RS Lvwg 2020/2/18 LVwG-AV-973/001-2018 , LVwG-AV-975/001-2018 , LVwG-AV-976/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.02.2020

Norm

GewO 1994 §41 Abs1
GewO 1994 §41 Abs4
GewO 1994 §41 Abs5

Rechtssatz

Der Insolvenzverwalter ist mit Einlangen der Anzeige des Fortbetriebs bei der Behörde in die Funktion des Geschäftsführers eingetreten und der gewerbetreibenden Gesellschaft ist während der rechtmäßigen Ausübung des Fortbetriebsrechts der Insolvenzmasse die Ausübung des Gewerbes untersagt (vgl Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 41). Der Eintritt des Insolvenzverwalters in die Funktion des Geschäftsführers erfolgt ex lege. Der Eintritt des Insolvenzverwalters in die Funktion des Geschäftsführers kann nicht verhindert werden und es kann vor dem Hintergrund der in den Erläuterungen zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzgebers, wonach der „automatische Eintritt […] nur in Fällen“ nicht gilt (vgl § 41 Abs 5 zweiter Satz GewO), in denen mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden wäre, auch keine andere Person in die Funktion berufen werden (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Auflage [2011] Rz 32 zu § 41 GewO).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Fortbetrieb; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Insolvenzverfahren;

Anmerkung

VwGH 20.02.2023, Ra 2020/04/0082-5, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.973.001.2018.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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