TE Vwgh Erkenntnis 1995/7/12 95/21/0113

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Veröffentlicht am 12.07.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §71;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Jänner 1995, Zl. 106.480/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. Jänner 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes abgewiesen.

Der Beschwerdeführerin sei eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz mit einer Gültigkeit bis 15. Juni 1994 erteilt worden. Von diesem Tag an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der für einen Verlängerungsantrag zur Verfügung stehenden Frist nach § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz der 18. Mai 1994. Da die Beschwerdeführerin den Verlängerungsantrag erst am 14. Juni 1994 eingebracht habe, sei die gesetzliche Frist hiefür versäumt worden. Die Frist des § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz räume der Behörde keinerlei Ermessensspielraum ein. Eine Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin wäre nur dann zulässig gewesen, wenn sie gleichzeitig mit ihrem Antrag einen solchen auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG gestellt hätte.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 3 erster Satz Aufenthaltsgesetz (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann. Solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen. In der Beschwerde werden die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, daß die Geltungsdauer der der Beschwerdeführerin erteilten Aufenthaltsbewilligung mit 15. Juni 1994 abgelaufen und der Antrag auf Verlängerung der Bewilligung am 14. Juni 1994 gestellt worden sei, nicht bestritten. Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Verlängerungsantrag nach Ablauf der hiefür vorgesehenen gesetzlichen Frist gestellt worden sei, ist unter Zugrundelegung des unbestrittenen Sachverhaltes zutreffend.

Die belangte Behörde hatte hiebei das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Auf eine beabsichtigte Gesetzesänderung war daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht Bedacht zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin rügt die Unterlassung der Rechtsbelehrung, daß "der Antrag vom Drittstaat aus zu stellen oder aber zurückzuweisen" sei. Diese Belehrung sei nicht erteilt worden, der verspätete Antrag sei angenommen worden.

Damit vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Stellung eines Verlängerungsantrages dient der Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz eingeräumte Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt - womit im übrigen auch klargestellt ist, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb

sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210113.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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