TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/16 LVwG-2022/22/2428-6

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Veröffentlicht am 16.12.2022
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Entscheidungsdatum

16.12.2022

Index

41/03 Personenstandsrecht
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

NÄG 1988 §1
NÄG 1988 §2
NÄG 1988 §3
ABGB §167 Abs2
  1. ABGB § 167 heute
  2. ABGB § 167 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 167 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 167 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.08.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf Namensänderung vom 09.06.2022 abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den von Frau CC als die zum Zeitpunkt der Antragstellung am 09.06.2022 und Erlassung des angefochtenen Bescheides am 16.08.2022 (Datum der Bescheidzustellung) alleinig mit der Pflege und Erziehung betraute Person (Erziehungsberechtigte) des mj Sohnes DD, geboren am XX.XX.XXXX, eingebrachten Antrag auf Änderung seines bisherigen Familiennamens EE auf den Familiennamen FF gemäß § 1 und 2 Abs 1 Z 8 und Z 9 NÄG bewilligt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der von der mit der alleinigen Obsorge betrauten Kindesmutter eingebrachte Namensänderungsantrag die Voraussetzungen nach § 2 Z 8 und Z 9 NÄG erfüllen würde und kein Versagungsgrund nach § 3 Abs 1 Z 6 NÄG zum Tragen käme. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde (noch) nicht mit der Obsorge betraute Kindesvater habe bis zur behördlichen Entscheidung zum gegenständlichen Antrag keine Äußerung eingebracht. Nachdem das Ermittlungsverfahren keine Gründe und Zweifel hervorgebracht habe, dass die Änderung des Familiennamens dem Wohl des Kindes abträglich sein könnte und auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen (österreichische Staatsbürgerschaft, Einbringung des Antrages durch die Erziehungsberechtigten) gegeben seien, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird zusammengefasst dargetan, dass die Bewilligung der Änderung des Nachnamens des mj DD, geboren am 25.05.2019, von bisher nach dem Kindesvater EE in beantragt nach der Kindesmutter in FF rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer sei als Kindesvater in seinem Recht auf bisherige Familiennamensführung seines minderjährigen Sohnes und des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf rechtliches Gehör verletzt worden. Es wurde geltend gemacht, dass der Kindesvater sich wiederholt am 30.06.2022 und am 21.07.2022 und Anfang August 2022 bei der belangten Behörde telefonisch gemeldet habe und sich zum Antrag der Kindesmutter wiederholt mündlich geäußert und dargelegt habe, dass bereits ein Verfahren auf gemeinsame Obsorge beim Bezirksgericht Y behänge und der Kindesvater sich gegen die Namensänderung ausspreche und trotzdem habe die belangte Behörde dem Antrag der Kindesmutter stattgegeben und mit der alleinigen Entscheidungsbefugnis der Kindesmutter begründet. Die belangte Behörde habe aufgrund des eingeleiteten Obsorgeverfahrens nicht mehr um von einer alleinigen Entscheidungsbefugnis der Kindesmutter als Erziehungsberechtigte ausgehen dürfen. Sie hätte von Amts wegen vor Entscheidungsfindung überprüfen müssen, ob ein Verfahren auf gemeinsame Obsorge wie vom Beschwerdeführer geäußert behänge. Die Behörde habe bei der Entscheidungsfindung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen. Die belangte Behörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis kommen müssen, dass der Antrag der Kindesmutter auf Namensänderung aufgrund des anhängigen Obsorgeverfahrens rechtsmissbräuchlich sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der telefonischen Äussreungen der belangten Behörde auch wiederholt dargelegt, keine Zustimmung zur Änderung des Familiennamens seines minderjährigen Sohnes zu erteilen. Die Kindesmutter habe den Kindesvater nicht einmal davon informiert, dass sie den Nachnamen des mj Sohnes ändern wolle, obwohl sie diesbezüglich eine Informationspflicht träfe. Trotz der wiederholten mündlichen Äußerung des Kindesvaters, welche die wesentlichen Gründe gegen eine Bewilligung eines Antrages dargelegt habe, sei allein diese Äußerung von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Vielmehr sei in rechtswidrigerweise dargelegt worden, der Kindesvater hätte sich nicht geäußert. Der Kindesvater brachte vor, dass sein mj Sohn DD mittlerweile vier Jahre alt sei und, dass er sehr wohl auf Nachfrage seinen vollständigen Namen DD angebe. Eine Änderung des Nachnamens wirke sich daher nachteilig auf das Kindeswohl aus. Der mj Sohn DD werde nicht verstehen weshalb sein Name DD nun nicht mehr korrekt sein solle. Die Änderung des Nachnamens sei daher dem Kindeswohl abträglich und ist daher davon auszugehen, dass diese Änderung zu psychischen Belastungen des mj Sohn führen werde. Aus all diesen Gründen sei die Bewilligung einer Namensänderung des mj Sohnes DD rechtswidrig. Es wurde beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, die Änderung des Nachnamens nicht bewilligt in eventu der Antrag als unzulässig abgewiesen in eventu zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werden möge. Die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde ausdrücklich beantragt. Als Anlagen wurden ein ERV-Protokoll vom 13.06.2022, mit welchem der Antrag auf gemeinsame Obsorge beim BG Y eingebracht wurde, und das Informationsschreiben des BG Y vom 23.06.2022 zur Geschäftszahl ***, mit welchem die ausgewiesene Rechtsvertreterin darüber informiert wurde, dass in Folge des eingebrachten Antrages der Pflegschaftsakt an die Familiengerichtshilfe zur Klärung weitergeleitet wurde, angeschlossen.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 22.11.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Beschwerdeführer AA, dessen Rechtsvertreterin und die Antragstellerin CC erschienen. In der Beschwerdeverhandlung wurde der Inhalt eines E-Mails der Kindesmutter vom 03.11.2022 verlesen. Die Kindesmutter legte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen Ausdruck von Whats App Nachrichten vor. Eine Kopie dieser vorgelegten Whats App Nachrichten wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ausgehändigt, eine weitere Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Die Mitteilungen würden sich zeitlich laut Kindesmutter auf Tage kurz vor Beantragung der Namensänderung beziehen.

Frau CC gab auf Befragung in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:

Auf Frage, warum ich im Jahre 2018 und im Jahre 2019 jeweils kurz nach den Geburten bei beiden Söhne beim Standesamt zugestimmt habe, dass der Familiennamen des Vaters angeführt wird, gebe ich an, dass ich vielleicht damals gemeint habe, wir würden dann zusammenziehen und ein normales Familienleben führen. Wir haben nämlich damals nie zusammengelebt. Die Kinder haben immer bei mir gelebt. Sie waren auch immer bei mir gemeldet. Wir wohnten, gemeint sind ich und meine zwei Söhne, vorerst in **** Y, Adresse 2, und seit 01.03.2022 in **** Y, Adresse 3. Der Kindesvater hat nie bei uns gelebt. Der Kindesvater hat mich bei der Erziehung unsere beiden Söhne mehr oder weniger alleine gelassen. Er ist mehr oder weniger nur am Wochenende gekommen und hat sich am Wochenende um seine Kinder gesorgt. Unterhalt hat er für beide Kinder von Anfang an bezahlt. Nachdem ich seit Anfang an mit meinen beiden Kindern eine Familie zu Dritt führe und nunmehr die Kinder auch in den Kindergarten gehen, möchte ich einfach, dass wir als Familie auch den einheitlichen Familiennamen führen und zwar meinen Familiennamen. Ich möchte auch nicht, dass mehrere Namen am Briefkasten unserer Wohnung stehen usw. Der Familienname spielt bei meinen Kindern noch keine Rolle. Sie sprechen diesen auch nicht aus. Das wird sich aber ändern, je älter sie werden und wenn sie einmal in die Schule gehen werden. Ich möchte festhalten, dass der Kindervater von mir über die beabsichtigte und dann beantragte Namensänderung sehr wohl informiert wurde. Auf die vorgelegten WhatsApp-Nachrichten wird verwiesen. Das vom Kindesvater eingeleitete Obsorgeverfahren beim Bezirksgericht Y wurde vor Kurzem entschieden. Es wurde eine gemeinsame Obsorge eingeräumt. Gegen diesen Beschluss des BG Y wird von mir Rekurs erhoben werden, weil ich der Meinung bin, dass es besser ist, wenn die Obsorge nur bei mir ist.

Auf Frage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wann der vorgelegte WhatsApp-Verkehr stattgefunden habe, weil die Info, dass die die Namensänderung bereits gemacht wurde, darauf hinweist, dass die Informationen erst im Nachhinein erfolgten, durchsuche ich meine WhatsApp-Nachrichten um das Datum zu eruieren. Das genaue Datum kann ich jetzt auch auf Nachfrage der Rechtsvertreterin auf meinem Handy nicht mehr eruieren.“

Der Beschwerdeführer AA gab seinerseits auf Befragung in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:

„Ich bin der Kindesvater der minderjährigen Kinder GG und DD. Die Vaterschaft wurde von mir anerkannt. Es wurde damals im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung auch der Familienname mit Zustimmung der Kindesmutter mit EE festgelegt. Ich habe damals gar nicht gewusst, dass außereheliche Kinder auch den Familiennamen des Vaters annehmen können. Die Initiative ist damals von der Kindesmutter ausgegangen. Sie hat dann auch diese Bestimmung durchgeführt. Ich habe meinen Hauptwohnsitz seit Geburt in **** X, Adresse 4. Es handelt sich hierbei um mein Elternhaus. Ich wohne dort immer noch. Das Verlassenschaftsverfahren nach meinem im letzten Jahr verstorbenen Vater ist noch anhängig. Nach der Trennung mit der Kindesmutter im Jahr 2020 habe ich im Mai 2021 eine Wohnung in **** Y, Adresse 5, angemietet. Dort bin ich seit 06.08.2021 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Aufgrund familiärer Umstände halte ich mich zurzeit etwas weniger oft in der Wohnung in Y auf. Die Kinder werden von mir fast jedes Wochenende abgeholt. Ich hole die Kinder häufig am Samstag ab und bringe sie Sonntagabend zurück. Das Besuchsrecht war bis vor der beantragten Namensänderung zwischen uns beiden Eltern mehr oder weniger vereinbart worden. Eine schriftliche Entscheidung des Bezirksgerichts und oder eine Vereinbarung mit dem Jugendamt lagen diesbezüglich nicht vor.

Auf die Frage nach den Gründen, warum die beiden gemeinsamen Kinder meinen Familiennamen beibehalten sollen, gebe ich Folgendes an:

        Erst im letztem Jahr wurden für beide Kinder Reisepässe beantragt und ausgestellt. Die
Reisepässe wurden von der Mutter beantragt und wurden von mir bezahlt.

        Die Namensfestlegung erfolgt durch die Mutter selbst. Die Namensfestlegung wurde von
der Mutter unterschrieben.

        Es wurden bereits Sparkonten für die Kinder von mir eröffnet. Diese lauten auch auf
den Familiennamen EE.

        Ich möchte später einmal mein Vermögen an meine Kinder weitergeben. Da wäre es
mir wichtig, wenn der Familienname dann gleich bleibt wie bei mir und bei meinen Vorfahren.

        Der ältere Sohn geht bereits seit zwei Jahren in den Kindergarten und dort kennt man
ihn mit dem Familiennamen EE.“

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bringt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung den Beschluss BG Y vom 10.11.2022 betreffend das anhängige Obsorgeverfahren vor. In diesem Beschluss hat das BG Y als zuständiges Pflegschaftsgericht die gemeinsame Obsorge des Beschwerdeführers und der Kindesmutter hinsichtlich der beiden mj Söhne GG und DD zuerkannt. Dieser Beschluss wurde zwischenzeitlich zugestellt. Er war zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung noch nicht rechtskräftig. Eine Kopie dieses Beschlusses wurde zur Verhandlungsschrift genommen. In den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde wurde Einsicht genommen. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. Weiters wurde als Beweismittel von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die im Obsorgeverfahren eingeholte fachliche Stellungnahme vom 14.10.2022 der Familien- und Jugendgerichtshilfe vorgelegt und zur Verhandlungsschrift genommen. Da diese fachliche Stellungnahme auch der Kindesmutter vorlag konnte auf ein Verlesen verzichtet werden.

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme teilte die Kindesmutter mit, dass sie gegen den Beschluss des BG Y Rekurs einlegen werde. Die Obsorge soll nicht auf beide Elternteile aufgeteilt werden, sondern nur ihr zustehen. Sie beantragte für die beiden minderjährigen Kinder, dass der Name von EE auf ihren Familiennamen FF geändert werde, da dies nur mit Vorteilen für die Kinder verbunden sei. Auf das bisherige Vorbringen wurde diesbezüglich verwiesen.

In der abschließenden Stellungnahme der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde auf das bisherige Vorbringen in der Beschwerde verwiesen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der zwischenzeitlich zuerkannten gemeinsamen Obsorge werde weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der Namensänderungsbescheid der belangten Behörde aufgehoben werden möge.

Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde von beiden Verfahrensparteien ausdrücklich zugestimmt. Beide Verfahrensparteien beantragten die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls auf elektronischem Wege.

Da der Beschluss des Bezirksgerichts Y vom 10.11.2022, Zl. ****, mit dem die Obsorge den beiden Kindeseltern CC und dem Beschwerdeführer AA gemeinsam eingeräumt wurde, zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung am 22.11.2022 noch nicht rechtskräftig war, wurde beim Bezirksgericht Y am 15.12.2022 erhoben, dass gegen diesen Beschluss – entgegen der Ankündigung der Kindesmutter in der Beschwerdeverhandlung am 22.11.2022 – kein Rekurs eingebracht wurde und der gegenständliche Beschluss über die gemeinsame Obsorge seit 03.12.2022 rechtskräftig ist.

Aufgrund des Verfahrens vor der belangten Behörde und des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:

Die beiden Minderjährigen GG, geboren am XX.XX.XXXX, und DD, geboren am XX.XX.XXXX, sind die Kinder von CC und dem Beschwerdeführer AA. Die Eltern lebten weder zur Zeit der Geburten beider Söhne noch zu einem späteren Zeitpunkt in einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Es wurde nie eine gemeinsame Wohnung bzw Unterkunft bewohnt. Die Kindesmutter und ihre beiden minderjährigen Söhne hatten und haben ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Y, der Kindesvater lebt in X. Sein Hauptwohnsitz seit Geburt ist in der Gemeinde X. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft beider Söhne anerkannt. Die Obsorge für beide Söhne kam bis zur Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichtes Y vom 10.11.2022, Zl ***, der Kindesmutter CC, geboren am XX.XX.XXXX, alleine zu. Zum Zeitpunkt der Geburt führten die beiden gemeinsamen Söhne jeweils den Familiennamen der Kindesmutter. Mit Zustimmung der Kindesmutter wurde am 22.06.2018 beim Standesamt Z in Anwendung des § 155 Abs 3 ABGB für den minderjährigen DD, geboren am 25.05.2019, der Familiennamen EE bestimmt und führt dieser seither den Familiennamen EE. Mit Antrag vom 09.06.2022 hat die zu diesem Zeitpunkt alleinig Obsorge berechtigte Kindesmutter für ihren Sohn die Änderung des Familiennamens EE auf ihren Familiennamen „FF“ beantragt. Begründet wurde der Antrag mit der Trennung der Kindesmutter vom Kindesvater und, dass der gemeinsame Sohn bei ihr lebe und sie daher möchte, dass der minderjährige Sohn ihren Familiennamen führe. Im Antrag wurde nochmals ausdrücklich bestätigt, dass sie die alleinige Erziehungsberechtigte ihres minderjährigen Sohnes DD ist. Dass der Beschwerdeführer vom eingebrachten Antrag auf Namensänderung in Kenntnis war, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach sich der Kindesvater wiederholt zum Antrag der Kindesmutter mündlich geäußert und dargelegt hat, dass bereits ein Obsorgeverfahren anhängig ist und der Kindesvater sich daher gegen die Namensänderung ausspricht. Unstrittig ist weiters, dass die beiden gemeinsamen Kinder DD und GG Zeit ihres Lebens bei ihrer Mutter in Y gelebt haben. Der Kindesvater hat sein eingeräumtes Besuchsrecht an den Wochenenden wahrgenommen. Mit dem zitierten Beschluss des Bezirksgerichts Y vom 10.11.2022 wurde den beiden Kindeseltern CC und AA ein gemeinsames Obsorgerecht eingeräumt, wobei die Betreuung der beiden minderjährigen Leon und DD weiterhin hauptsächlich im Haushalt der Mutter CC erfolgt.

II.      Rechtslage:

Namensänderungsgesetz – NÄG, BGBl Nr 195/1988 in der geltenden Fassung:

㤠1.

Antrag auf Namensänderung

(1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

1. einen österreichischen Staatsbürger;

2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren

gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

3. einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.
55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974,
wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hat.

(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 – entscheidungsfähig sein.

Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.

(3) Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die mit der Pflege
und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen.

(4) Der Antrag einer volljährigen nicht entscheidungsfähigen Person ist durch ihren
gesetzlichen Vertreter einzubringen und zu bewilligen, wenn dies zur Wahrung ihres Wohles
erforderlich ist. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die vom gesetzlichen
Vertreter angestrebte Namensänderung ablehnt, so hat sie zu unterbleiben, es sei denn, ihr

Wohl wäre sonst erheblich gefährdet.

§ 2.

Voraussetzungen der Bewilligung

(1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;

2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;

3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm
die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem

Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;

4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu
berechtigt zu sein, geführt hat;

5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;

6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den
entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu
Verwechslungen der Personen kommen kann;

7. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen

Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB,
JGS Nr. 946/1811 erhalten will;

(Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)

8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen

Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;

9. der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten
will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das
Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

9a. der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere
Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen
Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden
Heimatrechten denselben Namen zu führen;

10. der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist,
um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen
zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;

10a. der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a Strafprozessordnung
– StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens
Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO vorbeugen kann;

11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung

von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn

1. das minderjährige Wahlkind andere als die bei der Geburt gegebenen Vornamen erhalten
soll und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Annahme an
Kindesstatt oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht wird;

2. der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen
Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen
zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit
eingebracht wird;

3. ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.

(3) Sonstige Namen (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) können auf Antrag aus dem aktuellen Namen
entfernt werden.

§ 3.

Versagung der Bewilligung

(1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen

würde;

2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von
Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;

3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein

berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen
Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;

4. Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;

5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11
oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1
bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer
anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;

6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon

betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;

7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem
Geschlecht des Antragstellers entspricht;

8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den
er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags
innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung
nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a oder 10a erfolgen soll.

(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn

1. im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt

wird;

2. im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen
bestimmten Familiennamen wünscht.“

Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB,   in der geltenden Fassung:

„Gesetzliche Vertretung des Kindes

§ 167.

(1) Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.

(2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.

(3) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der, auch erbrechtliche, Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der, auch erbrechtliche, Eintritt in eine oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots, die Anlegung von Geld mit Ausnahme der in den §§ 216 und 217 geregelten Arten sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.“

III.     Rechtliche Erwägungen:

Vorweg wird festgehalten, dass gemäß § 1 Abs 1 NÄG ein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer beantragten Namensänderung besteht, wenn ein Grund im Sinne des § 2 NÄG vorliegt, § 3 NÄG der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung wie im gegenständlichen Falle einen österreichischen Staatsbürger betrifft. Im gegenständlichen Falle betrifft der Antrag auf Namensänderung eine nicht entscheidungsfähige minderjährige Person und war dieser Antrag gemäß § 1 Abs 3 NÄG von der zum Zeitpunkt der Antragseinbringung mit der Pflege und Erziehung betrauten Person nämlich der Kindesmutter CC einzubringen. Bis zur rechtskräftigen Erlassung des Beschlusses des BG Y vom 10.11.2022 kam die Obsorge für die beiden minderjährigen Söhne GG und DD ex lege einzig und alleine der Kindesmutter CC zu (siehe Begründung des zitierten Beschlusses). Die verfahrensgegenständliche Vertretungshandlung, nämlich die Antragstellung auf Namensänderung am 09.06.2022 erfolgte zu einem Zeitpunkt als noch nicht beide Eltern mit der Obsorge betraut waren. Da der Kindesvater zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein mit der Obsorge betrautes Elternteil war, war für die Vertretungshandlung nämlich die Einbringung des Antrages auf Änderung des Familiennamens am 09.06.2022 die Zustimmung im Sinne des § 167 Abs 2 ABGB durch den noch nicht Obsorge betrauten Kindesvater nicht vorgeschrieben und notwendig. Die Antragseinbringung durch die Kindesmutter für ihren minderjährigen Sohn am 09.06.2022 erfolgte entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs 3 NÄG. Auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im August 2022 war die Kindesmutter alleinig vertretungsbefugt.

Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zumindest rechtzeitig vor der Bescheiderlassung vom anhängigen Namensänderungsverfahren seines Sohnes Kenntnis hatte und zumindest versuchte, sich bei der Behörde entsprechend zu äußern. Ein etwaiges mangelndes Parteiengehör konnte jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachgeholt und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dargebracht und dargestellt werden. Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht bestritten und dargetan, dass im gegenständlichen Falle der von der belangten Behörde herangezogene Grund für eine Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs 1 Z 8 und 9 NÄG vorliegt. Es liegen im gegenständlichen Falle die auch von der belangten Behörde herangezogene Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs 1 Z 8 und 9 NÄG vor.

Trotz Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen dürfte eine Namensänderung bei Vorliegen der im § 3 NÄG aufgezählten Untersagungsgründe nicht erteilt werden. Die im § 3 Abs 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 NÄG liegen jedenfalls nicht vor. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerdeschrift und in der Beschwerdeverhandlung des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Von der belangten Behörde wurde aufgrund dessen nur eine Prüfung hinsichtlich des Versagungsgrundes nach § 3 Abs 1 Z 6 NÄG durchgeführt. Der von der belangten Behörde herangezogenen Begründung des Nichtvorliegens des Versagungstatbestandes nach § 3 Abs 1 Z 6 NÄG war rechtlich zu folgen. Die Begründung war schlüssig und nachvollziehbar. Im Allgemeinen entspricht dem Wohl des Kindes die Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, im höheren Maße als die Beibehaltung seines bisherigen (anders lautenden) Familiennamens. Nur in Ausnahmefälle kann sich eine davon abweichende Betrachtungsweise als geboten erweisen (VwGH 05.11.2003, 2003/01/0512). Auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auf konkrete Nachfrage angegebenen Gründe, die für eine Beibehaltung des bisherigen Familiennamens und eine Versagung der beantragten Namensänderung sprechen würden (Reisepassausstellung, Namensfestlegung durch die Kindesmutter, vorhandene Sparkonten lautend auf bisherigen Kindesnamen, zukünftig angedachte Vermögensübergaben, zweijähriger Kindergartenbesuch mit dem bisherigen Familiennamen), stellen keinerlei Nachweise oder konkrete Sachverhalte dar, die dem Wohl des betroffenen minderjährigen Sohnes durch die beantragte Änderung des Familiennamens abträglich sein sollten. Reisepässe, Kontonamen und dergleichen können jederzeit ohne Beeinträchtigung des Wohles des Minderjährigen umgeschrieben werden. Es ist auch nicht von rechtlicher Belang, dass die Kindesmutter ursprünglich nach der Geburt der Namensfestlegung zugestimmt hat. Auch eine zukünftig angedachte Vermögensweitergabe (Erbschaft) beeinträchtigt zurzeit keinesfalls das Wohl des minderjährigen Sohnes. Diesem steht bei ausreichender Entscheidungsfähigkeit eine Antragstellung und gewillkürte Namensänderung jedenfalls ab dem 14. Lebensjahr frei (siehe § 1 Abs 2 NÄG). Auch eine etwaige Änderung des Familiennamens nach ein- oder zweijähriger Kindergartenzeit ist nicht derartig nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass sie dem Kindeswohl abträglich im Sinne des § 3 Abs 1 Z 6 NÄG sein würde.

Da das Landesverwaltungsgericht bei seiner Beschwerdeentscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, kam der im Beschwerdeverfahren mit 03.12.2022 rechtskräftig durch das zuständige Pflegschaftsgericht eingeräumten und nunmehr gemeinsam auszuübenden Obsorge wesentliche Bedeutung zu.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 09.06.2022 und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde im August 2022 lagen die Voraussetzungen zur Antragstellung nach § 1 Abs 3 NÄG, die erforderlichen und zitierten Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 NÄG und keine Versagungsgründe nach § 3 NÄG vor. Die mit dem angefochtenen und durch die rechtzeitige Beschwerdeeinbringung nicht rechtskräftig gewordenen Bescheid erteilte Genehmigung der Namensänderung erfolgte daher seitens der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt im August 2022 zu Recht.

Da jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und laut reichlich vorhandener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung relevant ist (VwGH 11.10.2021, Ra 2021/03/0122, …), kann daraus auch der Umstand folgen, dass ein ursprünglich zulässiger (korrekter) Antrag durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage unzulässig wird (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0096, 19.04.2016, Ra 2016/12/0019).

Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die gemeinsam auszuübende Obsorge am 03.12.2022 kam zusätzlich zu den Bestimmungen des NÄG als weitere vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu berücksichtigende Erteilungsvoraussetzung nach § 167 Abs 2 ABGB hinzu, dass die Beantragung der Änderung des Familienamens durch die Kindesmutter zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteiles, im gegenständlichen Verfahrens somit des beschwerdeführenden Kindesvaters zwingend bedarf. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerdeschrift und in der Beschwerdeverhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er der von der Kindesmutter begehrten Änderung des Familiennamens des gemeinsamen mj. Kindes nicht zustimmt und die Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheides der belangten Behörde begehrt.

Zusammenfassend war daher mangels Vorliegen der seit 03.12.2022 jedenfalls erforderlichen Zustimmung des zur gemeinsamen Obsorge betrauten Beschwerdeführers der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der von der Kindesmutter eingebrachte Namensänderungsantrag vom 09.06.2022 abzuweisen.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der reichlich vorhandenen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Schlagworte

Beschwerde Kindesvater
Namensänderung
Zustimmung Obsorgeberechtigte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.22.2428.6

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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