TE Vfgh Erkenntnis 2007/3/14 B1479/06

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Veröffentlicht am 14.03.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

EMRK Art8
EMRK Art13
Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG
DSG 2000 §1 Abs3, §4 Z1, Z6
StGB §209

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung eines Löschungsbegehrens hinsichtlich personenbezogener Daten in einem Kopienakt bzw Papierakt; kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens in Folge Unkenntlichmachung der Daten durch Schwärzung

Spruch

              Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

              Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              1. Die Beschwerde entspricht ausgehend davon, dass der bekämpfte Bescheid ausschließlich über das behauptete Recht auf Löschung "unstrukturierter Papierakten" abspricht, in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hg. Erkenntnis vom 7. März 2007 B1708/06 zugrunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen eine Entscheidung der Datenschutzkommission wandte.

              Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf

beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu B1708/06 am 7. März 2007 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde und die Beschwerde daher abzuweisen war.

              2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Datenschutz, EU-Recht Richtlinie, Privat- und Familienleben, Homosexualität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1479.2006

Dokumentnummer

JFT_09929686_06B01479_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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