TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/14 93/08/0199

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.1995
beobachten
merken

Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §143;
ABGB §94 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
SHG Tir 1973 §4 Abs1;
SHG Tir 1973 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des P in T, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Juni 1993, Zl. Va-456-17.931/3-1993, betreffend Kostenersatz nach § 9 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. April 1992 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Beschwerdeführer zu einem Kostenrückersatz gemäß § 9 Abs. 1 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973 (TSHG), in der Höhe von insgesamt S 17.790,--. Nach der Begründung sei im Zeitraum der Gewährung der Sozialhilfe vom 1. Juni 1991 bis 30. September 1991 die Ehe zwischen Frau Johanna P. und dem Beschwerdeführer aufrecht und dieser deshalb für seine Frau voll unterhaltspflichtig gewesen. Aufgrund seiner mangelnden Unterhaltsleistung ab Juni 1991 sei Johanna P. allerdings nicht in der Lage gewesen, ihre Lebensbedürfnisse ausreichend zu befriedigen, weshalb Sozialhilfe habe gewährt werden müssen. Die einvernehmliche Scheidung der Ehegatten habe erst am 23. Oktober 1991 stattgefunden. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebracht habe, daß Johanna P. keinerlei Unterhaltszahlungen zuerkannt worden seien, so sei darauf zu erwidern, daß er im Zeitpunkt der Gewährung der Sozialhilfe an seine geschiedene Ehefrau für diese voll unterhaltspflichtig gewesen sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, wobei er vorbrachte, daß Johanna P. "grundlos bzw. böswillig und kommentarlos das eheliche Wohnhaus verlassen" habe. Das Verschulden liege daher bei ihr. Ihrem vor Gericht gestellten Antrag auf Unterhaltsleistung sei nicht stattgegeben worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen und die Entscheidung der Erstbehörde vollinhaltlich bestätigt. Nach § 94 Abs. 2 zweiter Satz ABGB sei dem haushaltsführenden Ehegatten selbst nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ein Unterhaltsanspruch eingeräumt. Das Verlassen der Ehewohnung begründe nur dann eine Unterhaltsverwirkung, wenn dieses ohne objektiv zureichenden Grund und subjektiv vorwerfbar erfolge (EFSlg. 53.023). Nach den glaubwürdigen Ausführungen von Frau P. im Rahmen ihrer Einvernahme am 8. Oktober 1991 sei ihr Auszug nicht ohne Grund bzw. aus Böswilligkeit erfolgt, sondern aufgrund der für sie unerträglich werdenden Belastung in der Beziehung zum Beschwerdeführer. Der Auszug sei daher somit nicht subjektiv vorwerfbar. Da die einvernehmliche Scheidung erst am 23. Oktober 1992 (gemeint: 1991) erfolgt sei, habe für die Monate Juni bis September 1992 (richtig: 1991) während der noch aufrechten Ehe ein Unterhaltsanspruch zugunsten von Frau P. bestanden. Lege man diesem Anspruch das im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung herangezogene Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von S 28.000,-- zugrunde, so ergebe sich bei Anwendung des von den Oberlandesgerichten entwickelten Prozentsatzes von 33 % unter Abzug von 4 % für die weitere Sorgepflicht für seine Tochter (also 29 %) ein Betrag von S 8.120,--, der als Unterhalt gebühre. Die im Rahmen der Sozialhilfe monatlich geleisteten Beträge (S 2.550,--) erreichten bei weitem nicht diesen Betrag. Somit sei ein Rückersatz der Sozialhilfe jedenfalls durch den Unterhaltsanspruch gedeckt. Der Unterhaltsanspruch sei auch nicht durch die Zurücknahme des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Rahmen des Scheidungsverfahrens verwirkt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die der Sache nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 9 Abs. 1 TSHG haben Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, die Kosten der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen.

Bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber dem Unterhaltspflichtigen ist gemäß § 10 Abs. 2 TSHG auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

Nach § 10 Abs. 3 TSHG ist über den Ersatz der Kosten für Leistungen (unter anderem) nach dem § 4 (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) im Verwaltungsweg zu entscheiden.

Nach Lage der Verwaltungsakten wurde Johanna P. aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 9. Juli 1991 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 4 Abs. 1 TSHG in der Zeit vom 1. Juni 1991 bis 30. September 1991 aus Mitteln der Sozialhilfe geleistet.

In der Beschwerde wird in Abrede gestellt, daß die Voraussetzungen für einen Kostenersatz gemäß § 9 Abs. 1 TSHG gegeben sind. Johanna P. habe die eheliche Gemeinschaft gegen den Willen des Beschwerdeführers verlassen und damit ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch verwirkt. Ihren (im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellten) Antrag, den Beschwerdeführer mittels einstweiliger Verfügung schuldig zu erkennen, ihr Unterhalt zu leisten, habe sie zurückgezogen. Damit habe sie auch für den Zeitraum von Juni bis September 1991 auf ihren Unterhalt verzichtet.

Das Bestehen und Ausmaß der Unterhaltspflicht richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 3. Mai 1988, Zl. 87/11/0259).

Nach dem in diesem Zusammenhang anzuwendenden § 94 ABGB haben die Ehegatten nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnissen gemeinsam beizutragen (Abs. 1). Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet gemäß § 94 Abs. 2 leg. cit. dadurch seinen Beitrag im Sinne des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre.

Der Anspruch nach § 94 Abs. 2 zweiter Satz ABGB wird zwar durch Rechtsmißbrauch vernichtet (vgl. Pichler in Rummel2, Rz. 7a zu § 94). Allerdings zieht etwa das Verlassen der Ehewohnung nur dann eine Unterhaltsverwirkung nach sich, wenn es ohne objektiv zureichenden Grund und subjektiv eindeutig vorwerfbar erfolgt (vgl. das bereits von der belangten Behörde zitierte Urteil des OLG Wien vom 13. Februar 1987,

EFSlg. 53.023). Sind etwa Spannungszustände zwischen den Ehegatten gegeben, die zu einer Zermürbung im Zusammenleben führen und verfügt der die Ehegemeinschaft verlassende Teil nicht mehr über die psychische Konstitution, um all das verkraften zu können, so verwirkt er durch das Verlassen der ehelichen Gemeinschaft den Unterhalt nicht (vgl. z.B. EFSlg. 44.864).

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig dargelegt, weshalb sie zur Auffassung gelangt ist, daß der Auszug von Johanna P. aus der Ehewohnung nicht grundlos bzw. aus Böswilligkeit erfolgt ist, sondern wegen der für sie unerträglich werdenden Belastungen in der Beziehung zum Beschwerdeführer. Dieser Feststellung wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Es kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall das Vorliegen einer Unterhaltsverwirkung durch Johanna P. verneint hat.

In der Beschwerde wird allerdings die Auffassung vertreten, Johanna P. habe durch die Zurückziehung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, den Beschwerdeführer schuldig zu erkennen, ihr (für die Dauer des Scheidungsverfahrens) Unterhalt zu leisten, auch für den Zeitraum Juni bis September 1991 auf ihren Unterhalt verzichtet, weshalb die Voraussetzungen für einen Kostenersatz nach § 9 Abs. 1 TSHG nicht gegeben seien.

Auch darin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden.

Für die Beurteilung der Unterhaltspflicht kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Ersatzpflicht an, sondern auf die rechtliche und tatsächliche Situation in dem Zeitraum, in dem Sozialhilfeleistungen gewährt wurde (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27. März 1987, Zl. 86/11/0032). Da die beantragte einstweilige Verfügung erst mit der einvernehmlichen Ehescheidung am 23. Oktober 1991 zurückgezogen worden ist (vgl. den Aktenvermerk vom 3. Juni 1993), war die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers in der Zeit von Juni bis Oktober 1991 auch dann gegeben, wenn man dieser Prozeßhandlung der Ehegattin des Beschwerdeführers die Bedeutung eines Verzichtes beimessen wollte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080199.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten