TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/29 94/03/0326

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Veröffentlicht am 29.11.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;
50/02 Sonstiges Gewerberecht;

Norm

B-VG Art103 Abs4;
GewO 1973 §361 Abs5;
GewO 1973 idF 1993/029;
GewRNov 1992;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 30. Juni 1994, Zl. 412.856/1-I/9/94, betreffend Zurückweisung der Berufung in Angelegenheit Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 1./8. Bezirk vom 28. April 1986 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 die Gewerbeberechtigung für das "Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens mit 4 bis 6 Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes" mit einem Standort in Wien entzogen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 27. November 1991 als unbegründet ab.

Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes brachte der Beschwerdeführer am 27. Dezember 1991 Berufung ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 1994 wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr diese Berufung als unzulässig zurück. Gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG ende in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug, soferne der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden habe, bei diesem, wenn nicht ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit durch Bundesgesetz anderes bestimmt sei. Gemäß § 361 Abs. 5 GewO 1973 in der bis 30. Juni 1993 geltenden Fassung sei der administrative Instanzenzug in Verfahren betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung nach §§ 87, 88, 89 Abs. 1 GewO 1973 bis zum Bundesminister gegangen. Auf Grund der mit 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, sei die Bestimmung des § 361 Abs. 5 GewO 1973 außer Kraft getreten, sodaß sich - mangels einer anhängige Entziehungsverfahren betreffenden Übergangsbestimmung - der Instanzenzug als durch die Entscheidung des Landeshauptmannes erschöpft erweise. Ab 1. Juli 1993 sei zwar gemäß § 361 Abs. 1 GewO 1973 i.d.F. Gewerberechtsnovelle 1992 insofern eine Änderung der Zuständigkeit zur Entziehung einer Gewerbeberechtigung eingetreten, als bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben - als solche würden gemäß § 1 Abs. 2 der Novelle zum Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 223/1994, ab 1. Juli 1993 auch die unter das Gelegenheitsverkehrsgesetz fallenden Gewerbe gelten - grundsätzlich der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig sei. Eine Änderung der für die Zuständigkeit einer Behörde erster Instanz maßgebenden Umstände, die erst nach Bescheiderlassung eintrete, sei aber, wie dies auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. April 1984, Zl. 82/11/0358, ausgesprochen habe, für die funktionelle Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde ohne Relevanz.

Mit Beschluß vom 5. Dezember 1994, B 2398/94, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1995 führte der Beschwerdeführer die Beschwerdegründe für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus und brachte dabei im wesentlichen vor, die "Streichung" des § 361 Abs. 5 GewO 1973 stelle eine unrichtige "Anwendung" des Gesetzes dar. Die Zurückweisung der Berufung stelle zumindest eine Verletzung des § 361 GewO 1994 dar. Im weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es lägen gewerberechtlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 103 Abs. 4 B-VG lautet:

In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung endet der administrative Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht durch Bundesgesetz ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt ist, beim Landeshauptmann; steht die Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zu, so geht der Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister.

§ 361 Abs. 5 GewO 1973 normierte i.S.d. Art. 103 Abs. 4 erster Satz B-VG, daß u.a. in Verfahren betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 GewO der administrative Instanzenzug bis zum Bundesminister geht. Diese Bestimmung wurde mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993 durch Art. I Z. 165 der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, aufgehoben.

Im gegenständlichen Fall fiel nach Erlassung der Berufungsentscheidung durch den Landeshauptmann und Einbringung der Berufung gegen diesen Bescheid, jedoch vor Entscheidung über die Berufung durch den Bundesminister auf Grund der Änderung der Rechtslage durch die Gewerberechtsnovelle 1992 die Zuständigkeit des Bundesministers weg (vgl. hg. Erkenntnisse vom 21. September 1994, Zlen. 94/03/9156, 0157, und 94/03/0161 und 0162). Eine Übergangsregelung für bereits beim Bundesminister anhängige Berufungen enthält das Gesetz nicht.

Da im gegenständlichen Fall der erstinstanzliche Bescheid vor Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 erlassen worden war, stand dem Landeshauptmann in diesem Verfahren die Entscheidung in erster Instanz nicht zu, sodaß sich die Zuständigkeit des belangten Behörde auch nicht aus Art. 103 Abs. 4 Satz 2 B-VG i.V.m. § 361 Abs. 1 GewO 1994 (d.i. die Wiederverlautbarung des § 361 Abs. 1 GewO 1973 i.d.F. der Gewerberechtsnovelle 1992) ergab.

Vom Verwaltungsgerichtshof kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, daß die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen hat.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Zurückweisung einer Berufung des Beschwerdeführers, nicht aber die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen. Auf das Beschwerdevorbringen zur Frage des Absehens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung war daher nicht einzugehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030326.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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