TE Lvwg Erkenntnis 2022/9/7 VGW-241/083/RP08/10321/2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2022
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Entscheidungsdatum

07.09.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien

Norm

AVG §13 Abs3
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §11 Abs4
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs3 lita
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs4a
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §21
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §60 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 24.6.2022, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG),

zu Recht e r k a n n t:

I) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde für den Zeitraum 1.5.2022 bis 30.6.2022 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II) Für den Zeitraum 1.7.2022 bis 30.11.2022 wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführerin eine Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 116,16 monatlich zuerkannt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 24.6.2022, Zl. ..., wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.4.2022 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß §§ 20-25 und 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wr. Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Begründend wurde nach Zitierung des § 20 Abs. 2 WWFSG 1989 ausgeführt, aufgrund des gemäß § 2 Z 15 WWFSG festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von EUR 2.028,92 monatlich, betrage der gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand EUR 551,99 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur EUR 509,27 monatlich betrage und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, sei der Antrag abzuweisen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die Freundin ihres Sohnes C. D. sei am 24.6.2022 komplett ausgezogen. C. D. sei von 21.6.2022 bis 24.6.2022 hauptgemeldet gewesen, davor habe sie nur einen Nebenwohnsitz bei der Beschwerdeführerin gehabt. Sie ersuche nochmals um Prüfung.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gleichzeitig nahm die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen wie folgt Stellung:

„- Die Beschwerdeführerin gibt an, dass die Freundin ihres Sohnes, C. D., am 24.6.2022 komplett ausgezogen ist. Laut Meldedaten war die Mitbewohnerin seit 4.9.2020 mit Nebenwohnsitz bei der Antragstellerin gemeldet. Von 21.6.2022 bis 27.6.2022 war sie mit Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung gemeldet. Der Hauptwohnsitz von C. D. war bis zum 21.6.2022 in E..

- Da C. D. sich seit September 2021 in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling in Wien befand, war nicht davon auszugehen, dass sich der tatsächliche Lebensmittelpunkt in E. befand. Das Pendeln vom Heimatort zur Ausbildungsstätte nach Wien war mehr als unglaubwürdig, zumal das Pendeln in diesem Ausmaß jedenfalls unzumutbar ist. Es ist davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt von C. D. in der gegenständlichen Wohnung der Beschwerdeführerin befand und das dringende Wohnbedürfnis auch dort gedeckt wurde. Es wird diesbezüglich auf die Entscheidung vom VGW Wien zur GZ VGW - 241/025/5249/2016/VOR-1 hingewiesen.

- Das Einkommen der Mitbewohnerin wurde aus diesem Grund dem Haushalt hinzugerechnet. In weiterer Folge ergab sich eine Abweisung der Wohnbeihilfe aufgrund zu hohen Einkommens für die Antragstellerin.

- Es sei außerdem auch auf die Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 (BGBl. Nr. 305/1992) in der Fasssung BGBl. I Nr. 54/2016 verwiesen.

- Die gegenständliche Wohnung ist nach dem 1. Hst (WWFSG 1989) gefördert. Der Eigenmittelkredit kann aufgrund von Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin – laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - jedenfalls nicht mehr bei der Berechnung der Wohnbeihilfe berücksichtigt werden.“

Eine Einsichtnahme in die Ediktsdatei der Republik Österreich brachte das Ergebnis, dass bereits am 22.10.2020 über das Vermögen der Beschwerdeführerin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde und der Zahlungsplan angenommen wurde.

Aufgrund einer Anfrage durch das Verwaltungsgericht Wien bei der Magistratsabteilung 50 – Referat Eigenmittelersatzdarlehen wurde am 29.8.2022 mitgeteilt, dass der vereinbarte Zahlungsplan bis dato leider nicht ausreichend bedient wurde, da bis dato 6 monatliche Quoten fehlen. Bisher ist ein Betrag in Höhe von 84,20 Euro eingelangt. Aufgrund der fehlenden Quoten wurde mit selbigem Tag eine entsprechende Quotenmahnung an Frau B. übermittelt.

Auf Grund des Akteninhaltes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der am ...1982 geborenen Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit Bescheid vom 16.9.2021, Zl. ..., eine Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 115,24 monatlich für den Zeitraum 1.7.2021 bis 31.12.2021 zuerkannt. Mit Eingabe vom 26.4.2022 erfolgte eine neuerliche Antragstellung. Bei gegenständlichem Antrag handelt es sich somit um einen Neu-Antrag (und keinen Verlängerungsantrag). Damit sind alle Voraussetzungen zur Gewährung von Wohnbeihilfe neu zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Sie ist geschieden und wohnt gemeinsam mit ihren Kindern F. B., geb. am ...2002, G. B., geb. am ...2008, und H. B., geb. am ...2011, in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in Wien, I.-Straße. Von 4.9.2020 bis 21.6.2022 war auch C. D., geb. am ...2004, welche die Freundin von F. B. ist/war, mit Nebenwohnsitz gemeldet, von 21.6.2022 bis 27.6.2022 sogar mit Hauptwohnsitz. Seit 27.6.2022 befindet sich der nunmehrige Hauptwohnsitz von C. D. wieder in E..

Die Beschwerdeführerin bezieht ein Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung samt Zulagen und Sonderzahlungen (hochgerechnet auf ein Jahr) in Höhe von EUR 1.911,35 monatlich. F. B. ist arbeitsuchend und bezieht AMS-Leistungen in Höhe von EUR 228,30 monatlich (EUR 7,61 x 30 Tage). Für G. B. erhält die Beschwerdeführerin monatlich EUR 35,00 an Alimenten, für die Tochter H. B. werden keine Alimente bezogen.

Seit zumindest Juni 2021 war C. D. beim AMS Wien Jugendliche I als arbeitsuchend gemeldet, von 2.9.2021 bis 1.7.2022 war sie als Arbeiterlehrling bei J. GmbH in Wien gemeldet. Das Einkommen von Frau C. D. aus diesem Ausbildungsverhältnis beläuft sich auf EUR 361,50 monatlich.

Die Wohnung der Kat. A verfügt über eine Wohnnutzfläche von 96,82 m², der anrechenbare Wohnungsaufwand beträgt EUR 439,07. Für die Wohnung besteht laut Bestätigung vom 4.5.2022 ein Mietenrückstand in Höhe von EUR 2.280,65.

Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der gegenständlichen Aktenlage.

Da der Sachverhalt unbestritten feststand und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Zudem kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn das Verfahren von einem Rechtspfleger erledigt wird.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989, in der derzeit geltenden Fassung, lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

         13.      als Haushaltsgröße die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; bei geschiedenen Ehen dürfen Kinder nur zugerechnet werden, wenn sie einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person durch Gerichtsbeschluss in Pflege und Erziehung zugesprochen wurden; im gemeinsamen Haushalt lebende Enkelkinder dürfen nur dann zugerechnet werden, wenn den Großeltern das Sorgerecht zugesprochen wurde;

         14.      als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,

         15.      als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestellten Pflegepersonal;

§ 11. (4) Eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.

Wohnbeihilfe

§ 20. (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

(2) Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarer und der in Abs. 4 und 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandbelastung je Monat ergibt; bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe nur jener Teil der Wohnungsaufwandbelastung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht. Die näheren Bestimmungen über die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

(3) Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen gemäß § 2 Z 15 vermindert sich um mindestens 20 vH

         a)       für Jungfamilien,

         b)       für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,

         c)       für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988,

         d)       für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,

         e)       für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder

         f)       für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.

Lit. a bis f sind nicht kumulierbar.

(4) Als Wohnungsaufwand gilt jener Teil des zu entrichtenden Mietzinses, welcher

         1.       der Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 und § 12,

         2.       der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 62 Abs. 1 Z 2,

         3.       der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

         4.       der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse gemäß § 14 Abs. 1

dient.

Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei gemäß § 15 geförderten Wohnungen gilt als Wohnungsaufwand der gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins.

Im Falle der Umschuldung gemäß § 68 Abs. 4 zählt auch der dortgenannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand.

(4a) Für die in Abs. 3 genannten Personen gilt, falls sie Empfänger von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind, ein zusätzlicher Betrag von 0,70 Euro je m² tatsächlicher, höchstens jedoch angemessener Wohnnutzfläche gemäß § 17 Abs. 3 als Wohnungsaufwand.

(5) Der Berechnung der Wohnbeihilfe ist höchstens ein Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, der dem Hauptmietzins gemäß § 15 a Abs. 3 Z 1 des Miet-rechtsgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH entspricht. Bei Anwendung des Abs. 4 a erhöht sich der der Berechnung zugrundezulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag.

(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.

§ 21. (1) Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.

(2) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden. Die Zuzählung der Wohnbeihilfe an den Empfänger von Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zulässig.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Haushaltseinkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß beträgt, des Personenstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall, neu zu bemessen.

(4) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt

         1.       bei Tod des Antragstellers,

         2.       bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,

         3.       bei Auflösung des Mietvertrages,

         4.       bei Untervermietung der Wohnung oder wenn

         5.       der Antragsteller und die sonstigen bei der Haushaltsgröße berücksichtigten Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

(5) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von 2,18 Euro pro Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.

(6) Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, ist mit Bescheid rückzufordern, wobei Beträge bis insgesamt 15 Euro unberücksichtigt bleiben. Von der Rückführung von Beträgen ist überdies Abstand zu nehmen, wenn das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfenempfänger die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht erreicht.

(7) Ein rückzuerstattender Wohnbeihilfebetrag ist von einer neu gewährten Wohnbeihilfe vor deren Anweisung an den Anspruchsberechtigten einzubehalten, außer das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfeempfänger erreicht die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht.“

Rechtliche Beurteilung:

Zu prüfen war im gegenständlichen Fall, ob die Abweisung des Antrages zu Recht erfolgt ist.

Zunächst ist festzustellen, ob das Einkommen von C. D. dem Haushaltseinkommen hinzuzurechnen ist. Frau D. war im Zeitraum 4.9.2020 bis 21.6.2022 mit Nebenwohnsitz und von 21.6.2022 bis 27.6.2022 mit Hauptwohnsitz in der Wohnung der Beschwerdeführerin gemeldet.

Nach der Judikatur des VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2010/05/0050, liegt ein gemeinsamer Haushalt nur dann vor, wenn sich bei allen Personen der Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 MeldeG 1991) in der betreffenden Wohnung befindet. Beim Erfordernis des Hauptwohnsitzes handelt es sich allerdings nur um eine Mindestvoraussetzung, die jedenfalls zur Gewährung der Wohnbeihilfe erfüllt sein muss. Wohnbeihilfe gemäß § 60 Abs. 1 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungG 1989 ist nur dann zu gewähren, wenn der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden, nahestehenden Personen "ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden". Trifft dies auf bestimmte Personen nicht zu, sind diese Personen bei der Berechnung der Wohnbeihilfe nicht zu berücksichtigen (Hinweis E vom 28. Februar 2012, 2011/05/0183).

In seiner Judikatur vom 17.10.2017, Zl. Ro 2016/01/0011, hat der VwGH ausgesprochen: „Liegt bezüglich einer Person keine Hauptwohnsitzmeldung vor, ist die Frage des Vorliegens eines Hauptwohnsitzes anhand der tatsächlichen Lebensverhältnisse zu klären (vgl. Thienel in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, B-VG, Art. 6, Rz 90; in diesem Sinne auch VwGH 18.9.2000, 2000/17/0007).“

Nach der obzitierten Judikatur ist damit festzuhalten, dass C. D. zwar lediglich großteils mit Nebenwohnsitz und nur wenige Tage mit Hauptwohnsitz in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldet war, allerdings hat sie in Wien gearbeitet sowie ihren Lebensunterhalt in Wien bestritten und zur Befriedigung ihres dringendes Wohnbedürfnisses die Wohnung regelmäßig verwendet. Ein eventuell regelmäßiges Pendeln zu Besuchszwecken nach Vorarlberg wurde nicht einmal behauptet. Damit ist sie eindeutig bei der Haushaltsgröße zu berücksichtigen und ihr Einkommen dem Haushaltseinkommen hinzuzurechnen.

Damit ist von einem Haushaltseinkommen, bestehend aus dem Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 1.911,35 monatlich, dem Einkommen von F. B. in Höhe von EUR 228,30, die Alimente für G. B. in Höhe von EUR 35,00 sowie dem Einkommen von C. D. in Höhe von EUR 361,50, somit insgesamt von EUR 2.536,15, auszugehen. Abzüglich der Begünstigung gemäß § 20 Abs. 3 lit. a WWFSG 1989 von 20 vH ergibt dies ein anrechenbares Haushaltseinkommen in Höhe von EUR 2.028,92.

Der anrechenbare Wohnungsaufwand beträgt EUR 506,84 (förderbarer Grundmietzins EUR 439,07 : 96,82 m² = EUR 4,5349 pro m² + 0,70 EUR gemäß § 20 Abs. 4a WWFSG = EUR 5,2349 pro m² x 96,82 m²). Der Eigenmittelkredit kann aufgrund dessen, dass dieser nicht ausreichend bedient wird und die Beschwerdeführerin auch bereits mit 6 Raten im Rückstand ist, bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.

Anhand des ermittelten, anrechenbaren Haushaltseinkommens ergibt sich ein zumutbarer Wohnungsaufwand in Höhe von EUR 551,99. Übersteigt der zumutbare Wohnungsaufwand den anrechenbaren Wohnungsaufwand besteht kein Anspruch auf Wohnbeihilfe. Die Beschwerde war daher bis Ende Juni 2022 als unbegründet abzuweisen.

Durch den Auszug von C. D. mit 27.6.2022 ergibt sich ein Haushaltseinkommen in Höhe von EUR 2.174,65 bzw. abzüglich der Begünstigung gemäß § 20 Abs. 3 lit. a WWFSG 1989 von 20 vH ergibt sich ein anrechenbares Haushaltseinkommen von EUR 1.739,72.

Der anrechenbare Wohnungsaufwand bleibt unverändert, allerdings ändert sich aufgrund des geringeren anrechenbaren Haushaltseinkommens der zumutbare Wohnungsaufwand auf EUR 390,68. Damit ergibt sich ab 1.7.2022 eine zu gewährende Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 116,16 monatlich.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Haushaltseinkommen; Wohnbeihilfe; gemeinsamer Haushalt; zumutbarer Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.241.083.RP08.10321.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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