TE Vfgh Erkenntnis 2022/12/14 E370/2022

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Veröffentlicht am 14.12.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 6. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 zur Last gelegt, weil er am 4. März 2021, um 18.27 Uhr, in Kufstein auf der A12 Inntal Autobahn, bei Straßenkilometer 1,450 in Fahrtrichtung Deutschland, mit einem nach dem Kennzeichen näher bestimmten Personenkraftwagen in einem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 59 km/h überschritten habe. Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß §99 Abs2e StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 480,– (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Tagen und 12 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 48,– vorgeschrieben.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 10. Jänner 2022 als unbegründet ab. Die Übertretungs- und die Strafnorm wurden um die jeweils maßgebliche Fassung ergänzt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 96,– vorgeschrieben.

3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der ASFINAG, mit der vom 12. Februar 2021 bis 11. März 2021 auf der A12 Inntal Autobahn im Gemeindegebiet von 6330 Kufstein, bei Straßenkilometer 2,975 in Fahrtrichtung Deutschland, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h iSd §44b StVO 1960 verfügt wurde, ein. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, V186/2022-14, stellte er fest, dass diese Verordnung gesetzwidrig war.

4. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E370.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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