TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/4 94/02/0011

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §93 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. November 1993, Zl. UVS-03/20/02206/93, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 14. Juli 1993 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als durch Rechtsgeschäft für die Durchführung der Schneereinigungs- und Bestreuungspflicht für ein näher bezeichnetes Haus in Wien Verpflichteter am 7. Jänner 1993 zwischen 06.00 Uhr und 07.05 Uhr unterlassen, für eine ausreichende Bestreuung des Gehsteiges bei dem damals herrschenden Glatteis zu sorgen; er habe dadurch gegen § 99 Abs. 4 lit. h in Verbindung mit § 93 Abs. 1 und 5 der StVO verstoßen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 300,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt.

In der dagegen erhobenen Berufung gab der Beschwerdeführer an, der Gehsteig am Tatort sei um 04.30 Uhr gestreut worden und somit um 07.05 Uhr gestreut gewesen, wenn auch möglicherweise eine bereits neugebildete Eisschicht das Streugut wieder überzogen habe. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, daß seine Pflichten im Sinne des § 93 StVO erfüllt worden seien; das an diesem Tage herrschende Wetter sei für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar und auch unabwendbar gewesen. Bei der damals herrschenden Witterung wäre auch eine stündliche bzw. halbstündliche Bestreuung wirkungslos geblieben, da das Streugut binnen kürzester Zeit wiederum mit einer dicken Eisschicht überzogen gewesen sei. Es könne daher dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er am Tattag um 07.05 Uhr nicht für eine ausreichende Bestreuung des Gehsteiges Sorge getragen gehabt hätte.

In der von der belangten Behörde am 3. November 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer noch vor, daß es eine Überspannung der Sorgfaltspflicht wäre zu verlangen, daß bei beständigem Eisregen und Vereisung des Streugutes stündlich oder minütlich gestreut werde.

Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge. Sie traf nach Vernehmung des Beschwerdeführers sowie zweier Zeugen die Feststellungen, daß der Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 5 StVO mittels Rechtsgeschäft zur Schneeräumung und Gehsteigbestreuung im Bereich einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien verpflichtet sei. Am 7. Jänner 1993 sei es infolge beständigen, bis etwa 10.00 Uhr vormittag dauernden Eisregens zu fortwährender Glatteisbildung gekommen. Der Gehsteig vor der Liegenschaft sei im Auftrag des Beschwerdeführers um etwa 04.30 Uhr gestreut worden; eine weitere Streuung sei bis zum Zeitpunkt 07.05 Uhr nicht erfolgt. Um etwa 07.00 Uhr seien die vernommenen Zeugen im Bereich dieses Gehsteigstückes infolge des dort befindlichen Glatteises zu Sturz gekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bemängelt im wesentlichen, daß die belangte Behörde die Bestimmungen des § 93 Abs. 1 und 5 StVO in einer Weise zur Anwendung gebracht habe, die zu einer Überspannung der Sorgfaltspflicht führe, die nicht der Intention des Gesetzes entspreche.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, daß sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt habe, ob infolge des andauernden Regens eine Bestreuung überhaupt einen Sinn gehabt hätte, bzw. ab wann dies am Tattag der Fall gewesen sei, so ist ihm zu entgegnen, daß § 93 Abs. 1 StVO die Säuberungs- bzw. Streupflicht für die Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr vorsieht. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß die Bestreuung der Gehsteige bei andauerndem Regen mit Eisbildung unterbleiben darf, zumal sich diese Maßnahme gerade in einer solchen Situation im Interesse eines geordneten Fußgängerverkehrs als besonders notwendig erweist.

Auch wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, daß die Streupflicht im Sinne des § 93 Abs. 1 StVO nicht überspannt werden darf, so ist doch bei der vom Beschwerdeführer selbst beobachteten Glatteisbildung davon auszugehen, daß ein einmaliges Streuen um 04.30 UHR nicht ausreicht, zur Tatzeit den mit ZUMUTBAREN ANSTRENGUNGEN erreichbaren Zustand herzustellen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020011.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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