TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/20 93/12/0086

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

BDG 1979 §231a Abs1 Z1;
BDG 1979 §231a Abs1 Z2;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §30b;
GehG 1956 §30c;
GehG 1956 §78 Abs4 Z1;
GehG 1956 §85e Abs1;
GehG 1956 §85e Abs3 Z2 lita;
GehG 1956 §85e Abs3 Z2 litb;
GehG 1956 §85e Abs3 Z2 litc;
GehG 1956 §85e Abs3 Z2;
GehG 1956 §85e;
KrPflG 1961 §4;
KrPflG 1961 §5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des NN in V, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 4. Februar 1993, Zl. 214.315/17-2.2/92, betreffend Ergänzungszulage nach § 85e des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die ortsfeste Stellungskommission (im folgenden StK) des Militärkommandos Tirol, wo er als Sanitätsunteroffizier tätig ist.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1991 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Zuerkennung der Ergänzungszulage gemäß § 85e Abs. 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 277/1991. Entgegen der Auffassung des Korpskommandos II (KpsKdo II) sei er der Auffassung, daß er überwiegend im Krankenpflege(fach)dienst tätig sei und daher die Anspruchsvoraussetzungen nach § 85e Abs. 3 Z. 2 lit. a GG erfülle. Die medizinische Facharbeit - Voruntersuchung von täglich 70 Stellungspflichtigen - werde nur von zwei Sanitätsunteroffizieren und 29 Grundwehrdienern bewältigt.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sprach sich der Leitende Arzt der StK in seiner Stellungnahme vom 21. April 1992 für den Antrag des Beschwerdeführers aus, wobei er im einzelnen die verschiedenen Stationen der Untersuchungsstraße und die unter Aufsicht des Beschwerdeführers durchgeführten Untersuchungen ausführlich darstellte. Er vertrat die Auffassung, die medizinische Tätigkeit eines Sanitätsunteroffiziers bei der StK sei sicher gleich, wenn nicht sogar höherwertig als eine Tätigkeit auf einer Station (hier sicherlich abhängig vom jeweiligen Patientengut) oder Fachambulanz. Eine Angabe der Stundenanzahl dieser Tätigkeiten im Monatsdurchschnitt sei nicht sinnvoll: Im Sinne einer ordentlich durchzuführenden Diagnostik sei dies nicht zielführend und teilweise auch gar nicht möglich.

Ferner übermittelte das KpsKdo II dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 1992 (unter Heranziehung von Ergebnissen aus dem Jahr 1987 aus Anlaß einer allgemeinen Prüfung) eine Arbeitsplatzbeschreibung (Aufgabengebiete im allgemeinen Sinn; Besonderer Aufgabenbereich - Darstellung der mit Hilfe von medizinischen Geräten in den verschiedenen Stationen der Diagnosestraße durchgeführten Untersuchungen) und vertrat nach Darlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, nach der Art der erhobenen Dienstleistungen verrichte der Beschwerdeführer keinen Krankenpflegefachdienst, auch wenn es sich bei seinen Tätigkeiten um einen Aufgabenbereich mit hohem Verantwortungsgrad handle.

Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 1992 im wesentlichen entgegen, der Diagnosestraße des StK komme nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz die Stellung einer Sonderkrankenanstalt zu, ohne daß hiefür eine Betriebsbewilligung vorliege. Dies sei bisher nicht berücksichtigt worden.

Mit Bescheid vom 29. Juli 1992 stellte das KpsKdo II (Dienstbehörde erster Instanz) zum Ansuchen des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 1991 fest, ihm gebühre nicht die Ergänzungszulage auf die Verwendungsgruppe K 3 bzw. K 4 der Beamten des Krankenpflegedienstes gemäß § 85e GG. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers, der als "SanUO/NUO" alternierend mit einem Sanitätsunteroffizier eingesetzt sei, stellte sich (wie 1987 allgemein erhoben) wie folgt dar:

"1.

Der SanUO ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung der im med. Bereich notwendigen Meßvorgänge. Er unterstützt den Ltd Arzt bei der Handhabung des Dienstes im med. Bereich.

2. Aufgabengebiet im allgemeinen Sinne:

a)

Einteilung der GWD zu den jeweiligen Stationen,

b)

Einschulung der GWD in die Testmethodik,

c)

Beaufsichtigung der GWD während des Stationsbetriebes,

d)

Überwachung der Meßvorgänge in den Stationen,

e)

Überprüfung der Wartung und Eichung der verwendeten Meßgeräte,

f)

Veranlassung eventueller Wiederholungsprüfungen am

              2.              Stellungstag,

g)

Wahrnehmung etwaiger Veränderungen in den einzelnen Stationen,

h)

Vorsorge, daß nach abgelaufener Untersuchung die San-Belege eingesammelt und zur Überprüfung an die Stationen weitergegeben werden.

i)

Veranlassung und Überprüfung eines nochmaligen Vergleiches der San-Belege mit dem jeweiligen Stationsheft zur Ausschaltung von Einstreichfehlern,

j)

Sicherstellung der Reinigung und Sauberhaltung der Stationen und Geräte,

k)

ständige Kontrolle der GWD auf Reinlichkeit und korrektes Verhalten gegenüber den Stellungspflichtigen,

l)

Einweisung der Stellungspflichtigen vor jedem Stellungswechsel, welche zu beinhalten hat:

-

Die Erklärung des organisatorischen Ablaufs der Untersuchung,

-

Hinweise auf die erforderliche Konzentration bei der Untersuchung und der Notwendigkeit der entsprechenden Mitarbeit bei der Untersuchung, da es um die Feststellung des eigenen Gesundheitszustandes geht,

m)

tägliche Überprüfung der ausgedruckten (gespeicherten) med. Daten, die am Vortag in der Diagnosestraße erhoben wurden,

n)

Vorstellung jener Stellungspflichtigen, die aufgrund eines offensichtlich groben Gebrechens oder eines vom Stellungspflichtigen mitgebrachten Befundes für ein Kurzverfahren in Frage kommen, beim ärztlichen Leiter der Stellungskommission.

3. Administrative Tätigkeiten:

a)

Ausarbeitung der erforderlichen Statistiken,

b)

Erstellung der Stationsliste (Einteilung der GWD),

c)

Überwachung der schriftlichen Dokumentation innerhalb der Stationen.

4. Besonderer Aufgabenbereich:

Unter Mithilfe von 29 Grundwherdienern werden die verschiedenen Untersuchungen mit Hilfe von medizinischen Geräten auf nachangeführten Stationen der Stellungsstraße durchgeführt, wobei sich Ihr Tätigkeitsbereich folgendermaßen darstellt:

a) Audiometrie (Prüfung des Gehörsinns):

Überwachung der Grundwehrdiener und fallweise Durchführung von Kontrollaudiometrien.

b)

Spirometrie (Prüfung des Atmungsvolumens):

Überwachung der Grundwehrdiener und fallweise Durchführung von Kontrollspirometrien.

c)

Station "Sehen":

Prüfung und Kontrolle der Meßergebnisse.

d)

Isometrie (Messung der Muskelkraft):

Überprüfung und Kontrolle der erhobenen Werte.

e)

Station "Blut" und "Harn":

Diese Untersuchungen werden durch med. gebildetes Zivilpersonal geleitet. Dem SanUO fällt hier die Aufgabe der Überwachung der GWD zu, um einen raschen und reibungslosen Ablauf sicherzustellen. Beaufsichtigung der Stellungspflichtigen nach der Blutabnahme sowie deren Beobachtung und fallweise "Erste Hilfe Leistung".

f)

Station "Internist":

Die in dieser von einer zivilen Internistin geleitete Station tätigen GWD werden vom SanUO mitbeaufsichtigt.

g)

Station "Untersuchungsarzt":

Überwachung der auf dieser Station eingeteilten Arztschreiber.

Jene Aufgaben die Ihnen in Ihrer Tätigkeit als NUO zufallen, haben für die Prüfung, ob ein Anspruch auf die Ergänzungszulage besteht oder nicht, keine Bedeutung, weil diese von vornherein keine solchen im Sinne des Krankenpflegegesetzes darstellen."

In Verbindung mit der Rechtslage (Krankenpflegegesetz, GG, BDG 1979) und der hiezu ergangenen Rechtsprechung könne die Dienstbehörde nicht finden, der Beschwerdeführer werde einschlägig im Krankenpflegefachdienst, in dessen Zentrum die fachlich qualifizierte Pflegeleistung stehe, verwendet. Weder der Einschulung noch der Beaufsichtigung der Grundwehrdiener noch der fallweisen Leistung von Erster Hilfe könne auf Grund der Art der erhobenen Dienstleistungen die Bedeutung einer einschlägigen Verwendung im Sinne des Krankenpflegefachdienstes zukommen. Gleiches gelte für die Überwachung der Meßvorgänge bzw. der Untersuchungen mit Hilfe von medizinischen Geräten, die zum überwiegenden Teil sogar durch Grundwehrdiener vorgenommen würden. Es werde nicht in Abrede gestellt, daß es sich beim Aufgabenbereich des Beschwerdeführers um einen solchen mit hohem Verantwortungsgrad (im Sinne der Stellungnahme des Leitenden Arztes der StK) handle; dies ändere aber nichts an der Tatsache, daß der Beschwerdeführer keinen Krankenpflegefachdienst leiste. Zum Einwand des Beschwerdeführers, bei der Diagnosestraße der StK handle es sich nach dem (Tiroler) Krankenanstaltengesetz um eine Sonderanstalt, bemerkte die Dienstbehörde erster Instanz, nach § 85e Abs. 2 GG sei die Verwendung des Beschwerdeführers maßgebend, nicht der Status der Sanitätseinrichtung.

In seiner Berufung bemängelte der Beschwerdeführer im wesentlichen, daß sich die Behörde nicht mit seinem Vorbringen (insbesondere Gewährung der angesprochenen Ergänzungszulage an Sanitätsunteroffizier bei anderen Stellungskommissionen, Qualifikation des Beschwerdeführers als geprüfter Sanitätsunteroffizier in der Verwendungsgruppe C) auseinandergesetzt habe. Es sei entgegen der Auffassung der Dienstbehörde erster Instanz der Status der Stellungskommission nach dem Krankenanstaltengesetz wichtig, denn nach dem Anstaltszweck müßten Angehörige im Krankenpflegefachdienst in ausreichender Menge vorhanden sein.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Juni 1992 führte der leitende Arzt der StK Dr. Sief zu Punkt I.4. des Besonderen Aufgabenbereiches (der Arbeitsplatzbeschreibung) aus, die Diagnostik werde unter Mithilfe von

29 Grundwehrdienern, die über keinerlei sanitätsdienstliche Qualifikation bzw. Ausbildung verfügten, betrieben. Bestimmte Tätigkeiten könne man zwar erlernen, das nötige Verständnis für das "Wie" und "Warum" setze aber eine entsprechende Ausbildung (Sanitätsunteroffizier) voraus. Der Sanitätsunteroffizier sei dem Leitenden Arzt persönlich verantwortlich, daß die Untersuchungen für die Diagnose verwertbar durchgeführt würden. Aus diesem Grund müsse der Sanitätsunteroffizier eine verstärkte Überwachungstätigkeit aus- und auch laufend selbst Untersuchungen durchführen. Gehe man von einer Gesamtuntersuchungszeit von 210 Minuten pro Station für 70 Stellungspflichtige pro Tag und der persönlichen Durchführung von 10 % der Untersuchung von Stellungspflichtigen durch den Sanitätsunteroffizier (minimale Qualitätskontrolle) aus, führe er ca. zwei Stunden pro Tag Untersuchungen durch. Dies sei sicherlich die Minimalzeit, die von Tag zu Tag stark variieren könne. Mindestens die gleiche Zeit werde auch für die medizinische Dokumentation verwendet, für die auch der Sanitätsunteroffizier die volle Verantwortung trage. Solche Tätigkeiten seien zweifellos als Hilfsleistungen bei ärztlichen Verrichtungen (Krankenpflegefachdienst) anzusehen. In jeder medizinischen Einrichtung bediene sich der Arzt des geschulten Personals (diplomiertes Pflegepersonal) bei Durchführung bestimmter Untersuchungen wie Audiometrie, Spirometrie, Sehprüfung und Isometrie, da er nicht alle ärztlichen Verrichtungen selbst durchführen könne. Beispielsweise werde die spirometrische Untersuchung am Sport-Kreislauf-Institut der Universitätsklinik Innsbruck von einer ausgebildeten Krankenschwester durchgeführt; die gleiche Tätigkeit führe der Grundwehrdiener unter Anleitung des Sanitätsunteroffiziers durch. Diese Beispiele ließen sich beliebig fortsetzen. Daß die angeführten Tätigkeiten nicht dem Sanitätshilfsdienst (§ 44 des Krankenpflegegesetzes) zuzuordnen seien, gehe aus einem Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung aus dem Jahre 1962 betreffend den Befugnisumfang der Stationsgehilfen hervor. § 5 Abs. 4 des Krankenpflegegesetzes zähle auch die Hilfeleistungen der ärztlichen Verrichtungen sowie die Ausführung ärztlicher Anordnungen bei der Heilbehandlung in den Fachgebieten zum Krankenpflegefachdienst. Diese Leistungen seien der Pflege am Patienten gleichzusetzen. Ob mehr Pflege oder mehr Hilfeleistungen bei ärztlichen Verrichtungen erbracht würden, hänge davon ab, ob in der entsprechenden Einrichtung mehr Diagnostik oder mehr Behandlung betrieben werde. Da im Osten Österreichs die angesprochene Ergänzungszulage den Sanitätsunteroffizieren bei den ortsfesten StK zugesprochen worden sei, erscheine die gegenteilige Praxis in Innsbruck unverständlich, da die sechs StK in Österreich gleich geführt würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 1993 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 85e Abs. 1 GG in der Fassung BGBl. Nr. 12/1992 und § 84c GG ab und stellte fest, dem Beschwerdeführer gebühre nicht eine Ergänzungszulage gemäß § 85e Abs. 4 und 5 GG auf das Gehalt der Verwendungsgruppe K 3 und gemäß § 85e Abs. 6 GG keine Vergütung nach § 84c GG. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde das hg. Erkenntnis vom 27. November 1989, 88/12/0217, an, wonach im Zentrum der Verwendung im Krankenpflegefachdienst die fachlich qualifizierte Pflegeleistung stehe. Mit der Einteilung auf einem Arbeitsplatz des Sanitätsunteroffizieres bei einer StK sei nicht zwangsläufig eine Verwendung im Krankenpflegedienst oder Krankenpflegefachdienst verbunden. Aus dem von der Dienstbehörde erster Instanz erhobenen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt ergebe sich, daß jene Tätigkeiten, die er bei der StK ausübe, auf Grund der §§ 4 und 5 des Krankenpflegegesetzes nicht dem Krankenpflegefachdienst zuzuordnen seien. Selbst dann, wenn es sich dabei um qualifizierte Tätigkeiten handle (Krankenpflegefachdienst) würde sie der Beschwerdeführer nicht im überwiegenden Maße (mehr als 50 %) erbringen. Maßgebend sei nicht die Einteilung auf einem Arbeitsplatz (z.B. Sanitätsunteroffizier bei einer StK), sondern die tatsächliche Verwendung nach dem Krankenpflegegesetz. Da der Beschwerdeführer keine qualifizierte Tätigkeit (Krankenpflegefachdienst) im überwiegenden Maße im Rahmen der allgemeinen Krankenpflege (§§ 4 und 5 des Krankenpflegegesetzes) bei einer StK (§ 85e Abs. 3 Z. 2 GG) tatsächlich ausübe (§ 231a Abs. 1 Z. 2 BDG 1979), erfülle er nicht die Voraussetzungen für die Ergänzungszulage (§ 85e Abs. 1 GG) auf das Gehalt der Verwendungsgruppe K 3 (§ 84 Abs. 1 GG) und eine Vergütung gemäß § 84c GG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Gehalt der Beamten des Krankenpflegedienstes (Verwendungsgruppen K 1 bis K 6) ist in § 84 GG, eingefügt durch die Novelle BGBl. Nr. 277/1991 (die Tabelle in Nr. 1 wurde seither mehrfach abgeändert), näher geregelt.

Nach § 84c (idF BGBl. Nr. 277/1991) Abs. 1 Satz 1 GG gebührt den Beamten des Krankenpflegedienstes für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche (in der Folge der Höhe nach näher bestimmte) Vergütung.

Nach der Anlage 1 Z. 41 des BDG 1979 (eingefügt durch BGBl. Nr. 277/1991) sind Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe K 3:

41.1. Verwendung als

a)

Oberin (Pflegevorsteher) oder

Oberschwester (Oberpfleger) oder

Stationsschwester (Stationspfleger) oder

b)

ständige Stationsschwestervertreterin (ständiger Stationspflegervertreter) oder Lehrhebamme

41.2. Überdies das Diplom über eine Ausbildung

a)

nach den §§ 6 bis 22 des Krankenpflegegesetzes oder

b)

nach § 3b des Hebammengesetzes 1963. 41.3. Für die in Z. 41.1. lit. a angeführten Verwendungen

überdies das Zeugnis über eine Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes.

§ 85e GG, eingefügt durch BGBl. Nr. 277/1991, lautet auszugsweise:

"(1) Einem Beamten, der

1.

nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird und

2.

außerdem die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z. 1 und 2 BDG 1979 erfüllt,

gebühren für die Dauer einer in Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.

...

(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:

1.

Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes.

2.

Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz und bei einer Stellungskommission.

a)

im Krankenpflegefachdienst

b)

als Pflegehelfer oder

c)

als Sanitäts-, Stations- oder Prosekturgehilfe."

Die Abs. 4 und 5 des § 85e GG enthalten Bemessungsvorschriften für die Ermittlung der Ergänzungszulage.

Nach § 85e Abs. 6 leg. cit. gebührt dem in Abs. 1 angeführten Beamten ferner die Vergütung nach § 84c (deren Höhe wird in der Folge näher festgelegt).

Nach § 231a Abs. 1 BDG 1979 (eingefügt durch BGBl. Nr. 277/1991) idF BGBl. Nr. 16/1994 (mit Wirkung ab 1. September 1992) kann der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes nur angehören, wer

1.

die Voraussetzungen

a)

des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 (im folgenden als "Krankenpflegegesetz" bezeichnet), oder

b)

des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MDT-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder

c)

des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964,

für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,

2.

die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt.

Gemäß § 4 des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, umfaßt der Krankenpflegefachdienst:

a)

die allgemeine Krankenpflege,

b)

die Kinderkranken- und Säuglingspflege,

c)

die psychiatrische Krankenpflege.

Nach § 5 Abs. 1 leg. cit. umfaßt die allgemeine Krankenpflege die Pflege bei Erkankungen aller Art, die Wochenbettpflege sowie die Pflege und Ernährung von Neugeborenen.

Die Abs. 2 und 3 umschreiben die Fachdienste nach § 4 lit. b und c.

Nach Abs. 4 leg. cit. schließen die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Tätigkeiten auch die Hilfeleistungen bei ärztlichen Verrichtungen sowie die Ausführung ärztlicher Anordnungen bei der Heilbehandlung in den betreffenden Fachgebieten ein.

Die §§ 6 bis 22 des Krankenpflegegesetzes regeln die Ausbildung des in § 4 angesprochenen Krankenpflegefachdienstes.

Im Beschwerdefall hat der angefochtene Bescheid über die Frage abgesprochen, ob dem Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Ergänzungszulage auf das Gehalt eines Beamten des Krankenpflegedienstes der Verwendungsgruppe K 3 (§§ 85e Abs. 1 und 3 bis 5 GG) sowie die damit im Zusammenhang stehende Vergütung nach § 85e Abs. 6 GG gebührt oder nicht. Die belangte Behörde hat dies verneint. Strittig ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ob die vom Beschwerdeführer als Sanitätsunteroffizier bei der ortsfesten StK Innsbruck tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Krankenpflegefachdienst im Sinne der §§ 4 und 5 des Krankenpflegegesetzes gewertet werden kann, weil diese Verwendung (wie aus dem Ausbildungserfordernis nach der Anlage 1 Z. 41 Punkt 2 lit. a zum BDG 1979 zu schließen ist) Voraussetzung für die Einordnung in die Verwendungsgruppe K 3 ist.

Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, § 85e Abs. 3 Z. 2 GG gehe davon aus, daß (u.a.) in einer StK (u.a.) Krankenpflegefachdienst zu leisten sei. Dazu stehe der angefochtene Bescheid im Widerspruch. Da der Beschwerdeführer (unter Beachtung der Stellungnahmen Dris. Sief) an dieser Dienststelle der einzige sei, der überhaupt für die Leistung von Krankenpflegefachdiensten in Frage komme, bedeuteten die Ausführungen der belangten Behörde zwingend, daß ein solcher Dienst bei der StK nicht geleistet werde. Die Behörde sei daher von einer verfehlten Rechtsauffassung ausgegangen. In der Begründung würden ferner Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, die sich auf die (stationäre) Krankenbehandlung bezögen. Bei einer Stellungskommission sei die grundsätzliche Aufgabenstellung naturgemäß eine andere, bestehe sie doch in der Untersuchung der Wehrpflichtigen. Es sei nicht zweifelhaft, daß es sich dabei um eine genuin-medizinische Tätigkeit handle und auch der auf diesem Gebiet tätige Arzt der Assistenz durch medizinisches Fachpersonal bedürfe. Die Frage könne nur sein, welche Qualifikation dafür erforderlich sei und in welche Kategorien nach dem Krankenpflegegesetz ein derartiger Helfer des Arztes einzustufen sei. Die belangte Behörde irre, wenn sie den Eindruck zu erwecken versuche, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Dienst am Krankenbett unerläßliches Erfordernis für die Annahme eines Krankenpflegefachdienstes. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch in seinem Erkenntnis vom 31. November 1979, 2007/77, ausdrücklich festgehalten, daß die Tätigkeit eines in der Ambulanz einer Krankenanstalt eingeteilten Beamten der Tätigkeit am Krankenbett gleichgestellt und ebenfalls Krankenpflegefachdienst sei. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers entspreche dieser Kategorie. Es sei daher kein Zufall, daß gleich verwendete Beamte an anderen StK die gegenständliche Ergänzungszulage erhielten. Der Beschwerdeführer sei sich bewußt, daß er aus Entscheidungen oder tatsächlichen Verwaltungshandlungen in anderen Fällen keinen Anspruch ableiten könne; dies ändere aber nichts daran, daß eine unterschiedliche Vorgangsweise völlig unverständlich bleibe. Der Beschwerdeführer leiste den für ein Ambulatorium typischen Krankenpflegefachdienst; es seien daher die Voraussetzungen für die Ansprüche auf Ergänzungszulage nach § 85e GG erfüllt.

Dem ist folgendes zu erwidern:

§ 85e Abs. 3 Z. 2 GG ordnet die Tätigkeiten bestimmter Beamter (§ 85e Abs. 1 leg. cit.) in verschiedenen (militärischen) Einrichtungen mit unterschiedlichen medizinischen Aufgabenstellungen (lit. a bis c), die im Krankenpflegegesetz näher geregelt werden und die sich nach der Art der Aufgabenstellung (Berufsbild) und der für ihre Ausübung notwendigen Vorbildung voneinander unterscheiden, zu. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers folgt aus § 85e Abs. 3 Z. 2 GG nicht zwingend, daß bei jeder angeführten (militärischen) Einrichtung mit medizinischer Aufgabenstellung jeder der in lit. a bis c aufgezählten Krankenpflegeberufe vorkommen muß. Die Einordnung hat vielmehr nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in Verbindung mit dem im Krankenpflegegesetz jeweils vorgezeichneten Berufsbild zu erfolgen, im Beschwerdefall also für den Krankenpflegefachdienst nach den §§ 4 und 5 des Krankenpflegegesetzes.

Aus diesem gesetzlich geprägten Berufsbild des KrankenPFLEGEFACHDIENSTES folgt, und dies hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 1981, Zl. 12/2241/80 - unbeachtlich ist diesbezüglich, daß dieses Erkenntnis den Fall einer Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 30c des Gehaltsgesetzes 1956 betroffen hat - sinngemäß ausgesprochen, daß sich die Tätigkeit auf die Krankenpflege - sei es in unmittelbarer Ausführung, sei es in überwachender Funktion - beziehen muß. Mit dem zwar (ebenfalls) auf den Fall einer Pflegedienst-Chargenzulage bezogenen Erkenntnis vom 21. April 1986, Zl. 85/12/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof - diesbezüglich vergleichbar - klargestellt, daß Voraussetzung der einschlägigen Verwendung (und zwar im Sinne des § 78 Abs. 4 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) die Erbringung von Leistungen, die zumindest in überwiegendem Maße dem KrankenPFLEGEFACHDIENST zuzuordnen sind, ist.

Aus den vorher wiedergegebenen Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes in Verbindung mit der Abgrenzung zu den sonst im Krankenpflegegesetz geregelten Sanitätsdiensten ergibt sich eindeutig, daß eine einschlägige Verwendung im KrankenPFLEGEFACHDIENST zwar die Hilfeleistung bei ärztlichen Verrichtungen sowie die Ausführung ärztlicher Anordnungen bei der Heilbehandlung mit einschließt, daß aber im Zentrum der Verwendung die fachlich qualifizierte Pflegeleistung steht.

Diese Rechtsprechung zu §§ 30b und c GG ist auch auf den im Beschwerdefall anzuwendenden § 85e Abs. 1 und 3 Z. 2 GG in Verbindung mit § 231a Abs. 1 Z. 1 und 2 BDG 1979 anzuwenden, weil nach wie vor eine Verknüpfung der gehaltsrechtlichen Ansprüche mit dem Krankenpflegegesetz (hier: §§ 4 und 5) besteht und die letztgenannten Rechtsvorschriften nicht geändert wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte in dem bereits von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 27. November 1989, 88/12/0217, die Frage zu beurteilen, ob die Tätigkeit eines Sanitätsunteroffiziers bei einer Stellungskommission dem Krankenpflegefachdienst (Anspruchsvoraussetzung für Pflegedienstzulage nach § 30b GG) zuzuordnen war. Ausgehend von der damaligen Arbeitsplatzbeschreibung und unter besonderer Berücksichtigung der vom (damaligen) Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren als einschlägig herausgestrichenen Tätigkeiten kam der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, daß der damalige Beschwerdeführer nicht einschlägig im Krankenpflegefachdienst verwendet wurde. Weder der Einschulung noch der Beaufsichtigung der Grundwehrdiener, noch der fallweisen Leistung von Erster Hilfe könne in dem dargestellten Zusammenhang auf Grund der Art der genannten Dienstleistungen bzw. der hiefür notwendigen Qualifikationen die Bedeutung einer einschlägigen Verwendung im Sinne des Krankenpflegefachdienstes zukommen. Gleiches gelte auch für die (nicht näher substantiierte Behauptung der) Durchführung ärztlicher Anweisungen und der Überwachung der Meßvorgänge bzw. der Untersuchung mit Hilfe von medizinischen Geräten, die - so das damalige Beschwerdevorbringen - zum Teil sogar durch Grundwehrdiener vorgenommen werde.

Die in jenem Beschwerdefall zugrundeliegende Arbeitsplatzbeschreibung deckt sich völlig mit der Arbeitsplatzbeschreibung im vorliegenden Beschwerdefall. Auch die Ausführungen des Leitenden Arztes der StK in seinen beiden Stellungnahmen, deren nicht ausreichende Würdigung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, und die im wesentlichen die Beschreibung der Untersuchungen mit Hilfe von medizinischem Gerät, die (nach dieser Darstellung überwiegend) von Grundwehrdienern durchgeführt werden und die Überwachung der Meßvorgänge betreffen, stellen im Ergebnis nicht diese Arbeitsplatzbeschreibung in Frage, sondern lediglich deren richtige Bewertung. Der vorliegende Beschwerdefall ist daher auch im Sachverhaltsbereich mit dem dem Erkenntnis vom 27. November 1989, 88/12/0217, zugrundeliegenden Fall vergleichbar.

Zutreffend hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß aus dem Verhalten der Dienstbehörden gegenüber dritten Personen in der Frage der Gewährung von Ergänzungszulagen nach § 85e GG nichts für den von ihm geltend gemachten Anspruch gewonnen werden kann.

Aus den oben angestellten Überlegungen war daher die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Kostenpauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120086.X00

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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