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32/04 Steuern vom Umsatz;Norm
UStG 1972 §10 Abs2 Z19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des A in X, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom 26. Februar 1993, 30.723-3/92, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall entspricht sowohl was die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften betrifft, dem mit Erkenntnis vom 30. März 1992, 90/15/0158, entschiedenen. Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Der in der Beschwerde angestellte Vergleich mit der Beförderung von Personen durch Bergbahnen ist zur Widerlegung dieser Beurteilung ungeeignet, weil die Beförderung in einer Bergbahn kein Teilelement zur Ermöglichung der Sportausübung enthält, das in dieser Leistung selbst liegt, weshalb eine überwiegende Bedeutung, die in der Sportausübung liegt, gar nicht in Betracht kommt.
Aus den im zitierten Erkenntnis genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993140189.X00Im RIS seit
20.11.2000