TE Vwgh Beschluss 1994/8/12 94/02/0317

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Veröffentlicht am 12.08.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litb;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des O in D, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 31. Mai 1994, Zl. 1-955/93/E1, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. b StVO 1960 für schuldig erkannt, weil er nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden (bei dem er selbst Verletzungen davongetragen habe) die Unfallstelle nicht dem Gesetz entsprechend abgesichert habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafe durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend, er sei aufgrund der beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen nicht (voll) zurechnungsfähig gewesen; das im Verwaltungsstrafverfahren eingeholte ärztliche Gutachten zu dieser Frage sei unzutreffend. Damit bekämpft er aber lediglich die Tatfrage und releviert keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im geschilderten Sinn. Der Verwaltungsgerichtshof konnte daher von der Ermächtigung nach § 33a VwGG Gebrauch machen und die Behandlung der Beschwerde ablehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020317.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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