TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/28 95/18/0477

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Veröffentlicht am 28.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §3 Abs6;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Dezember 1994, Zl. SD 1032/94, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Dezember 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der seit Jänner 1992 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer sei am 13. Jänner 1994 von Beamten des Landesarbeitsamtes Wien in einem (näher bezeichneten) Restaurant in Wien I bei der Zubereitung von Speisen betreten worden. Der Beschwerdeführer habe diesen Sachverhalt zugegeben und eingeräumt, für diese Tätigkeit keine Beschäftigungsbewilligung gehabt zu haben. Mit seinem Vorbringen, sein Arbeitgeber habe ihm versichert, daß er rechtmäßig arbeite, könne sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbarerweise oblegen, sich vom tatsächlichen Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung zu überzeugen. Dies umso mehr, als er den Beamten des Landesarbeitsamtes Wien ausdrücklich erklärt habe, bereits seit August 1993 in dem Lokal beschäftigt zu sein. Es sei ihm daher zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, sodaß die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG gegeben seien. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer derzeit über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Dieses Gesamt(fehl)verhalten und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Arbeitsmarktverwaltung und des Fremdenwesens rechtfertigten auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme.

Aufgrund des relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und im Hinblick auf das Fehlen familiärer Bindungen könne von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben keine Rede sein. Es sei daher weder zu überprüfen gewesen, ob das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei, noch eine Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde läßt den im bekämpften Bescheid als maßgeblich angenommenen Sachverhalt unbestritten, vertritt indes die Ansicht, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG nur dann erfüllt sein könne, wenn ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß vorliege. Dem Beschwerdeführer sei von seinem Arbeitgeber mitgeteilt worden, für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erhalten zu haben. Er habe keine Veranlassung gehabt, den Angaben seines Arbeitgebers nicht zu vertrauen. Es erscheine ihm unbillig, über ihn ein Aufenthaltsverbot zu verhängen, da er zu keiner Zeit einen bewußten Gesetzesverstoß zu verantworten habe.

2. Was die Rechtsmeinung anlangt, § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG erfordere einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß des Fremden, so findet diese Auffassung des Beschwerdeführers im Wortlaut dieser Bestimmung ("... bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen.") keine Deckung. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keinen Anlaß gehabt, der Versicherung seines Arbeitgebers, für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erhalten zu haben, nicht zu vertrauen, ist die Bestimmung des § 3 Abs. 6 AuslBG entgegenzuhalten, derzufolge die Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitgeber im Betrieb und eine Ausfertigung dieser Bewilligung vom Ausländer an der jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten ist. Im Hinblick auf diese Verpflichtungen des Arbeitgebers wie auch des ausländischen Arbeitnehmers - daß diesen Geboten Rechnung getragen worden sei, wird vom Beschwerdeführer ebensowenig behauptet wie die Unkenntnis dieser Vorschrift - hätte es der Beschwerdeführer nicht damit bewenden lassen dürfen, der bloßen Behauptung seines Arbeitgebers, für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erhalten zu haben, Glauben zu schenken. Vielmehr hätten beim Beschwerdeführer zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers auftauchen und ihn veranlassen müssen, sich über das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung für ihn Gewißheit zu verschaffen; dies umso mehr, als er bereits mehrere Monate beim selben Arbeitgeber beschäftigt war.

Von daher gesehen ist die Ansicht der belangten Behörde, es sei vorliegend auf dem Boden des zumindest fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG verwirklicht, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge (Nichtgewährung von Parteiengehör) ermangelt die Relevanz.

3. Die Beurteilung der belangten Behörde, es sei unter Zugrundelegung der solcherart bestimmten Tatsache i.S. des § 18 Abs. 1 FrG wie auch des (jedenfalls teilweise) unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich die in dieser Bestimmung umschriebene Annahme gerechtfertigt, begegnet keinen Bedenken.

4. Zur Auffassung der belangten Behörde, daß die §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstünden, enthält die Beschwerde kein Vorbringen. Der Gerichtshof vermag auch insoweit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

5. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180477.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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