RS Lvwg 2023/1/26 VGW-101/V/032/11370/2022

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Veröffentlicht am 26.01.2023
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/03 Personenstandsrecht

Norm

B-VG Art. 139
MRK Art. 8
PStG 2013 §1 Abs1
PStG 2013 §2 Abs2 Z3
PStG 2013 §41
PStG 2013 §42

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass der in § 2 Abs. 2 Z 3 PStG verwendete Begriff des "Geschlechts" einen Geschlechtseintrag abseits der binären Kategorien "männlich" und "weiblich" grundsätzlich ermöglicht und eine solche weite Definition des Begriffs "Geschlecht" abseits der Kategorien "männlich" und "weiblich" erforderlich sein kann, um den Anforderungen des Art. 8 EMRK zu genügen.

Schlagworte

Zentrales Personenstandsregister; Geschlechtseintragung; Änderung; nicht-binär; geschlechtliche Identität; Geschlechtsentwicklung; Intersexualität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.V.032.11370.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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