondere festgestellt werden muß, ob der für die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf in Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist.
Die in der Amtsverfügung Nr. 60/90 gebrauchten Worte
"..... welche vorbehaltlich allfälliger Änderungen bis
31.1.1992 wirksam ist" bieten im Zusammenhalt mit der erstmals in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde aufgestellten Behauptung, daß die Funktionsinhaber mit Ablauf dieses Tages nicht automatisch ihre Funktionen verloren hätten und es üblich sei, daß Beamte in den Zolleigenlagern jedes Jahr zu Beginn des Monates Februar nicht nur neu bestellt, sondern in ihren Fuktionen auch bestätigt werden, keine Hilfe für die Beantwortung der Frage, ob sich die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers nach Bergheim als ein Fall des Abs. 3 oder des Abs. 4 des § 2 der RGV 1955 darstellt. Wenn auch eine derartige Zeitbestimmung mehr dem Begriff vorübergehend zuneigt, so kann daraus für die rechtliche Beurteilung doch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit geklärt werden, daß aufgrund der verwendeten Umschreibung eine dauernde Dienstleistung und somit eine Versetzung im Sinne des § 2 Abs. 4 der RGV 1955 von vornherein vollkommen ausgeschlossen war.
Weil entscheidende Umstände zur Beantwortung der rechtserheblichen Fragen nicht dem Parteiengehör unterzogen worden sind, besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Möglichkeit der Vornahme einer nachprüfenden Kontrolle. Eine seinerzeit erfolgte Personalmaßnahme darf jedenfalls nicht schon deshalb unter den Abs. 3 des § 2 RGV 1955 subsumiert werden, weil sie - rückblickend gesehen - relativ kurze Zeit aufrecht geblieben ist. Es kommt vielmehr für die Bewertung in dieser Hinsicht auf die zum Zeitpunkt der Anordnung dieser Maßnahme durch die Dienstbehörde vorliegenden Gegebenheiten an. Die belangte Behörde hätte daher nach Gewährung des Parteiengehörs feststellen müssen, ob ein vorübergehender Bedarf zur Dienstzuteilung des Beschwerdeführers geführt hat, oder ob schon damals eine Dienstleistung des Beschwerdeführers beim Zolleigenlager der Firma Qu. in Bergheim auf eine nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist.
Derartige Ermittlungen wurden von der belangten Behörde in dem vom Gerichtshof zu überprüfenden Verwaltungsverfahren nicht vorgenommen. Es fehlt in dieser Richtung - sieht man von den Auslegungsversuchen zu der in der Amtsverfügung Nr. 60/90 verwendeten Wortfolge ab - jegliche nachprüfbare Sachverhaltsfeststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Dabei handelt es sich jedoch in einem wesentlichen Punkt sowohl um eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts wie um einen Begründungsmangel, weil diese Verletzungen von Verfahrensvorschriften im gegebenen Fall von Einfluß auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides gewesen sein konnten. Solange diese Verfahrensmängel bestehen, ist der Verwaltungsgerichtshof gehindert, den angefochtenen Bescheid auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120116.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011