TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/10 95/05/0203

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Veröffentlicht am 10.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1333;
ABGB §1334;
ABGB §1335;
VVG §1;
VVG §10 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwRallg;
ZPO §54a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des J und der MH in L, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Mai 1995, Zl. BauR - 020290/1-1995 Ba/Lg, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlungsauftrag in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Abweisung des Ansuchens der Beschwerdeführer vom 22. März 1978 um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Fischerhütte auf dem Grundstück Nr. 914/11, KG X, wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Leonfelden vom 30. April 1985 die Beseitigung der zwischenzeitlich errichteten Hütte verfügt. Über Ersuchen der Gemeinde vom 5. April 1989 leitete die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit der Androhung der Ersatzvornahme am 13. April 1989 das Vollstreckungsverfahren ein und holte in der Folge Kostenvoranschläge verschiedener Baumeister ein, wobei das günstigste Angebot des Baumeisters S.K. S 25.000,-- betrug. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. Jänner 1990 wurde die Ersatzvornahme angeordnet und den Beschwerdeführern die Vorauszahlung der Kosten in der Höhe von S 25.000,-- aufgetragen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung hat die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 13. März 1990 abgewiesen. In der Folge erwirkte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die Exekutionsbewilligung für Pfändung und Verkauf eines PKW"s. Nach Erlassung des Versteigerungsediktes erlegten die Beschwerdeführer den Betrag von S 25.000,--, worauf die Exekution eingestellt wurde.

Anschließend wurde der Baumeister S.K. mit der Beseitigung der Hütte beauftragt und die Beschwerdeführer wurden zur Räumung der Hütte bis zum 20. Mai 1991 aufgefordert. Einem Aktenvermerk vom 7. Jänner 1992 zufolge hat der beauftragte Baumeister die Gartenhütte noch nicht entfernt, da ihm die Beschwerdeführer mitgeteilt hätten, dies selbst zu erledigen. Anläßlich einer Nachschau am 10. August 1992 wurde festgestellt, daß die Hütte in unveränderter Form auf dem Grundstück verblieben war.

Über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. November 1994 legten die seinerzeit befaßten Baufirmen ergänzende Kostenvoranschläge betreffend die Abtragung der gegenständlichen Hütte vor, wobei Baumeister S.K. mit einer Höhe von S 32.500,-- wiederum das günstigste Angebot erstellte. Mit Bescheid vom 10. April 1995 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, als Ergänzung zur Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme S 7.500,-- zu erlegen. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führten die Beschwerdeführer aus, sie hätten derzeit keine Geldmittel zur Verfügung, dazu komme noch, daß die vor Jahren eingezahlten S 25.000,-- durch Verzinsung schon einen höheren Betrag ergeben würden, sodaß eine zusätzliche Zahlung der Beschwerdeführer nicht gerechtfertigt sei.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23. Mai 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. April 1995 hinsichtlich der bekämpften Anordnung der Ersatzvornahme als unzulässig zurückgewiesen und hinsichtlich des bekämpften Auftrages zur Vorauszahlung zusätzlicher Kosten als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit erblicken die Beschwerdeführer darin, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides unvollständig sei, weil dort nicht festgehalten sei, welche konkrete Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen worden sei. Weder das Datum der abgewiesenen Berufung noch die genaue Bezeichnung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. April 1995 sei dem Spruch des Bescheides zu entnehmen.

Dieses Vorbringen ist aktenwidrig. Der angefochtene Bescheid enthält schon im Spruch sowohl die Bezeichnung des mit Berufung der Beschwerdeführer bekämpften Bescheides, nämlich den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. April 1995 als auch die Geschäftszahl, sowie im Kopf des Bescheides das Datum der Berufung der Beschwerdeführer, nämlich 4. Mai 1995. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist somit der mit Berufung angefochtene Bescheid der Behörde erster Instanz eindeutig und unverwechselbar umschrieben.

Eine weitere Rechtswidrigkeit erblicken die Beschwerdeführer darin, daß bei der Aufforderung zur Bezahlung des Differenzbetrages von S 7.500,-- die inzwischen angefallenen Zinsen nicht berücksichtigt worden seien. Sie verweisen hiebei auf die §§ 54a ZPO und 1333 ff ABGB sowie auf die entwickelte Rechtsprechung hinsichtlich des Erlages einer Mietkaution und der Verzinsungspflicht durch den Vermieter. Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, daß die zitierten Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich des VVG ebensowenig anzuwenden sind, wie die Rechtsprechung zu zivilrechtlichen Materien. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 1965, Slg. Nr. 6741/A, ausgesprochen, daß in bezug auf die Forderung nach einer Verzinsung eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1333 ABGB im Verwaltungsrecht nicht möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Das Verwaltungsvolltreckungsgesetz selbst sieht keine Verzinsung des erlegten Kostenersatzes vor.

Ein Anspruch auf rasche Durchführung des Vollstreckungsverfahrens ist aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht ableitbar. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügen, daß mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. April 1991 an die beauftragte Baufirma auch eine Endfrist, nämlich der 20. Mai 1991, festgesetzt wurde, so verkennen sie, daß das genannte Schreiben nicht an die beauftragte Baufirma, sondern an die Beschwerdeführer gerichtet und ihnen aufgetragen worden war, die Hütte innerhalb einer Frist bis 20. Mai 1991 zu räumen, um den Abbruch ohne Schädigung des noch in der Hütte befindlichen Inventars vornehmen zu können.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblicken die Beschwerdeführer in dem Umstand, daß im Bescheid vom 10. April 1995 auf ein "Telefonat" an die Firma S.K. vom 7. Jänner 1992 sowie auf Angaben des beauftragten Unternehmens hingewiesen werde. Es sei den Beschwerdeführern in keinem Verfahrensstadium Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen.

Die Verletzung des Parteiengehörs führt nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte, und es liegt an den Beschwerdeführern, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels darzutun (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1985, Zl. 85/0272, vom 13. Jänner 1986, Zl. 85/10/0156, u.v.a.). Die im Bescheid vom 10. April 1995 angesprochene telefonische Mitteilung bezog sich auf die Auskunft des beauftragten Baumeisters vom 7. Jänner 1992, wonach die Beschwerdeführer ihr Haus noch nicht abgetragen hätten. Daß die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu diesem Ermittlungsergebnis zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt wäre, weil die Hütte zwischenzeitlich abgetragen worden sei, haben die Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050203.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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