TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/9 VGW-031/021/7982/2021

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Veröffentlicht am 09.02.2022
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Entscheidungsdatum

09.02.2022

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §52 Z13b
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B., vertreten durch Mag. A. C., gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 19.5.2021, Zl. MA67/.../2021, betreffend Straßenverkehrsordnung (StVO),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

1. Datum/Zeit:                                        13.01.2021, 15:59 Uhr

Ort:                                       Wien, D.

Betroffenes Fahrzeug:      Kennzeichen: W-... (A)

Sie haben das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „ausgen. Fahrzeuge der ständigen Vertretung von X.“ und „<-5m->“ abgestellt, wobei die kundgemachte Ausnahme auf das gegenständliche Fahrzeug nicht zutraf.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 1 lit. a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von 1. € 78,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n) 18 Stunde(n)

0 Minute(n)

gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 88,00.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.), in welcher dieser, wie bereits im Verfahren vor der Behörde, vorbringt, er habe bereits vor Jahren eine Erlaubnis vom Konsul von X. bekommen, bei Bedarf einen der beiden für X. reservierten Botschaftsparkplätze nutzen zu dürfen. Ein Hinweisschild mit Bezug auf die Botschaft X. sei im Wageninneren immer sichtbar am Armaturenbrett hinterlegt.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 25.1.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Bf. persönlich zusammen mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter teilnahm. Der Bf. brachte u.a. vor, dass er beratend tätig war bezüglich Infrastrukturprojekten in X.. Er habe vom Konsul damals die Erlaubnis erhalten, sein Fahrzeug bei Bedarf auf den für die Botschaft von X. reservierten Parkplatz abzustellen. Er habe vom Konsul auch ein entsprechendes Schild bekommen und der Konsul habe ihm gesagt, er solle dieses Schild in das Auto legen, damit klar sei, dass das Fahrzeug zur Botschaft von X. gehöre. All die Jahre sei nie eine Anzeige oder eine Strafe ausgesprochen worden. Das Hinweisschild auf die Botschaft von X. wurde vom Bf. vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. parkte zur Tatzeit am Tatort das im Spruch des Straferkenntnisses näher umschriebene KFZ im Bereich des Vorschriftszeichens: „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel: „ausgen. Fahrzeuge der ständigen Vertretung von X.“ und „<-5m->“. Im Wageninneren war ein Hinweisschild auf die „Republic of X.“ sowie auf die „Botschaft von X.“ hinterlegt. Der Bf. ist kein Angehöriger der Botschaft von X. und auch kein sonstiger Mitarbeiter. Der Bf. war beratend tätig bezüglich Infrastrukturprojekten in X.. Im Zuge seiner beratenden Tätigkeit hat der Bf. vom Konsul von X. die Erlaubnis erhalten, für die Botschaft von X. reservierte Parkplätze zu nutzen. Der Konsul überreichte dem Bf. auch ein Hinweisschild auf die Botschaft von X. mit der Aufforderung dieses im Fahrzeug zu hinterlegen.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und dem glaubwürdigen Vorbringen des Bf.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.

Unbestritten steht fest, dass der Bf. nicht zu dem laut Zusatztafel begünstigten Kreis von Lenkern von Fahrzeugen der ständigen Vertretung von X. zählt.

Rechtlich ist festzuhalten, dass die gegenüber dem Bf. erteilte Zustimmung des Konsuls von X., den gegenständlichen Halteverbotsbereich zur Abstellung seines Fahrzeuges nutzen zu dürfen, das dem Bf. zur Last gelegte Verhalten nicht rechtfertigt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass es sich bei dem gegenständlichen Halteverbot um einen Hoheitsakt der Republik Österreich in Verordnungsrang handelt, welcher der Disposition von Privatpersonen, mögen sie auch durch diesen Hoheitsakt begünstigt sein, entzogen ist.

Der objektive Tatbestand der dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretung erweist sich daher als gegeben.

Trotzdem war der Beschwerde im konkreten Fall der Erfolg nicht zu versagen:

Bei gegenständlicher Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.

Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 16.3.1994, 93/03/0204, 16.6.2003, 2002/02/0080) bei Kraftfahrzeuglenkern eine Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO 1960 nicht als unverschuldet angesehen werden. Im konkreten Fall kann aber mit dem Vorbringen des Bf., das Hinweisschild auf die Botschaft von X. hätte jahrelang ausgereicht und sei auch nie eine Anzeige oder eine Strafe ausgesprochen worden, mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht werden. Der Bf. ist durchaus einem vertretbaren Rechtsirrtum unterlegen, indem er vermeinte, er hätte durch die Erlaubnis vom Konsul das Recht erhalten, sein Fahrzeug in dem Halte- und Parkverbot abzustellen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Halte-und Parkverbot; Verordnungsrang; Zustimmung; Disposition; mangelndes Verschulden; Rechtsirrtum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.021.7982.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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