TE Vwgh Beschluss 2023/2/6 Ra 2022/03/0173

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Veröffentlicht am 06.02.2023
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Index

50/01 Gewerbeordnung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
GewO 1994 §111 Abs1 Z1
  1. GewO 1994 § 111 heute
  2. GewO 1994 § 111 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 111 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 111 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 111 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 111 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 111 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der S GmbH in A, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17. November 2021, Zl. 405-8/603/1/6-2021, betreffend Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin stellte gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) einen Antrag auf Vergütung für den Verdienstentgang betreffend einen näher bezeichneten Beherbergungsbetrieb in F, welcher ihr auf Grund der auf § 26 sowie § 20 Abs. 1 und 4 EpiG gestützten Verordnung der belangten Behörde vom 13. März 2020 in einem bestimmten Zeitraum entstanden sei.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg, in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 27. Mai 2021, diesen Antrag gemäß § 32 EpiG mangels Rechtsanspruch ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3        Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - zu Grunde, dass die Revisionswerberin über keine Gewerbeberechtigung für den gegenständlichen Beherbergungsbetrieb, auf welchen die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) anwendbar sei, verfügt habe. Gewerbeinhaberin zum Zeitpunkt der Schließung sei (ausschließlich) Frau V A S gewesen, welche allein vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der Revisionswerberin sei.

4        Gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG sei juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstanden Vermögensnachteile (nur) dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betrieben, das gemäß § 20 EpiG in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden sei, und wenn dadurch ein Verdienstentgang eingetreten sei. Der Zweck des § 32 EpiG bestehe darin, Unternehmen jenen Verdienst zu ersetzen, den sie - bei rechtstreuem Verhalten - erzielt hätten, wenn der Betrieb nicht gemäß § 20 EpiG geschlossen worden wäre.

5        Die Gewerbeberechtigung sei gemäß § 38 GewO 1994 ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden und durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden könne, als dies in der Gewerbeordnung bestimmt sei. Da es der Revisionswerberin schon mangels Gewerbeberechtigung nicht erlaubt gewesen sei, den gegenständlichen Beherbergungsbetrieb zu betreiben, habe sie durch dessen Schließung gemäß § 20 EpiG keinen Verdienstentgang im Sinne des § 32 EpiG erleiden können. Die Vergütung eines Verdienstes, der ohne Betriebsschließung rechtswidrig erzielt worden wäre, würde der Revisionswerberin zu einem Vermögensvorteil verhelfen und nicht einen entstandenen Vermögensnachteil ausgleichen.

6        Auch die bestehende Gewerbeberechtigung der handelsrechtlichen Geschäftsführerin reiche nicht aus, um das Hotel durch die Revisionswerberin rechtmäßig zu betreiben. Juristische Personen müssten für die Gewerbeausübung gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 39 GewO 1994 jedenfalls einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt haben. Gemäß § 339 GewO 1994 müsse hierbei aber als grundsätzliche Voraussetzung die Gesellschaft, wenn sie das Gewerbe ausüben wolle, Gewerbeinhaber sein, und nicht bloß der gewerberechtliche Geschäftsführer. Besitze der Geschäftsführer eine Gewerbeberechtigung, müsse dennoch auch die Gesellschaft das Gewerbe anmelden.

7        Die Revisionswerberin habe daher schon dem Grunde nach keinen Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG.

8        Mit Beschluss vom 17. März 2022, E 4505/2021-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat diese mit Beschluss vom 7. April 2022, E 4505/2021-7, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

9        Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

10       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13       In der demnach für die Zulässigkeit der Revision ausschließlich maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, „zur gegenständlichen Thematik“ gebe es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die (nicht näher genannte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fällen, in denen eine Gewerbeberechtigung gänzlich fehle, sei auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, zumal die Geschäftsführerin der Revisionswerberin über die notwendige Gewerbeberechtigung verfügt habe. Mit Verordnungen der jeweiligen Bezirkshauptmannschaften seien sämtliche Beherbergungsbetriebe im Bundesland Salzburg geschlossen worden. Die Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage gehe daher weit über den Einzelfall hinaus.

14       Damit zeigt die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:

15       Der Verwaltungsgerichtshof hat - bezogen auf einen Fall, in dem der Antragsteller nicht über die notwendige Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 für den geschlossen Beherbergungsbetrieb verfügte - im Erkenntnis vom 16. Dezember 2021, Ra 2021/09/0214, klargestellt, dass die Wendung in § 32 Abs. 1 EpiG, wonach die „durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile“ zu ersetzen sind, nicht dahin zu verstehen ist, „dass jeglicher Vermögensnachteil, gleich ob er rechtmäßig oder unter Verstoß gegen gesetzliche Normen verdient worden wäre, zu ersetzen wäre“. Vielmehr muss es sich um einen Vermögensnachteil aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handeln (vgl. auch VwGH 27.1.2022, Ra 2021/03/0323; 9.8.2022, Ra 2022/09/0068; 22.9.2022, Ra 2022/09/0052).

16       Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die antragstellende Revisionswerberin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, über keine Gewerbeberechtigung für den geschlossenen Beherbergungsbetrieb verfügte. Das Verwaltungsgericht verneinte den Vergütungsanspruch mit der Begründung, dass die Revisionswerberin mangels eigener Berechtigung das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Beherbergungsbetriebes nicht rechtmäßig ausüben konnte, woran auch die Gewerbeberechtigung ihrer handelsrechtlichen Geschäftsführerin nichts ändere. Die Revision enthält kein konkretes Vorbringen, dass diese Rechtsansicht unzutreffend wäre.

17       Ausgehend davon zeigt die Revision aber nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von den dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ansprüchen auf Verdienstentgang für geschlossene Beherbergungsbetriebe, hinsichtlich welcher der Anspruchsteller über keine Gewerbeberechtigung verfügte, abgewichen wäre oder dass diese Leitlinien nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar wären.

18       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030173.L00

Im RIS seit

13.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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