TE Vwgh Beschluss 1995/1/17 93/08/0033

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Veröffentlicht am 17.01.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §59 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über einen Antrag in der Beschwerdesache des T in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15. Jänner 1993, Zl. 536.033/7-14/92, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag des Beschwerdeführers, "nachträglich den Kostenanspruch abzuändern, daß er keine Kosten zu tragen habe", wird zurückgewiesen.

Begründung

In der genannten Beschwerdesache wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes am 25. Oktober 1994 beschlossen. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.706,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 stellte der Beschwerdeführer den im Spruch ersichtlichen Antrag. Er führte aus, daß sich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit Erhebung der Beschwerde erheblich verschlechtert hätten. Es sei ihm derzeit nicht möglich, den Auftrag über den Kostenersatz zu entsprechen. Er lege seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in einem beiliegenden Formular (Formblatt für Verfahrenshilfe wird nachgereicht) dar. Die darin enthaltenen Angaben seien wahrheitsgemäß.

Die Kostenentscheidung des genannten Erkenntnisses gründete sich auf die §§ 47 ff VwGG. Die vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegende Partei hat den Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei nach Maßgabe der §§ 47 bis 60 (§ 47 Abs. 1) VwGG. Die Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei ist daher zwingend. Eine Befreiung von dieser Ersatzpflicht durch den Verwaltungsgerichtshof ist gesetzlich nicht vorgesehen. Anspruchs- und deshalb auch verfügungsberechtigt über die zuerkannten Beträge ist vielmehr gemäß § 47 Abs. 5 zweiter Satz VwGG die belangte Behörde namens des Rechtsträgers. Der Beschwerdeführer wird sich daher mit seinem Anliegen an die im Erkenntnis genannte belangte Behörde zu wenden haben.

Selbst wenn dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren die Verfahrenshilfe bewilligt worden wäre - entgegen dem Vorbringen in diesem Schreiben ist dies nicht der Fall -, würde dies nichts an seiner Kostenersatzpflicht ändern. Die Verfahrenshilfe befreit nämlich nicht von der Kostenersatzpflicht gegenüber der Gegenpartei.

Aus diesen Gründen ist der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080033.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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