TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/21 94/08/0267

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
GSVG 1978 §24;
GSVG 1978 §35a;
GSVG 1978 §4 Abs1;
GSVG 1978 §4 Abs3;
GSVG 1978 Abschn5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der H in W, vetreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. April 1994, Zl. MA 15-II-R 10/94, betreffend Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung und Beitragsvorschreibung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wien V, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. Jänner 1994 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 25 GSVG die monatliche Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1993 mit S 39.200,-- und gemäß § 27 GSVG die monatlichen Beiträge im genannten Zeitraum mit S 4.900,-- fest.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wandte die Beschwerdeführerin ein, es sei ein Widersinn, "Pflicht-Beiträge von Pensionisten" einzuheben, die ihren vollen Pensionsanspruch bereits erworben hätten und in Hinkunft nie mehr Ansprüche an eine Pensionsversicherung stellen könnten. Die Vorschreibung solcher Beiträge sei in höchstem Maße ungerecht und mehrfach anfechtbar. Da die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 1993 eine Alterspension nach dem ASVG beziehe, widerspreche der bekämpfte Bescheid dem Gesetz.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß nach den derzeit in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen der Bezug einer ASVG-Pension lediglich eine Ausnahme von der Pflichtversicherung und somit auch von der Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach dem GSVG, nicht jedoch auch eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Gesetz (hier: nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG) zur Folge habe. Entsprechend dem § 25 Abs. 1 GSVG seien im vorliegenden Fall die im Einkommensteuerbescheid des Jahres 1990 für die Beschwerdeführerin ausgewiesenen "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" für die Bemessung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG heranzuziehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 26. September 1994, Zl. B 1186/94, die Behandlung der Beschwerde, unter anderem unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 14. Juni 1991, VfSlg. 12.739, ablehnte, und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, es seien bei der gebotenen Anwendung des Grundsatzes der verfassungskonformen Interpretation die maßgeblichen Bestimmungen des GSVG, insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3, 4 Abs. 2 Z. 3 lit. a und 35a GSVG, so auszulegen, daß dann, wenn der Versicherungspflichtige bereits Pensionsversicherungsbeiträge nach dem ASVG in der Höhe der Höchstbeitragsgrundlage geleistet habe und dann eine entsprechend hohe Pension nach dem ASVG beziehe, er keiner Versicherungspflicht nach dem GSVG mehr unterliege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 94/08/0108, unter Bedachtnahme auf das schon genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1991, VfSlg. 12.739, dargelegt hat, stellt der Bezug einer Alterspension nach dem ASVG weder eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 und 3 GSVG noch einen Grund zur Freistellung von der Bezahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem Abschnitt V des GSVG dar und bestehen gegen das Fehlen einer dem Anliegen der Beschwerdeführerin Rechnung tragenden Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Für die von der Beschwerdeführerin intendierte verfassungskonforme Interpretation der in Betracht kommenden Bestimmungen des GSVG besteht unter Bedachtnahme auf die näheren Darlegungen in den genannten Erkenntnissen kein sachlicher Grund. Zur Argumentation aus § 35a GSVG wird überdies darauf verwiesen, daß es dort um die Vermeidung einer Überbelastung mehrfach Beitragspflichtiger geht, die Beschwerdeführerin aber einer solchen mehrfachen Belastung nicht mehr unterliegt, weil sie lediglich Pensionsbeiträge nach dem GSVG zu entrichten hat.

Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080267.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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