TE Vfgh Erkenntnis 1992/6/17 B1167/91

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
VfGG §15 Abs2
AVG §57
VfGG §82 Abs2 idF BGBl 329/1990

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung über eine Vorstellung gegen die Entziehung einer Lenkerberechtigung wegen entschiedener Sache; Rechtsmittelverzicht unter Druck zustandegekommen und damit ungültig; Zurückweisung der Beschwerde gegen einen weiteren Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wegen mangelhafter Sachverhaltsdarstellung

Spruch

1. Der Beschwerdeführer ist durch den Spruchpunkt "Berufungsbescheid I" des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt "Berufungsbescheid II" des angefochtenen Bescheides wendet, zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird in diesem Umfange abgewiesen.

3. Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 15.000,-- festgesetzten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Dem Beschwerdeführer war mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 14. März 1989 die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen worden, weil er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und danach den geforderten Test zur Feststellung des Alkoholgehaltes seines Blutes nicht ordnungsgemäß durchgeführt hatte, obgleich Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung an ihm festgestellt worden waren. Dagegen wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung gemäß §57 Abs2 AVG 1950 erhoben. Kurz vor Ablauf der Entziehungsdauer stellte der wiederum rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag, ihm den Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auszufolgen; über die gegen den Entziehungsbescheid erhobene Vorstellung war zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht entschieden worden.

Als der Beschwerdeführer am 6. März 1990 seinen Führerschein persönlich - ohne Begleitung seines Anwaltes - bei der Behörde in Empfang nehmen wollte, wurde er dahingehend belehrt, daß der Führerschein nur dann ausgefolgt werden könne, wenn er seine Vorstellung zurückziehe; dies hat er in der Folge auch in schriftlicher Form getan. Als schließlich sein Anwalt von der Zurückziehung des Rechtsmittels Kenntnis erlangte, stellte er am 29. Mai 1990 den Antrag, über die Vorstellung zu entscheiden. Am 23. Juli, 27. August und 6. Dezember 1990 wiederholte er diesen Antrag und berief sich jedesmal darauf, daß der Zurückziehung des Rechtsmittels aufgrund der falschen Rechtsbelehrung keine Wirksamkeit zukomme. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 8. Februar 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In dieser Entscheidung wird von der vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von 12 Monaten ausgegangen, die aufgrund der Rücknahme der Vorstellung in Rechtskraft erwachsen sei.

Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Februar 1991 die Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens und berief sich idZ auf das Verfahren 10 U 965/89 des Strafbezirksgerichtes Donaustadt (Freispruch vom Verdacht der Alkoholisierung) und den Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung, Zl. MA 70 - 11/381/90/Str (Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß §45 Abs1 litc VStG 1950). Zugleich legte er Berufung gegen die Zurückweisung wegen entschiedener Sache ein, da die Zurücknahme der Vorstellung als ungültig anzusehen sei.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 5. Juli 1991, Zl. III-Entz. 8008/VA/90, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Fristversäumnis zurückgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer Berufung einlegte.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. August 1991, Zl. MA 70 - 8/342/91, wurde mit dem Spruchteil "Berufungsbescheid I" die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß §66 Abs4 AVG bestätigt und mit dem Spruchteil "Berufungsbescheid II" der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §69 Abs2 AVG als verspätet zurückgewiesen wird, weil der Beschwerdeführer spätestens mit Zustellung des Bescheides der Wiener Landesregierung vom 5. April 1990 (Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens) vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt habe, sodaß der darauf zielende Antrag vom Februar 1991 jedenfalls erst nach Ablauf der in §69 Abs2 AVG normierten Frist gestellt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher vorgebracht wird, daß dem Beschwerdeführer bei Wiederausfolgung des Führerscheins eine Rechtsbelehrung seitens der Behörde erteilt worden sei, die ihm "ausdrücklich zum Nachteil, auf keinen Fall aber zum Vorteil gereichen konnte, sodaß subjektive Willkür vorliegt". Der Beschwerdeführer behauptet ferner die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, bringt jedoch hiezu ebensowenig eine Begründung vor wie gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens als verspätet. Abschließend beantragt er die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides in vollem Umfang.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verteidigte ihre Entscheidung und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; dazu bringt sie insbesondere vor:

"Mag auch die dem Beschwerdeführer erteilte Rechtsbelehrung, der Führerschein könne nur bei Zurückziehung der Vorstellung ausgehändigt werden, rechtsirrig gewesen sein, konnte der Beschwerdeführer dadurch jedoch in keinem Recht verletzt werden, da für eine Entscheidung über die Vorstellung und damit darüber, ob die Entziehung gemäß §74 KFG gerechtfertigt war, schon zufolge des Außerkrafttretens der erstinstanzlichen Entscheidung keine Rechtsgrundlage mehr gegeben war."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Die Beschwerde ist nur zulässig, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt "Berufungsbescheid I" richtet.

1.2. Soweit sich nämlich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt "Berufungsbescheid II" richtet, bleibt sie nach Sinn und Richtung ihrer Ausführungen völlig unklar und entbehrt auch gänzlich einer darauf zielenden Sachverhaltsdarstellung.

Das Fehlen des Erfordernisses gemäß §15 Abs2 und §82 Abs2 VerfGG in einer Beschwerde stellt - wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 8733/1980, 9617/1983, VfGH 28.6.1988, B1132/88) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt das zu deren Zurückweisung.

Daher war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt "Berufungsbescheid II" wendet, zurückzuweisen.

2. In der Sache, soweit die Beschwerde zulässig ist (Spruchpunkt "Berufungsbescheid I"):

2.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10374/1985).

2.2. Die belangte Behörde hat, indem sie der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt hat, einen mit diesem übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen (vgl. zB VfSlg. 5970/1969, 6016/1969, 8084/1977, VfGH 7.3.1991, B1111/90), mit welchem seine Vorstellung zurückgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde sohin eine Sachentscheidung verweigert, und zwar mit der Begründung, daß keine wirksame Vorstellung vorliege, weil sie zurückgezogen worden sei.

In seiner bisherigen Rechtsprechung vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, daß Voraussetzung für einen gültigen Rechtsmittelverzicht ist, daß er ohne Druck und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wird (vgl. VfSlg. 7432/1974, 11171/1986, vgl. auch VfSlg. 11371/1987).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, der Rechtsmittelverzicht ist somit nicht rechtswirksam abgegeben worden:

Aus dem beigeschafften Verwaltungsakt ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer anläßlich der Entgegennahme seines Führerscheines (neun Tage nach dem frühestmöglichen Termin der Ausfolgung) seine Vorstellung in handschriftlicher Form zurückzog. In ihrer Gegenschrift räumt die belangte Behörde ein, daß der Beschwerdeführer dies aufgrund der falschen Rechtsbelehrung der Behörde gemacht habe, diese würde nur dann seinen Führerschein ausfolgen, wenn er zuvor seine Vorstellung zurückziehe. Unter diesen Umständen ist die von ihm unterfertigte Zurückziehung seiner Vorstellung vom 6. März 1990 nicht wirksam, weil sie unter Druck zustandekam.

Das bedeutet, daß der Entziehungsbescheid nicht rechtskräftig geworden ist; die Entscheidung über die Vorstellung ist folglich noch offen. Der Entziehungsbescheid ist auch - entgegen der von der belangten Behörde erstmals in ihrer Gegenschrift geäußerten Meinung - keineswegs ex lege nach Ablauf von zwei Wochen nach Erhebung der Vorstellung außer Kraft getreten. Denn das Ermittlungsverfahren ist iS des §57 Abs3 AVG 1950 rechtzeitig eingeleitet worden (s. Aktenvermerk vom 31. März 1989, der mit zwei Paraphen und jeweils einem Datumsstempel gefertigt ist).

Die belangte Behörde hat demnach zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Der Beschwerdeführer wurde deshalb im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit sich sein Spruchteil auf den "Berufungsbescheid I" bezieht, aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Rechtsmittelverzicht, Bescheid Rechtskraft, VfGH / Formerfordernisse, Rechtskraft Bescheid, Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1167.1991

Dokumentnummer

JFT_10079383_91B01167_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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