TE Vwgh Beschluss 2023/1/30 Ra 2021/04/0220

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Veröffentlicht am 30.01.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs4
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des P V in Ü, vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22. Dezember 2020, Zl. KLVwG-1778-1786/12/2020, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, mit welchem diesem zur Last gelegt worden war, er habe als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ eines bestimmten Handelsunternehmens wegen diverser fehlender Sicherheitsvorkehrungen bei einem Verkaufsstand für pyrotechnische Gegenstände insgesamt neun Verstöße (Tatzeitpunkt 27. bzw. 30. Dezember 2017) gegen die §§ 4 und 9 der Pyrotechnik-Lager-VO zu verantworten, weshalb über ihn gemäß § 367 Z 22 GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von € 900,00 verhängt wurde, als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

2        2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

3        3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        3.1 Die Revision bringt zur Begründung der Zulässigkeit vor, der Revisionswerber habe die Bestellung seines Vaters zum verantwortlichen Beauftragten zur Entlastung vorgebracht, was das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen habe, weil keine Unterfertigung durch den Vater ersichtlich sei. Damit weiche das Verwaltungsgericht von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, wonach eine solche Bestellung auch formfrei erfolgen könne.

7        Der Revisionswerber zeigt mit diesem Vorbringen keine Abweichung von der Rechtsprechung auf: Voraussetzung des Überganges der Verantwortlichkeit auf einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG ist nämlich zufolge Abs. 4 dieser Gesetzesstelle die ausdrückliche Zustimmung des Beauftragten zur Übernahme der Verantwortlichkeit (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/04/0109).

8        Dass eine schriftliche Erklärung des Vaters des Revisionswerbers mangels erkennbarer Unterfertigung des diese Bestellung vorsehenden Gesellschaftsvertrages nicht vorlag - wovon das Verwaltungsgericht ausging - wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. Dass eine solche Erklärung der zu bestellenden Person auch formfrei erfolgen könne, vermag jedoch das gänzliche Fehlen einer solchen nicht zu ersetzen. In welcher Form die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Verantwortlichkeit erfolgt sei, bringt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht vor, weshalb schon aus diesem Grund - unabhängig von der Frage des Verhältnisses von § 9 Abs. 2 VStG zu den Bestimmungen der Gewerbeordnung betreffend den gewerberechtlichen Geschäftsführer - nicht erkennbar ist, worin die Abweichung von der Rechtsprechung durch das Verwaltungsgericht begründet sein solle.

9        3.2. Insofern die Revision vorbringt, das Verwaltungsgericht sei in unzulässiger Weise von einer bloßen Schätzung des Gewichts der pyrotechnischen Gegenstände durch den Sachverständigen ausgegangen, ist dem zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung ausdrücklich darauf verweist, dass der sachverständige das Gewicht der pyrotechnischen Gegenstände den Bezug habenden Lieferscheine entnommen habe. Inwiefern diese Beweiswürdigung grob unrichtig sei, zeigt die Revision damit nicht auf.

10       3.3. Das Vorbringen der Revision, es sei die Frage zu klären, ob die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV 2004) auf Verkaufsstände anzuwenden seien, begründet schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil die betreffende Verordnung ausdrücklich auf die Lagerung in Verkaufsständen Bezug nimmt (vgl etwa § 4 und § 9 Pyr-LV 2004). Gemäß § 1 Abs. 2 Pyr-LV 2002 liegt explizit auch eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn pyrotechnische Gegenstände kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden. Inwiefern hier Unklarheit über die Anwendung auf einen Verkaufsstand wie den verfahrensgegenständlichen bestehen sollte, zeigt die Revision nicht auf.

11       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021040220.L00

Im RIS seit

14.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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