TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/1 LVwG-M-47/001-2022 , LVwG-M-47/003-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.12.2022

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
KFG 1967 §57
KFG 1967 §58
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 57 heute
  2. KFG 1967 § 57 gültig ab 20.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  3. KFG 1967 § 57 gültig von 09.06.2016 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 57 gültig von 01.07.2007 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  5. KFG 1967 § 57 gültig von 28.10.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  6. KFG 1967 § 57 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  7. KFG 1967 § 57 gültig von 11.08.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  8. KFG 1967 § 57 gültig von 01.03.1998 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  9. KFG 1967 § 57 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  10. KFG 1967 § 57 gültig von 28.07.1990 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 58 heute
  2. KFG 1967 § 58 gültig ab 14.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  3. KFG 1967 § 58 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 58 gültig von 20.05.2018 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  5. KFG 1967 § 58 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  6. KFG 1967 § 58 gültig von 01.08.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  7. KFG 1967 § 58 gültig von 16.05.2012 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2012
  8. KFG 1967 § 58 gültig von 19.08.2009 bis 15.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  9. KFG 1967 § 58 gültig von 31.12.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  10. KFG 1967 § 58 gültig von 13.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  11. KFG 1967 § 58 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 58 gültig von 01.03.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  13. KFG 1967 § 58 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  14. KFG 1967 § 58 gültig von 29.12.1984 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 552/1984

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A, vertreten durch B., Rechtsanwalt in ***, im Zusammenhang mit der Abnahme von Kennzeichentafeln und eines Zulassungsscheines im Zuge einer Schwerpunktkontrolle am 28.05.2022 um 10:58 Uhr, zu Recht:

1.   Die Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines seines KFZ in ***, ***, in seinen Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28Paragraph 28, Abs. 6Absatz 6, VwGVG abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) gemäß § 35Paragraph 35, VwGVG i.V.m. der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, € 426,20 (Vorlage- und Schriftsatzaufwand) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133Artikel 133, Abs. 4Absatz 4, B-VG nicht zulässig (§ 25aParagraph 25 a, VwGG).

Entscheidungsgründe:

1.   Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom 11.07.2022 hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung eine auf Art. 130Artikel 130, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, B-VG gestützte Beschwerde im Zusammenhang mit der Abnahme der Kennzeichentafeln *** sowie des dazugehörigen Zulassungsscheines (Fahrg.Nr.: ***) erhoben.

Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 28.05.2022 im Zuge einer Schwerpunktkontrolle um 10:58 Uhr aus dem Verkehr gezogen worden sei und die belangte Behörde infolgedessen in Ausübung ihrer Befehls- und Zwangsgewalt eine Messung der Lautstärke des PKW durchgeführt habe.

Die Bemessung der Lautstärke sei in einem zweistufigen Verfahren vollzogen worden. Zuerst sei das Standgeräusch im sogenannten „Comfort Modus“, bei welchem die Klappen der Abgasanlage geschlossen waren, gemessen worden. Die Ergebnisse der Bemessung hätten sowohl den Angaben im Zulassungsschein als auch den von der belangten Behörde gestellten Anforderungen entsprochen. Infolgedessen sei eine weitere Bemessung im „Sport+ Modus“ durchgeführt worden, bei welchem die Klappen der Abgasanlage geöffnet waren. Dieser Modus sei bei derartigen Fahrzeugen extra integriert und nur für den Betrieb auf Rennstrecken vorgesehen. Der „Sport+ Modus“ sei vom Beschwerdeführer jedoch ordnungsgemäß nicht bei der Befahrung der regulären Verkehrsflächen angewendet worden.

Hätte die belangte Behörde eine ordnungsgemäße Bemessung nur im sogenannten „Comfort-Modus“ durchgeführt, welcher vom Beschwerdeführer für die täglichen Ausfahrten herangezogen wird, wäre folglich keine Überschreitung des gesetzlich zugelassenen Lärmpegels eingetreten.

Der Beschwerdeführer beantragte zudem, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.

2.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 14.07.2022 wurde die belangte Behörde eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung hierzu eine Gegenschrift zu erstatten und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bezughabenden Akten vorzulegen.

Die belangte Behörde legte die bezughabenden Akten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und gemäß § 35Paragraph 35, Abs. 1Absatz eins, iVmin Verbindung mit Abs. 3Absatz 3, VwGVG aussprechen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Aufwendungen gemäß § 35Paragraph 35, VwGVG iVmin Verbindung mit § 1Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung in Höhe von € 426,20 (Vorlageaufwand € 57,40 und Schriftsatzaufwand € 368,80) zu ersetzen hat.

Mit Schreiben vom 01.08.2022 wurde die Landespolizeidirektion Wien ersucht, eine elektronische Kopie des Zulassungsscheines an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu übermitteln. Diese teilte mit, dass die Kennzeichen *** mitsamt des Zulassungsscheins Teil1 bereits am 10.06.2022 wieder an den Zulassungsbesitzer ausgefolgt wurden.

Nach Vorhalt dieser Information zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Schriftsatz vom 12.09.2022 zurück.

Am 18.10.2022 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des sachverständigen Prüforganes, dem handelnden Organ der Straßenaufsicht sowie einer weiteren Zeugin durchgeführt. Anschließend wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer weiteren schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

3.   Feststellungen:

3.1 Am 28.05.2022 um 10:20 Uhr wurde der Beschwerdeführer mit seinem PKW der Marke BMW von Beamten der SPK Verkehrsinspektion *** im Gemeindegebiet von ***, ***, angehalten und das Fahrzeug wurde in der Folge durch Prüforgane der Niederösterreichischen Landesregierung in ***, ***, einer Überprüfung unterzogen.

3.2 Das Fahrzeug des Beschwerdeführers verfügt über verschiedene Betriebsmodi. Im „Comfort Modus“ sind die Auspuffklappen geschlossen. Im „Sport+ Modus“ sind die Auspuffklappen geöffnet. Das Fahrzeug startet generell im „Comfort Modus“, kann jedoch jederzeit durch einen Schalter im Cockpit in einen anderen Betriebsmodus geschaltet werden.

3.3 Laut Zulassungsschein darf das Fahrzeug ein Standgeräusch von 85 dB aufweisen.

3.4 Bei der gegenständlichen Lärmmessung am 28.05.2022 entsprach das Standgeräusch im „Comfort Modus“ den Angaben im Zulassungsschein.

3.5 Die Lärmmessung des Standgeräusches des Fahrzeuges im „Sport+ Modus“ ergab einen Mittelwert von 107,7 dB. Die Messung erfolgte mit einem geeichten Messgerät in einem mit Leitkegeln abgegrenzten Messbereich. Dieser wurde derart abgegrenzt, dass ausgehend von einer Fahrzeugbreite von 3 Metern jeweils ein Abstand von 3,5 Metern eingehalten wird. Vor der Messung wurden die anwesenden Personen angehalten, den Prüfbereich zu verlassen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich während der Lärmmessung Personen oder Gegenstände im Messbereich befunden haben, die das Messergebnis verfälscht haben.

3.6 Am Fahrzeug wurden keine unzulässigen bzw. nicht genehmigten Änderungen festgestellt.

3.7 Dem Beschwerdeführer wurde die Weiterfahrt untersagt und die Kennzeichentafeln sowie der Zulassungsschein abgenommen.

3.8 Der Beschwerdeführer erschien am selben Tag gegen 16:15 Uhr erneut mit dem PKW auf einem Anhänger am Ort der Überprüfung um sein Fahrzeug den Prüforganen vorzuweisen. Er führte in der Zwischenzeit Modifikationen zur Lärmreduktion durch. Im Zuge der Lärmmessung wurde wieder ein erhöhter Lärmpegel festgestellt. Gemessen wurden 98/100/98 dB.

4.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Punkten 3.1 und 3.7 ergeben sich aus den in diesem Umfang übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der

Anzeige des SPK ***, Verkehrsinspektion, vom 28.05.2022, ***.

Die Feststellung zu Punkt 3.2 ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen C.

Die Feststellungen zu Punkt 3.3 ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zulassungsschein (Beilage ./5 zur Verhandlungsschrift).

Die Feststellung zu Punkt 3.4 ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen C.

Die Feststellungen zu Punkt 3.5 ergeben sich aus dem, sowohl vom Beschwerdeführer, als auch von der belangten Behörde vorgelegten Gutachten über eine Teiluntersuchung gemäß § 58Paragraph 58, KFG 1967 vom 28.05.2022, erstellt vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten. Der Eichschein wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Zeugen C vorgelegt (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift).

Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, dass sich mehrere Personen und Fahrzeuge im Nahebereich seines Fahrzeuges befunden haben, als die Lärmmessung durchgeführt worden ist. Die Lärmmessung sei dadurch verfälscht worden. Er zeigte ein diesbezügliches Lichtbild vor. Tatsache ist jedoch, dass zum Zeitpunkt dieser Lichtbildaufnahme keine Messung durchgeführt worden ist, zumal sich das Prüforgan hierauf nicht mit dem Messgerät hinter dem Fahrzeug befindet. Dies wurde vom Zeugen C im Rahmen der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt. Der Messbereich war am 28.5.2022 im Sinne der Abbildung 2 der Anlage zu Anhang 3 zur UNECE Regelung Nr. 51 durch Leitkegeln abgesteckt und befanden sich keine Gegenstände oder Fahrzeuge hierin. Ein entsprechendes Lichtbild wurde vom Zeugen C im Rahmen der Verhandlung vorgelegt (Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift). Er gab zudem an, dass die anwesenden Personen vor der Messung angehalten wurden, den Prüfbereich zu verlassen. Die Zeugin D gab damit übereinstimmend an, dass ihres Wissens während der Messung keine Personen direkt neben dem Fahrzeug stehen durften.

Die Feststellung zu Punkt 3.6 ergibt sich aus der Aussage des Zeugen C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach im Rahmen der Teilüberprüfung nicht überprüft wurde, ob die Auspuffanlage bei der durchgeführten Messung original war.

Die Feststellungen zu Punkt 3.8 ergeben sich aus der Aussage des Zeugen C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie der Anzeige des SPK ***, Verkehrsinspektion, vom 28.05.2022, ***.

5.   Rechtslage:

5.1 Die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, idFin der Fassung BGBl. I Nr. 62/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2022, lauten auszugsweise:

„(…)

§ 57.Paragraph 57, Verfahren bei der Überprüfung
  1. (1)Absatz einsBei der besonderen Überprüfung (§ 56Paragraph 56,) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug
    1. 1.Ziffer eins
      den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und
    2. 2.Ziffer 2
      soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und
    3. 3.Ziffer 3
      bei Kraftfahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden.
    Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben.

    (…) .

  2. (8)Absatz 8Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44Paragraph 44, Abs. 1Absatz eins, lit. aLitera a, über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.
  3. (9)Absatz 9Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Prüfung (Abs. 1Absatz eins,) und über Unterlagen, die bei der Prüfung vorzulegen sind, festzusetzen.

    (…)

§ 58.Paragraph 58, Prüfung an Ort und Stelle
  1. (1)Absatz einsDie Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57Paragraph 57, Abs. 8Absatz 8, anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist. Wird dabei festgestellt, dass mit dem Fahrzeug auf Grund unzulässiger, nicht genehmigter Änderungen oder auf Grund von schadhaften Teilen oder Ausrüstungsgegenständen unzulässig starker Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44Paragraph 44, Abs. 1Absatz eins, lit. aLitera a, über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn aus eigener Wahrnehmung festgestellt wird, dass mit dem Fahrzeug gesteuerte Fehlzündungen, Geräusche durch schlagartiges Abblasen von Überdruck im Ansaugsystem oder Flammen aus dem Endschalldämpfer erzeugt werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können nähere Kriterien, wann Gefahr in Verzug anzunehmen ist und der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzunehmen sind, festgelegt werden.

    (Anm.:Anmerkung, Abs. 2aAbsatz 2 a und 2b aufgehoben durch Z 52Ziffer 52,, BGBl. I Nr. 9/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017,)

  3. (3)Absatz 3Kraftfahrzeuglenker,
    1. 1.Ziffer eins
      die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, oder
    2. 2.Ziffer 2
      bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erscheint,
    haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Abs. 2Absatz 2, vorzuführen.
  4. (4)Absatz 4Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1Absatz eins bis 3) schwere Mängel (§ 57Paragraph 57, Abs. 7Absatz 7,) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen vom Zulassungsbesitzer unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls dieser nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Überprüfung anwesend ist. Wird der Kostenersatz nicht ohne weiteres entrichtet, so ist der Kostenersatz von der Behörde vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung bestimmte nichtbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben einer Kontaktstelle gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/47/EU, des Berichtswesens sowie der Qualitätssicherung im Bereich technischer Unterwegskontrollen und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur eigenverantwortlichen Besorgung übertragen.

(…)“

5.2 Die einschlägigen Bestimmungen der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), BGBl. II Nr. 78/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998, idFin der Fassung BGBl. II Nr. 258/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2022,, lauten auszugsweise:

„(…)

Mängelgruppen
§ 10.Paragraph 10,
  1. (1)Absatz einsFür die Überprüfung gemäß §§ 56Paragraphen 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57aParagraph 57 a, KFG 1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6 zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56Paragraph 56, KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:
    1. 1.Ziffer eins
      Ohne Mängel:
      Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2
      Leichte Mängel (LM):
      Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluß auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57aParagraph 57 a, Abs. 5Absatz 5, KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57Paragraph 57, Abs. 6Absatz 6, KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel behoben werden sollten.
    3. 3.Ziffer 3
      Schwere Mängel (SM):
      Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57aParagraph 57 a, Abs. 5Absatz 5, KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57Paragraph 57, Abs. 6Absatz 6, KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen. Weiters ist er darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug noch längstens zwei Monate nach dieser Begutachtung jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend, verwendet werden darf.
    4. 4.Ziffer 4
      Mängel mit Gefahr im Verzug (GV):
      Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß § 58Paragraph 58, KFG 1967 oder einer technischen Unterwegskontrolle gemäß § 58aParagraph 58 a, KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des § 58Paragraph 58, Abs. 2Absatz 2, letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.
    5. 5.Ziffer 5
      Vorschriftsmangel (VM):
      Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57aParagraph 57 a, KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß § 57Paragraph 57, Abs. 6Absatz 6, KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß § 33Paragraph 33, KFG 1967 anzuzeigen.

    (…)

Anlage 6 (§ 10Paragraph 10,) Katalog der Prüfpositionen

Dieser Katalog enthält die häufigsten Mängel und ihre Zuordnung in eine der Mängelgruppen. Die Entscheidung über die Zuordnung in die entsprechende Mängelgruppe liegt in der pflichtgemäßen Entscheidung des für die Prüfung oder Begutachtung verantwortlichen Organs. Wenn in der Anlage auf eine Fehleranzeige des Systems über die elektronische Schnittstelle verwiesen wird, so ist dies erst nach Erlassung des entsprechenden Durchführungsrechtsakts zu Artikel 4 Abs. 3Absatz 3, der Richtlinie 2014/45/EU anzuwenden.

Prüfnummern

für Formblatt

Anlage 1

(…)

       Position                                                                       Zuordnung

8.1

Lärmentwicklung

 

 

Auspuffanlage undicht, schadhaft (vgl.vergleiche auch 6.1.2)

LM, SM

 

Originalanlage geändert, ersetzt, Genehmigung nicht nachgewiesen

VM

 

Lärmpegel übersteigt offensichtlich den in den Vorschriften erlaubten Wert:

 

 

Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 3 dB(A) über dem zulässigen Wert; Nahfeldpegel (gemessen)

SM, VM

 

Stand- und/oder Fahrgeräusch um mehr als 12 dB(A) über dem genehmigten Wert; Nahfeldpegel (gemessen)

GV, VM

 

ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann abfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird

SM, GV

 

Lärmarmnachweis fehlt oder abgelaufen

VM

(…)“

6.   Erwägungen:

6.1 Prüfungsmaßstab

Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163). Ausgehend von diesem Prozessgegenstand ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Zu berücksichtigen sind nur solche Sachverhaltselemente, die dem einschreitenden Organ bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs; VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373; 25.01.1990, 89/16/0163; 06.08.1998, 96/07/0053). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die einschreitenden Organe in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten annehmen durften (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163; 24.11.2015, Ra 2015/05/0063; 20.10.1994, 94/06/0119).

6.2 Zu den Voraussetzungen des § 58Paragraph 58, KFG 1967

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Abnahme der Kennzeichentafeln sowie des Zulassungsscheines durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Das Organ handelte hierbei auf Grundlage eines Gutachtens, dass von Sachverständigen für Kraftfahrzeugangelegenheiten nach der Durchführung einer Teiluntersuchung gemäß § 58Paragraph 58, KFG 1967 unter Verwendung eines geeichten Messgerätes erstellt worden ist.

In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass das gemessene Standgeräusch mit 107 dB(A) das Standgeräusch laut Zulassungsschein um 22,7 dB(A) übersteigt und daher „gem. § 58Paragraph 58, KFG 1967“ Gefahr im Verzug vorliegt.

Zumal am Fahrzeug des Beschwerdeführers keine unzulässigen bzw. nicht genehmigten Änderungen festgestellt worden sind, war eine Abnahme der Kennzeichentafeln sowie des Zulassungsscheines nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 58Paragraph 58, Abs. 1Absatz eins, in Verbindung mit § 57Paragraph 57, Abs. 8Absatz 8, KFG 1967 erfüllt waren.

Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind gemäß § 58Paragraph 58, Abs. 1Absatz eins, zweiter Satz KFG 1967 die Bestimmungen des § 57Paragraph 57, Abs. 8Absatz 8, anzuwenden, wonach bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44Paragraph 44, Abs. 1Absatz eins, lit. aLitera a, über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen sind.

Übersteigt das Standgeräusch eines Fahrzeuges den genehmigten Wert um mehr als 12 dB(A), liegt gemäß Punkt 8.1 der Anlage 6 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung ein Mangel mit Gefahr im Verzug vor. Der Lenker des Fahrzeuges ist in einem solchen Fall gemäß § 10Paragraph 10, Abs. 2Absatz 2, Z 4Ziffer 4, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt.

Im Ergebnis lag somit eine durch einen Sachverständigen durchgeführte Lärmmessung mit einem geeichten Messgerät vor, die ein Standgeräusch von 107 dB(A) ergab und somit das Standgeräusch laut Zulassungsschein um 22,7 dB(A) überstieg.

Aus der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung ergibt sich in einem solchen Fall unmittelbar, dass Gefahr im Verzug vorliegt und daher der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln gemäß § 58Paragraph 58, Abs. 1Absatz eins, in Verbindung mit § 57Paragraph 57, Abs. 8Absatz 8, KFG 1967 abzunehmen sind.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten