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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VStG §1 Abs1Rechtssatz
Wenn man sich den Zweck der Einschränkungen nach § 13 Abs. 3 Wr. WettenG 2016 bei der Benutzung von Wettterminals in Betriebsstätten, in denen sich kein (mit einer Person besetzten) Wettannahmeschalter befindet, vor Augen führt (Schutz der Wettkunden vor einer Senkung der Hemmschwelle zur Wettteilnahme mangels persönlichen Kontakts), kann dieser Schutzzweck nur dann erreicht werden, wenn das Spielgeschehen vom Wettunternehmer beaufsichtigt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn in den Räumen der Betriebsstätte, in der sich die Wettterminals befinden, ein Wettannahmeschalter eingerichtet ist, von dem aus die Wettkunden und das Wettgeschehen beobachtet werden können. Die Einschränkungen des § 13 Abs. 5 Wr. WettenG 2016 beziehen sich nicht auf einzelne Räume einer Betriebsstätte ohne Wettannahmeschalter, sondern ausdrücklich auf eine (gesamte) Betriebsstätte ohne Wettannahmeschalter. Für eine Analogie, wonach diese Einschränkung dem Zweck der Bestimmung entsprechend auch auf einzelne Räume ohne Wettannahmeschalter angewendet werden könne, bleibt im Hinblick darauf, dass im Verwaltungsstrafrecht der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung darstellt, kein Raum (vgl. VwGH 22.1.2021, Ra 2020/02/0139). Neben dem Vorliegen einer entsprechenden technischen Einrichtung muss der Wettannahmeschalter von einer Person besetzt sein. Die Anwesenheit von (Servier)Personal, das erst auf ausdrücklichen Wunsch von Kunden auf Nachfrage den in einem Glasschrank versperrten Wettannahmeschalter aktiviert und Wetten entgegennimmt, ist nicht ausreichend, um den gesetzlichen Schutzzweck (Schutz der Wettkunden vor einer Senkung der Hemmschwelle zur Wettteilnahme mangels persönlichen Kontakts) zu erreichen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020156.L02Im RIS seit
05.04.2023Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023