TE Lvwg Erkenntnis 2022/12/5 LVwG-2022/45/2639-5

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Veröffentlicht am 05.12.2022
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Entscheidungsdatum

05.12.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol

Norm

AVG §73
MSG Tir 2010 §18 Abs3
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Verein CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.09.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2022 wurde der Mindestsicherungsantrag (Folgeantrag) des Beschwerdeführers vom 23.08.2022 wegen Nicht-Vorliegens einer Notlage abgewiesen. Dabei ging die belangte Behörde bei ihrer Berechnung von einer Bedarfsgemeinschaft des Beschwerdeführers, seiner Gattin sowie des ebenfalls im Haushalt wohnenden volljährigen Sohnes aus. Bezüglich des Sohnes berücksichtigte die belangte Behörde dessen gesamtes Einkommen als Mittel der Bedarfsgemeinschaft und gelangte so zu einer Richtsatzüberschreitung von Euro 39,83.

Dagegen erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sein Sohn bis heute nicht selbsterhaltungsfähig sei. Er verfüge aktuell über ein Einkommen aus AMS Notstandshilfe – Schulung. Da er bislang noch nie selbsterhaltungsfähig gewesen sei, bestehe keine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Eltern. Deshalb solle sein geringes Einkommen aus der Mindestsicherungsberechnung herausgenommen werden und lediglich sein Kopfanteil für die Miete berücksichtigt werden. Er beantragte eine entsprechende Abänderung des angefochtenen Bescheides.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 25.11.2022 fand am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie der im gemeinsamen Haushalt lebende Sohn einvernommen wurden.

II.      Sachverhalt:

Am 13.05.2022 stellte die Ehegattin des Beschwerdeführers über die Wohnsitzgemeinde einen Antrag auf Mindestsicherung. Dabei erklärte sie am Ende des Antragsformulars, dass sie in Vertretung ihres Mannes und Sohnes auch für diese Mindestsicherung mitbeantragte.

In der Folge erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.05.2022, Zl ***, einen Bescheid, in dem näher konkretisierte Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt wurden. Dieser Bescheid wurde ausschließlich dem Beschwerdeführer zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Er enthielt die Aufforderung für die Weitergewährung der Mindestsicherung über den 31.07.2022 hinaus bis spätestens 15.08.2022 näher konkretisierte Unterlagen vorzulegen.

Am 23.08.2022 wurden diese geforderten Unterlagen vorgelegt und dies seitens der Behörde als Verlängerungsantrag gewertet. In der Folge erging der verfahrensgegenständliche abweisende Bescheid an den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und der im gemeinsamen Haushalt lebende Sohn (geboren 2002) sind serbische Staatsangehörige. Alle verfügen aktuell über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.

Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Ehegattin und seinem volljährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt in einer 44,50 m2 großen Mietwohnung in **** Z. Die monatlichen Mietkosten betragen Euro 733. Der Beschwerdeführer erhält eine monatliche Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 66. Sie wirtschaften gemeinsam, das gesamte Einkommen des Beschwerdeführers steht der Familie zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer bezieht infolge mehrerer gesundheitlicher Probleme aktuell Rehabilitationsgeld der Österreichischen Gesundheitskasse in Höhe von täglich Euro 43,44 netto. Seine Ehegattin verfügt über kein Einkommen. Sie war in Österreich nie erwerbstätig, ist gesundheitlich stark beeinträchtigt und aktuell nicht erwerbsfähig. Der Sohn des Beschwerdeführers hat 2020 eine Lehre begonnen, diese abgebrochen und war anschließend fast zwei Jahre arbeitslos (Arbeitslosengeldbezug). Aktuell befindet er sich in Schulung und bezieht vom AMS Notstandshilfe – Schulung in der Höhe von insgesamt Euro 33,98 täglich.

Der Sohn des Beschwerdeführers hat im November 2022 begonnen Euro 200,-- an seine Eltern abzugeben, für Wohnen, Verpflegung, Wäsche waschen usw. Zuvor hat er nichts zum Haushaltsbudget beigetragen. Er hat monatliche Rückzahlungsraten für Kreditschulden sowie Schulden im Zusammenhang mit einer Diversion bzw Ratenzahlungen an die Krankenversicherung zu leisten.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in eindeutiger und unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie aus den Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau haben dabei übereinstimmend angegeben, dass die angeführten Bescheide der belangten Behörde immer nur an den Beschwerdeführer erlassen wurden.

Ebenso haben sie übereinstimmend und glaubwürdig angegeben, dass der Sohn bis November 2022 nie etwas zum Haushaltseinkommen beigesteuert hat. Dies hat auch der Sohn bestätigt, wobei er nicht genau sagen konnte, seit wann er einen Beitrag zur Haushaltsführung abgibt.

IV.      Rechtslage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021, lautet wie folgt:

§ 18

Ausmaß der Mindestsicherung

(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder

b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

[…]

Die verfahrensgegenständlich wesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lautet:

3. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73.

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

[…]

V.       Erwägungen:

Zum Prozessgegenstand:

Im gegenständlichen Verfahren geht sowohl aus der Aktenlage als auch aus den Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung hervor, dass der verfahrenseinleitende Antrag von der Ehegattin des Beschwerdeführers für sich und in Vertretung für ihren Mann und Sohn auch für diese gestellt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Tiroler Mindestsicherungsrecht bereits mehrfach ausgesprochen, dass – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommt (zuletzt VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170 mwN etwa VwGH 29.2.2012, 2011/10/0075, oder 5.11.2020, Ra 2020/10/0055). Korrespondierend damit ist das Antragsformular der Mindestsicherung nunmehr auch so ausgestaltet, dass klar hervorgeht, für wen (aller) ein Antrag auf Mindestsicherung gestellt wird. In diesem Sinne liegen im gegenständlichen Fall – wie aus dem Antragsformular ohne Zweifel hervorgeht – drei Anträge auf Mindestsicherung vor, zum einen für die Ehegattin des Beschwerdeführers, den Beschwerdeführer sowie den gemeinsamen Sohn. Somit haben alle drei Antragsteller gemäß § 73 AVG einen Anspruch auf bescheidmäßigen Abspruch ihres jeweiligen Antrages und damit zusammenhängende Erlassung (idR Zustellung). Dabei muss aus dem Bescheid als individuell-konkreter Norm erkennbar sein, an wen er sich richtet und wem gegenüber die behördliche Entscheidung Wirkung erzeugt.

Die belangte Behörde hat im konkreten Fall hinsichtlich der drei Anträge des Beschwerdeführers, der Ehegattin sowie des Sohnes allerdings nur über jenen des Beschwerdeführers abgesprochen und somit allein diesem gegenüber eine Entscheidung erlassen. Weder aus dem Spruch, der Zustellverfügung noch der Adressierung geht hervor, dass der Bescheid auch an die Ehegattin und den Sohn als Antragsteller gerichtet ist. In der Folge hat auch nur der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben. Verfahrensgegenständlich ist für das Landesverwaltungsgericht insofern nur dieser den Beschwerdeführer betreffende Antrag bzw Abspruch, worauf explizit hingewiesen wird.

In der Sache:

Der Beschwerdeführer bildet gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinem Sohn eine Bedarfsgemeinschaft. Wie von der belangten Behörde angeführt, ist in diesem Zusammenhang für den Beschwerdeführer ein Mindestsatz in der Höhe von Euro 550,09 der Berechnung zugrunde zu legen. Der Anteil der Miete beträgt bei der gegenständlichen Bedarfsgemeinschaft bestehend aus drei Personen (bei einer monatlichen Miete von Euro 733 abzüglich der Mietzinsbeihilfe von Euro 66) pro Kopf Euro 222,33. Somit würde dem Beschwerdeführer ein monatlicher Mindestsicherungsanspruch von gesamt Euro 772,42 zukommen. Allerdings verfügt der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen aus Rehageld von 1.324,92, sodass für ihn kein Anspruch auf Mindestsicherung besteht, da seine Mittel den gesetzlichen Anspruch übersteigen und somit keine Notlage vorliegt. In diesem Sinne war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Weiteres Verfahren:

Wie ausgeführt hat die belangte Behörde im konkreten Fall nur dem Beschwerdeführer den von seiner Ehegattin für drei Familienmitglieder gestellten Antrag zugestellt. Somit sind die Anträge der Ehegattin und des Sohnes noch nicht erledigt. Kommt wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein eigener Anspruch zu, so ist über diesen auch in einer Form abzusprechen, aus der (spruchgemäß) klar hervorgeht, welchem Antragsteller als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft konkret welcher Anspruch zukommt, da die Bedarfsgemeinschaft selbst nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht als Bescheidadressat vorgesehen ist (vgl dagegen etwa die Regelung im vormaligen Salzburger Mindestsicherungsrecht, VwGH 27.04.2016, 2013/10/0076). Anzumerken ist noch, dass dieser Klarstellung des individuellen Anspruches auch im Zusammenhang mit allfälligen Rückerstattungspflichten (vgl VwGH 29.11.2022, Ra 2021/10/0170) oder auch bei Auflagen, die an einzelne Antragsteller und Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichtet sind, eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt. Die belangte Behörde wird somit in weiterer Folge über die noch offenen Anträge der Ehegattin sowie des Sohnes abzusprechen haben.

Bezüglich des im gegenständlichen Verfahren angeführten Beschwerdepunktes – nämlich der Einrechnung des Einkommens des Sohnes in vollem Umfang als Mittel der Bedarfsgemeinschaft ist dabei auszuführen wie folgt: Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass im konkreten Fall nicht davon auszugehen ist, dass der Sohn des Beschwerdeführers seinen Eltern gegenüber gemäß § 17 Abs 1 TMSG unterhaltspflichtig ist. Somit ist gegenständlich § 18 Abs 3 TMSG heranzuziehen. Demnach ist eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung, auf die kein Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG besteht, nur zu berücksichtigen, soweit sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt (lit a), oder in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt (lit b). Wie festgestellt hat der Sohn des Beschwerdeführers bis einschließlich Oktober 2022 keinen Beitrag an seine Eltern geleistet, erst ab November 2022 zahlt er monatlich Euro 200. Vor diesem Hintergrund ist es – bis einschließlich Oktober 2022 – nicht zulässig, das Einkommen des Sohnes zu berücksichtigen. Vielmehr ist bei der Berechnung für den konkreten Anspruch des Sohnes dessen Mindestsatz und Kopfanteil für Wohnen seinem Einkommen gegenüber zu stellen. Der darüberhinausgehende Betrag darf aber der Bedarfsgemeinschaft nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 3 TMSG zugerechnet werden; diese liegen gegenständlich (jedenfalls bis einschließlich Oktober 2022) nicht vor. Die von der Beschwerde geltend gemachte Berücksichtigung nur des Mietanteiles des Sohnes bei der Berechnung der Mindestsicherung scheidet demnach allerdings auch aus. Hier hat der Sohn sein Einkommen für seinen Mietanteil und seine Lebensführung jedenfalls heranzuziehen.

Bezüglich der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches der Antragstellerin ist zu berücksichtigen, dass der Ehegatte wie festgestellt sein gesamtes Einkommen der Familie zur Verfügung stellt. Somit ist dieses – abzüglich des auf ihn entfallenden Anteiles für Lebensführung und Miete – heranzuziehen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

Schlagworte

Mindestsicherung
Bedarfsgemeinschaft
Einkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.45.2639.5

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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