RS OGH 2023/1/25 8ObA91/22y

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Veröffentlicht am 25.01.2023
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Norm

VBG §5a Abs1
  1. VBG § 5a heute
  2. VBG § 5a gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999

Rechtssatz

Die einem zum Abteilungsvorstand bestellten Lehrer erteilte Weisung, sich während der pädagogischen Kernzeit in der Schule aufzuhalten, ist vom Gesetz gedeckt; anders als für Schulleiter sieht das Gesetz zwar für Abteilungsvorstände keine Anwesenheitspflicht vor; es regelt aber in § 45a Abs 1 VBG deren Leitungs- und Koordinationsaufgaben, sodass die erteilte Weisung den sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Dienstpflichten entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134244

Im RIS seit

02.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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