TE Lvwg Erkenntnis 2022/4/1 LVwG-701570/2/ER

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Veröffentlicht am 01.04.2022
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Entscheidungsdatum

01.04.2022

Norm

MeldeG §3
MeldeG §22
  1. MeldeG § 3 heute
  2. MeldeG § 3 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2022
  3. MeldeG § 3 gültig von 31.10.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2022
  4. MeldeG § 3 gültig von 01.03.2019 bis 30.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  5. MeldeG § 3 gültig von 01.03.2019 bis 28.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  6. MeldeG § 3 gültig von 01.03.2019 bis 28.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  7. MeldeG § 3 gültig von 28.12.2018 bis 28.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  8. MeldeG § 3 gültig von 01.01.2017 bis 27.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  9. MeldeG § 3 gültig von 01.05.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2015
  10. MeldeG § 3 gültig von 01.11.2013 bis 30.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013
  11. MeldeG § 3 gültig von 17.03.2006 bis 31.10.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2006
  12. MeldeG § 3 gültig von 01.01.2005 bis 16.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  13. MeldeG § 3 gültig von 01.03.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001
  14. MeldeG § 3 gültig von 01.06.1995 bis 28.02.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 352/1995
  15. MeldeG § 3 gültig von 01.06.1995 bis 31.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 549/1994
  16. MeldeG § 3 gültig von 01.01.1995 bis 31.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  17. MeldeG § 3 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994
  1. MeldeG § 22 heute
  2. MeldeG § 22 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  3. MeldeG § 22 gültig von 01.04.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013
  4. MeldeG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. MeldeG § 22 gültig von 01.11.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2013
  6. MeldeG § 22 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. MeldeG § 22 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. MeldeG § 22 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  9. MeldeG § 22 gültig von 01.03.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001
  10. MeldeG § 22 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. MeldeG § 22 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001
  12. MeldeG § 22 gültig von 01.06.1995 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 352/1995
  13. MeldeG § 22 gültig von 01.01.1995 bis 31.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  14. MeldeG § 22 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1994

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Reitter über die Beschwerde des M R, L, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 11. Oktober 2021, GZ: BHBR/921040003302/21, wegen Übertretung des Meldegesetzes

zu Recht:

I.     Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.    Die beschwerdeführende Partei hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens noch zu jenen des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

III.   Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1. Mit Straferkenntnis vom 11. Oktober 2021, BHBR/921040003302/21, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Braunau (im Folgenden: belangte Behörde) über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) wegen einer Übertretung des § 22 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 Meldegesetz (MeldeG) wie folgt:

„Spruch

1.       Datum/Zeit: 11.12.2020, 10:00 Uhr - 10.02.2021, 00:02Uhr

         Ort:    O, L, Erste Wahrnehmung am

11.12.2020, O, L

         Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: x

Sie haben am 27.03.2018 in O, L mit Nebenwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 10.02.2021 unterlassen, sich beim Meldeamt der(s) Marktgemeinde O polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.“

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bf an dieser Adresse seinen Hauptwohnsitz habe und sich dort lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet habe. Gemäß § 22 Abs 1 Z 14 Meldegesetz 1991 begehe eine Verwaltungsübertretung, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, und es unterlässt sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. Wer die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfülle, sei mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei für die Behörde eindeutig erwiesen, dass der Bf seinen Hauptwohnsitz mindestens seit 27. März 2018, also auch zum angeführten Tatzeitraum, nach O, L verlegt habe, ohne dies der Meldebehörde mitzuteilen.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde, in der er die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragte und begründend ausführte, dass es sich bei seiner Unterkunft in O nicht um seinen Hauptwohnsitz handle.

I.3. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde. Zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen (§ 44 Abs 2 VwGVG).

I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:

Der Bf hat seit 27. März 2018 an der Adresse L in O einen Nebenwohnsitz gemeldet.

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vom Bf der belangten Behörde vorgelegten Meldezettel.

III. Die maßgeblichen Bestimmungen des Meldegesetzes – MeldeG, BGBl Nr 9/1992 in der im vorgeworfenen Tatzeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 104/2018, lauten wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

[...]

(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

[...]

Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 2. (1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.

[...]

Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung

§ 3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

[...]

Erfüllung der Meldepflicht

§ 7. (1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.

[...]

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder

[...]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen.

[...]“

IV. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

IV.1. Der objektive Tatbestand des § 22 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 MeldeG ist erfüllt, wenn jemand, der in einer Wohnung Unterkunft genommen hat, sich nicht innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde angemeldet hat. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfordert sohin das Bestehen einer Meldepflicht. Die Meldepflicht wird gemäß § 2 Abs 1 MeldeG bei Unterkunftnahme ausgelöst.

Bei dieser Unterkunftnahme wird jedoch nicht auf die Wohnsitzqualität (Hauptwohnsitz/Nebenwohnsitz) abgestellt, sondern lediglich darauf, dass eine Unterkunft genommen wurde (vgl Gartner/Keplinger, Meldegesetz 1991 – Praxiskommentar7, § 2, Anm 2, 49). Dass der Bf an der ggst Adresse Unterkunft genommen hat, ist unbestritten. Diese Unterkunftnahme hat eine Meldepflicht ausgelöst, der er durch die Meldung eines (Neben)Wohnsitzes gemäß § 3 Abs 1 MeldeG am 27. März 2018 nachgekommen ist. Die Meldebehörde ist bei der (beabsichtigten) Anmeldung nicht verpflichtet, die Angaben hinsichtlich der Wohnsitzqualität zu überprüfen (vgl Gartner/Keplinger, Meldegesetz 1991 – Praxiskommentar7, § 3, Anm 1, 62, uHa VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011).

Der Meldegesetzgeber begegnet der Frage, wie mit einer bereits durchgeführten, in der Folge jedoch als unrichtig angenommenen Hauptwohnsitzmeldung umzugehen ist, durch die §§ 15 und 17 MeldeG (vgl VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011).

§ 15 MeldeG regelt die Berichtigung des lokalen Melderegisters, wobei gemäß § 15 Abs 1 MeldeG eine Berichtigung der Wohnsitzqualität nur nach einem Verfahren gemäß § 15 Abs 7 MeldeG (Verfahren bei mehrfacher Hauptwohnsitzmeldung) oder nach einem Reklamationsverfahren gemäß § 17 MeldeG zulässig ist.

§ 17 MeldeG regelt das Reklamationsverfahren, in dem ausschließlich die Wohnsitzqualität geprüft wird. Dieses Verfahren kann nur auf Initiative eines Bürgermeisters in Gang kommen und wird nicht von den Sicherheitsbehörden geführt, da es sich um keine Angelegenheit handelt, die typischerweise in den Aufgabenbereich der Sicherheitsverwaltung fällt (vgl RV 1334 BlgNr XVIII. GP, 14).

Die Strafbestimmungen sehen keine Strafe für unrichtige Angaben hinsichtlich der Wohnsitzqualität vor. Es ist nicht Aufgabe der Meldebehörde, die Richtigkeit der Angaben zur Wohnsitzqualität zu überprüfen. Hierfür spricht insbesondere die Überlegung, dass die Prüfung, ob die Angabe zur Wohnsitzqualität den Tatsachen entspricht, dem Reklamationsverfahren vorbehalten sein und nicht im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens stattfinden soll (RV 1334 BlgNr XVIII. GP, 16).

IV.2. Zumal der Bf seiner Verpflichtung zur Meldung seiner Unterkunftnahme gemäß § 3 Abs 1 MeldeG nachgekommen ist, hat er den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht erfüllt.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Da der Bf den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht erfüllt hat, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

V. Es war daher im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Bei diesem Ergebnis hat der Bf gemäß § 52 Abs 8 und 9 VwGVG weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens noch zu jenen des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision fehlen, da sich das Landesverwaltungsgericht OÖ auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen konnte (vgl VwGH 21.1.2015, Ra 2015/12/0003).

Für den Bf ist nach der Bestimmung des § 25a Abs 4 VwGG keine Revision zulässig. Nach dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache – wie gegenständlich – eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte sowie im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Schlagworte

Aufhebung; Meldepflicht; Wohnsitzqualität; Hauptwohnsitz; Nebenwohnsitz; Reklamationsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.701570.2.ER

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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