TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/16 94/01/0121

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs2;
AVG §71 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Dezember 1993, Zl. 4.282.244/12-III/13/92, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit des Asylwesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 1. August 1991, mit dem festgestellt worden war, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei, dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. F, am 14. August 1991 zugestellt wurde, der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, mit der am 28. November 1991 zur Post gegebenen Eingabe (unter gleichzeitiger Nachholung der Berufung) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt hat und dieser Antrag nunmehr mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Dezember 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 71 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde ging bei Erlassung des angefochtenen Bescheides - in Bindung an die in der gegenständlichen Angelegenheit im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1993, Zl. 93/01/0366, ausgesprochene Rechtsansicht - erkennbar davon aus, daß gemäß § 71 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses betragen habe. Ihrer Ansicht nach sei aber diese Frist vom Beschwerdeführer versäumt worden.

Nach der von ihm insoweit unbestritten gebliebenen Begründung des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer den Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, daß er sich bis 27. September 1991 im Polizeigefangenenhaus St. Pölten in Schubhaft befunden habe und ihm von Dr. F die Zustellung des Asylbescheides am 14. August 1991 nicht mitgeteilt worden sei. Nach seiner Haftentlassung habe er sich wegen seiner weiteren Vertretung an Dr. B gewandt und sei Vollmachtswechsel eingetreten. Anläßlich der Übersendung der Aktenstücke an Dr. B sei hervorgekommen, daß Dr. F gegen den Asylbescheid keine Berufung erhoben habe, da der Erlag eines ausreichenden Kostenvorschusses seitens des Beschwerdeführers unterblieben sei. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer bei einer Vorsprache in der Kanzlei Dris. B am 14. November 1991 erstmals zur Kenntnis gelangt, worin für ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gelegen sei, an welchem ihn kein bzw. nur ein geringes Verschulden treffe, da er nicht habe vermuten können, daß sein Vertreter eine Berufung nur im Falle des Erlages eines Kostenvorschusses einbringen würde, und dieser ihn auch nicht über die Zustellung des Bescheides informiert habe, sodaß er auch selbst ein Rechtsmittel nicht habe ergreifen können.

Der Beschwerdeführer, der bereits in seinem Wiedereinsetzungsantrag hinreichende Angaben zu machen hatte, auf Grund derer auch die Rechtzeitigkeit seines Antrages beurteilt werden konnte (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1988, Zl. 88/18/0332, mit weiteren Judikaturhinweisen), hat damit nicht dargetan, daß die Wiedereinsetzungsfrist eingehalten worden sei. Seiner Auffassung, die Frist habe erst am 14. November 1991 zu laufen begonnen, hat die belangte Behörde (wenn auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens) im Ergebnis zutreffend entgegengehalten, daß jedenfalls spätestens mit der vorherigen Kenntnisnahme durch seine Vertreterin nach Einlangen der mit Schreiben Dris. F übermittelten Unterlagen davon, daß keine Berufung eingebracht worden sei, das vom Beschwerdeführer behauptete Hindernis "- sofern es und worin immer es konkret bestanden haben mag -" weggefallen ist, da die Kenntnis des Vertreters einer Partei der Kenntnis der Partei selbst gleichzusetzen ist. Wenn der Beschwerdeführer meint, es hätte noch einer "Informationsaufnahme" mit ihm in der Kanzlei seiner Vertreterin bedurft, ansonsten die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages "nicht nur mutwillig, sondern auch von keinem Auftrag gedeckt gewesen wäre", so ist darauf hinzuweisen, daß der den Wiedereinsetzungsantrag begründende Sachverhalt der Beschwerdevertreterin bereits vor dem 14. November 1991 bekannt war, diesen Umstand der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen muß, dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen war, daß die Beschwerdevertreterin nicht ermächtigt gewesen sei, vor einer weiteren Rücksprache mit dem Beschwerdeführer die in seinem Interesse notwendigen rechtlichen Schritte zu unternehmen, und es im übrigen an ihr gelegen gewesen wäre, eine solche Kontaktnahme mit dem Beschwerdeführer umgehend (und nicht offenbar erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist) herbeizuführen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war dadurch entbehrlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010121.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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