TE Vwgh Beschluss 1995/6/27 95/04/0007

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1994 §339 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs4;
GewO 1994 §340 Abs5;
GewO 1994 §340 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, in der Beschwerdesache des J in H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juli 1994, Zl. Ge-212.547/1-1994/Kut/Bla, betreffend Änderung des Gewerbescheins, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 25. Februar 1994 beantragte der Beschwerdeführer, "in Anwendung des § 340 Abs. 5 GewO" seinen Gewerbeschein "abzuändern, zu berichtigen bzw. zu ergänzen", daß dieser zu lauten habe:

"1. "Sand- und Schottergewinnung"

2. "Erdarbeiten unter Ausschluß jeder einem konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit"

Gewerbestandort zu 1. und 2.: H, E 5

Tag der Entstehung der Gewerbeberechtigung: 1. 24.2.1976, 2. 4.7.1978

Beide Berechtigungen sind aufrecht und ohne Beschränkungen."

Dies - so im wesentlichen die Begründung des Antrages -, weil die im Gewerbeschein zur Bezeichnung des Standortes der jweiligen Gewerbeausübung angeführten Parzellen einerseits - wie näher dargelegt - unvollständig bzw. unrichtig seien und es andererseits deren Anführung zur Bezeichnung des Standortes nicht bedürfe, zumal es genüge, klar zu dokumentieren, von wo ein Unternehmen seine Tätigkeit entfalte, wo der Mittelpunkt des Unternehmens und der Geschäftsinteressen liege, wo die Gewerbebehörde den Gewerbetreibenden antreffe und wo Zustellungen möglich seien. Ungeachtet dieser Ausführungen beantragte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben weiters, "im Sinne des § 340 Abs. 5 GewO" die "Erweiterung der Gewerbeberechtigung" hinsichtlich zweier näher bezeichneter Grundstücke vorzunehmen, auf denen "ein bestehender Abbau gegeben" sei.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. März 1994 wurde unter Spruchteil I der Antrag des Beschwerdeführers, "der Gewerbeschein möge lauten

1.)

Sand- und Schottergewinnung

2.)

Erdarbeiten unter Ausschluß jeder einem konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit.

Gewerbestandort zu 1. und 2.: H, E 5

Tag der Entstehung der Gewerbeberechtigungen:

1. 24.02.1976

2. 04.07.1978,"

abgewiesen. Unter Spruchteil II wurde ausgesprochen, daß der Gewerbeschein des Beschwerdeführers hinsichtlich des Gewerbes Sand- und Schottergewinnung "gemäß § 340 Abs. 5 GewO insoweit abgeändert bzw. ergänzt" werde, als der Standort durch bestimmte, mit Parzellennummern beschriebene Grundstücke und eine Postanschrift bezeichnet werde und unter Spruchteil III, daß der Gewerbeschein des Beschwerdeführers hinsichtlich des Gewerbes Erdarbeiten unter Ausschluß jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit "gemäß § 340 Abs. 5 GewO insoweit abgeändert (wird), als der Gewerbestandort lautet H, E Nr. 5". Begründend wurde nach Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Beschwerdeführers zum Begriff des Standortes der Gewerbeausübung im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschwerdeführer das Gewerbe der Sand- und Schottergewinnung auf näher bezeichneten Grundstücken ausübe, die, soweit sie Teil "der gewerberechtlich genehmigten Schottergrube" seien, in den Gewerbeschein einzutragen seien. Der hinsichtlich zweier Grundstücke "beantragten Erweiterung der Gewerbeberechtigung" könne nicht stattgegeben werden, weil für diese Schottergrube keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung bestehe und diese Grundstücke daher von der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers nicht umfaßt seien. Als Standort des Gewerbes "Erdarbeiten ..." scheine im Gewerbeschein A, E 4 auf. Da die Postanschrift des Beschwerdeführers jedoch H, E 5, laute, sei der Gewerbeschein ebenso wie eine unrichtig eingetragene Parzellennummer zu berichtigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer "insoweit, als meinem Antrag auf Berichtigung des Gewerbescheines vom 25. Februar 1994 nicht Folge gegeben worden ist", Berufung, in der er u.a. ausführte, daß er die "Ergänzung des Gewerberegisters" um die im Spruchteil II des erstbehördlichen Bescheides genannten Parzellen und die Parzellennummernberichtigung nicht anfechte. Aufgrund dieser Berufung erging gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juli 1994, mit dem der angefochtene Bescheid "im Grunde der §§ 46 Abs. 2, 49, 339 und 340 GewO 1994 sowie § 62 Abs. 4 AVG" behoben wurde. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit dem 24. Februar 1976 zur Sand- und Schottergewinnung im Standort A auf den Grundparzellen 1210/1, 1177, 1209/1 und auf dem Teilstück der Grundparzelle 1073/9, KG O berechtigt. Weiters sei der Beschwerdeführer seit dem 4. Juli 1978 zur Ausübung des Gewerbes "Erdarbeiten unter Ausschluß jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" im Standorte A, E 4, befugt. Nunmehr beabsichtige der Beschwerdeführer, beide Gewerbeberechtigungen im Standort H, E 5, auszuüben. Aufgabe der Erstbehörde wäre es daher gewesen, nach den §§ 46 Abs. 2 und 49 GewO 1994, sowie nach § 345 Abs. 6 und 9 GewO 1994 zu prüfen, ob die Ausübung auf dem neuen Standort nicht von vornherein durch einen Nachsichtsbescheid örtlich beschränkt wäre. Der im angefochtenen Bescheid zitierte § 340 Abs. 5 GewO 1994 reiche für die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Standortverlegung nicht aus. Ungeachtet der durch die beabsichtigten Standortverlegungen ausgelösten Löschung der ursprünglichen Gewerbeberechtigungen im alten Standort beabsichtige der Beschwerdeführer die Sand- und Schottergewinnung auch auf den Grundparzellen 1171 und 1174/1, 1181 und 1182, KG O auszuüben. Dies bedeute eine Erweiterung der bestehenden Gewerberechtigung und es sei dies als die Begründung einer neuen Gewerbeberechtigung zu qualifizieren, die in Hinkunft mit dem früheren Gewerberecht eine Einheit bilden solle. Die Erstbehörde habe daher nach den §§ 339 und 340 GewO 1994 zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur erweiterten Gewerbeausübung vorhanden seien und gegebenenfalls eine Feststellung darüber zu treffen, welche Voraussetzungen durch den Gewerbeberechtigten nicht erfüllt würden. Nicht schlüssig sei, ob auch die Grundparzelle 1178, KG O zur Erweiterung der Sand- und Schottergewinnung herangezogen werden solle. Weiters beanstande der Beschwerdeführer die falsche Bezeichnung der Grundparzelle 1073/9, KG O und er begehre eine Berichtigung auf: Grundparzelle 1073/1. Da es sich hiebei um einen Schreibfehler handle, sei hiefür § 62 Abs. 4 AVG heranzuziehen. Bemerkt werde in diesem Zusammenhang, daß eine Berichtigung eines Gewerbescheines nach § 340 Abs. 5 GewO 1994 "vorwiegend" nur bei einer Änderung des Standortes durch Einführung einer Straßenbezeichnung und Einführung neuer Hausnummern anzuwenden sei. Da weder eine Standortverlegung noch eine Erweiterung einer Gewerbeberechtigung durch die Bestimmungen des § 340 Abs. 5 GewO 1994 gedeckt seinen und für die bloße Berichtigung einer Grundparzelle mit § 62 Abs. 4 AVG das Auslangen gefunden werden könne, sei der angefochtene Bescheid zu beheben gewesen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde - nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 5. Dezember 1994, B 1992/94, deren Behandlung abgelehnt hatte - gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Der Beschwerdeführer erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof im Recht "auf Stattgebung meiner Berufung vom 5. April 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. März 1994", "auf Entscheidung über diese Berufung in der Sache selbst sowie in meinem Recht auf Bewilligung meines Antrages vom 25.2.1994 und Abänderung bzw. Berichtigung und Ergänzung meines Gewerbescheines in der im Antrag korrekt bezeichneten Form sowie auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt". Er bringt hiezu im wesentlichen vor, er habe in seiner Berufung die Ergänzung des Gewerbescheines durch die im Bescheid der Behörde erster Instanz näher bezeichneten Grundstücke ebensowenig angefochten wie die Richtigstellung des Gewerbestandortes hinsichtlich des Gewerbes "Erdarbeiten unter Ausschluß jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" auf H, E 5. Eine Zuständigkeit der belangten Behörde sei daher nur insoweit gegeben gewesen, als mit dem erstbehördlichen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei. Weiters sei eine Behebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz nur dann zulässig, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft sei, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Diese Voraussetzung sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen. Auch sei der von der belangten Behörde zitierte § 62 Abs. 4 AVG nicht geeignet, die gänzliche Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides zu rechtfertigen. Schließlich werde auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren zum Begriff des Standortes der Gewerbeausübung verwiesen, wonach "in Fällen eines räumlichen Zusammenhanges die Anzeige bzw. das Ansuchen um Bewilligung einer Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte nicht erforderlich" sei.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wege Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist daher - neben dem Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde - die Behautpung des Beschwerdeführers, durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, wobei es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überdies erforderlich ist, daß zumindest die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten, subjektiven Recht besteht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/04/0211).

Davon ausgehend ist die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde davon abhängig, ob dem Beschwerdeführer

- entsprechend dem geltend gemachten Beschwerdepunkt - ein gesetzlich normiertes subjektives Recht auf Abänderung, Berichtigung oder Ergänzung des Gewerbescheines zukommt.

Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes in den betreffenden Standort vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Abs. 4 anzuwenden ist. Gemäß § 340 Abs. 4 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 vorliegen und in dem aufgrund der Anmeldung durchzuführenden Verfahren keinen Dritten ein Berufungsrecht zusteht, eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Anmelder, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung aufgrund einer etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises (§ 28 Abs. 3 bis 5) und das Datum der Anmeldung des Gewerbes ersichtlich sind (Gewerbeschein; in diesem Fall gilt der Gewerbeschein als Bescheid). Gemäß § 340 Abs. 5 GewO 1994 hat die Behörde auf dem Gewerbeschein Richtigstellungen, Änderungen des Namens, der Firma oder der Rechtsform des Inhabers gemäß § 12 sowie Verlegungen des Betriebes zu vermerken. Andere Vermerke, wie Bescheinigungen betreffend Einschränkungen oder Erweiterungen des Gewerbes einschließlich einer etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises, über Errichtung weiterer Betriebsstätten, sind unbeschadet der bescheidmäßigen Erledigung des betreffenden Anbringens zulässig. Liegen die in Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 360 Abs. 1 Z. 1 - dies gemäß § 340 Abs. 7 GewO 1994 mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Aus diesen Bestimmungen folgt ein Anspruch des Gewerbeanmelders auf die über die Gewerbeanmeldung vorgesehene behördliche Erledigung; ein (davon losgelöster) Anspruch auf Abänderung (Berichtigung, Ergänzung udgl.) des Gewerbescheins ist hier jedoch - schon nach dem Wortlaut des § 340 Abs. 5 GewO 1994 - nicht normiert. Denn es besagt weder die an die Behörde gerichtete Anordnung, bestimmte Vermerke im Gewerbeschein vorzunehmen, noch die Erklärung der Zulässigkeit anderer Vermerke im Gewerbeschein, daß dem Gewerbeinhaber diesbezüglich ein Rechtsanspruch zukäme. Damit aber konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in diesbezüglichen Rechten auch nicht verletzt worden sein.

Die Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung - ohne auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens weiter einzugehen - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere § 51 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040007.X00

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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