TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/29 93/12/0164

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §4 Abs7;
GehG 1956 §4 Abs9;
GehG 1956 §5 Abs6;
GehG 1956 §6 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde der U in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 19. April 1993, Zl. 2794/2-III 4/93, betreffend Gewährung des Steigerungsbetrages der Haushaltszulage gemäß § 4 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Amtsrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre Dienststelle ist das N-Gericht XY.

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1992, Zl. 91/12/0061, verwiesen werden, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann. Zusammenfassend ist daraus festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin Mutter eines am 18. Februar 1970 geborenen Sohnes ist, für den sie auch die Haushaltszulage bzw. den Steigerungsbetrag bezog. Mit Schreiben an das Präsidium des Oberlandesgerichtes Graz vom 9. Oktober 1990 beantragte sie unter Hinweis auf näher bezeichnete Gegebenheiten die Weitergewährung der Haushaltszulage einschließlich des Steigerungsbetrages. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 15. Oktober 1990 wurde aus Anlaß dieses Antrages die Haushaltzulage (Grundbetrag und Steigerungsbetrag) rückwirkend vom 1. November 1989 bis 31. August 1990 eingestellt und die Weitergewährung erst ab 1. September 1990 verfügt. Die Berufung der Beschwerdeführerin, in der sie - subsidiär, im Anschluß an die Berufungsausführungen - einen Antrag auf Gewährung der Haushaltszulage nach § 4 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) gestellt hatte, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 1991 als unbegründet abgewiesen. Mit dem zitierten Vorerkenntnis vom 8. April 1992 wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet ab; in diesem Erkenntnis wurde auch festgehalten, daß mit dem Berufungsbescheid vom 18. Jänner 1991 nicht über den Antrag auf Gewährung der Haushaltszulage gemäß § 4 Abs. 9 GG 1956 entschieden wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Gewährung des Steigerungsbetrages der Haushaltszulage gemäß § 4 Abs. 9 GG 1956 betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. November 1989 bis 31. August 1990 nicht erfüllt seien. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des bereits wiedergegebenen Verfahrensganges weiter aus, daß sich der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nicht in der Lage gesehen hätte, dem Antrag der Beschwerdeführerin näherzutreten. Zur Begründung habe der Bundeskanzler ausgeführt, daß gemäß § 5 Abs. 6 GG 1956 der Beamte verpflichtet sei, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung seien, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweise, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt habe, binnen einem Monat nach Kenntnis der Dienstbehörde zu melden. Habe der Beamte die Meldung nach § 5 Abs. 6 leg. cit. nicht rechtzeitig erstattet, so gebühre die Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet worden sei, von diesem Tag an (§ 6 Abs. 5 GG 1956).

Da das negative Ergebnis der Prüfung gemäß § 4 Abs. 9 GG 1956 im Berufungsbescheid vom 18. Jänner 1991 "gewissermaßen verwertet" worden sei, habe "von der Erlassung eines weiteren Bescheides in Ansehung des in Frage stehenden Antrages abgesehen werden" können. Da vorliegendenfalls eine Meldung über den Wegfall der Voraussetzungen für den Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß § 4 Abs. 7 Z. 2 GG 1956 binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache nicht erfolgt und somit die Bestimmung des § 5 Abs. 6 GG 1956 verletzt worden sei, gebühre der Grund- und Steigerungsbetrag der Haushaltszulage für das Kind nur bis zum 31. Oktober 1989. Auf Grund der Meldung vom 9. Oktober 1990 und im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs. 5 GG 1956 wäre für die Gewährung des Steigerungsbetrages der Haushaltszulage gemäß § 4 Abs. 9 GG 1956 erst die Zeit ab dem 1. November 1990 in Betracht gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe aber schon "der neue Anspruch" auf den Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gemäß § 4 Abs. 7 Z. 2 GG 1956 bestanden, wodurch wegen bereits veränderten Sachverhaltes infolge aufgenommener Schul- oder Berufsausbildung die allfällige Anwendung der genannten Ermessensbestimmung nicht in Betracht habe gezogen werden können.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über einen von ihr gestellten Antrag auf Gewährung des Steigerungsbetrages zur Haushaltszulage gemäß § 4 Abs. 9 GG 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung vor dem Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, kann für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen der Steigerungsbetrag (der Haushaltszulage) gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.

Gemäß § 5 Abs. 6 GG 1956, BGBl. Nr. 54, ist der Beamte verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden.

§ 6 Abs. 5 leg. cit. in der Fassung der 19. GG-Novelle BGBl. Nr. 198/1969, bestimmt: Hat der Beamte die Meldung nach § 5 Abs. 6 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist entscheidend, daß der Steigerungsbetrag gemäß § 4 Abs. 9 GG 1956 bei Zutreffen der dort umschriebenen Voraussetzungen nicht (schon kraft Gesetzes) GEBÜHRT (wie etwa nach § 4 Abs. 7 leg. cit.), sondern vielmehr (durch Bescheid) zu GEWÄHREN ist. Daher ist entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Meinung § 6 Abs. 5 GG 1956 im Beschwerdefall deshalb unanwendbar, weil er sich nur auf die Fälle bezieht, in denen die Haushaltszulage "gebührt" (arg.: Verwendung des Wortes "gebührt" in dieser Bestimmung). Hingegen ist § 5 Abs. 6 - mangels entsprechender Einschränkung - anwendbar, kann aber nicht dahin verstanden werden, daß die im Beschwerdefall angestrebte "rückwirkende" Gewährung des Steigerungsbetrages von vornherein ausgeschlossen wäre, weil diese Norm keine derartige Sanktion der Verletzung der Meldepflicht vorsieht (und § 6 Abs. 5 GG 1956 im Beschwerdefall, wie bereits aufgezeigt, unanwendbar ist).

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, daß "das negative Ergebnis der Prüfung gemäß § 4 Abs. 9 GG 1956" im Berufungsbescheid vom 18. Jänner 1991 "gewissermaßen verwertet" worden sei. In diesem Berufungsbescheid heißt es diesbezüglich aber lediglich, daß die belangte Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen "wegen Verletzung der Meldepflicht nicht in der Lage" sei, dem Begehren für den strittigen Zeitraum "näherzutreten". Diese Argumentation kann (auch vor dem Hintergrund der ablehnenden Stellungnahme des Bundeskanzlers) nur dahin verstanden werden, daß die belangte Behörde von der Rechtsauffassung ausging, die angestrebte Zulage habe im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs. 5 GG 1956 nicht gewährt werden können; sie hat sich daher inhaltlich mit den geltend gemachten "berücksichtigungswürdigen Gründen" nicht auseinandergesetzt.

Da somit die belangte Behörde von dieser vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung ausgehend, das behauptete Vorliegen der im § 4 Abs. 9 GG 1956 genannten Anspruchsvoraussetzungen ungeprüft ließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120164.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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